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BFH zum Verkauf von Betriebsvermögen des Gesellschafters an eine Zebragesellschaft

Urteil des BFH vom 26.4.2012, IV R 44/09

Stille Re­ser­ven sind auf­zu­de­cken, wenn ein Be­steue­rungs­tat­be­stand erfüllt wird. Überträgt al­ler­dings ein ge­werb­lich täti­ger Ge­sell­schaf­ter ei­ner vermögens­ver­wal­ten­den Per­so­nen­ge­sell­schaft (sog. Ze­bra­gesell­schaft) ein Wirt­schafts­gut sei­nes Be­triebs­vermögens in das Ge­samt­hands­vermögen der vermögens­ver­wal­ten­den Per­so­nen­ge­sell­schaft, führt dies steu­er­lich nicht zur Auf­de­ckung der stil­len Re­ser­ven bei dem Ge­sell­schaf­ter, so­weit die­ser an der Ze­bra­gesell­schaft be­trieb­lich be­tei­ligt ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine KG, die als Ober­ge­sell­schaft ei­ner Un­ter­neh­mens­gruppe Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb er­zielt. Im Streit­jahr 1997 hatte sie mit Wir­kung zum 31.12.1997 ein Be­triebs­grundstück für 8 Mio. DM (Buch­wert 1,02 Mio. DM) an eine vermögens­ver­wal­tende KG ver­kauft, an de­ren Fest­ka­pi­tal sie als Kom­man­di­tis­tin mit 99 % be­tei­ligt war. Al­ler­dings verfügte sie nicht über die Mehr­heit der Stimm­rechte.

Die Kläge­rin sah die Grundstücks­veräußerung im Um­fang ih­rer Be­tei­li­gung an der vermögens­ver­wal­ten­den KG (99 %) steu­er­lich nicht als Veräußerungs-/An­schaf­fungs­vor­gang an. In­so­weit habe das Grundstück ihr Be­triebs­vermögen nicht ver­las­sen, weil es sich bei der vermögens­ver­wal­ten­den KG um eine sog. Ze­bra­gesell­schaft han­dele, die selbst nicht über Be­triebs­vermögen verfüge. De­ren Ge­samt­hands­vermögen sei da­her an­tei­lig (zu 99 %) dem Be­triebs­vermögen der Kläge­rin zu­zu­rech­nen.

Das Fi­nanz­amt ge­langte dem­ge­genüber zu der Auf­fas­sung, dass die stil­len Re­ser­ven des Grundstücks in­folge der Veräußerung ins­ge­samt auf­zu­de­cken und in vol­lem Um­fang als steu­er­pflich­ti­ger Ge­winn bei der Kläge­rin zu er­fas­sen seien. Der Veräußerungs­ge­winn falle un­ter die nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO ge­son­dert und ein­heit­lich fest­zu­stel­len­den Be­steue­rungs­grund­la­gen. Die Kläge­rin lasse außer Acht, dass die stil­len Re­ser­ven durch den im Streit­jahr er­ziel­ten Veräußerungs­erlös be­reits rea­li­siert wor­den seien.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Die Veräußerung des Grundstücks der Kläge­rin an die vermögens­ver­wal­tende KG führte nicht zur Auf­de­ckung stil­ler Re­ser­ven, so­weit die Kläge­rin an der vermögens­ver­wal­ten­den KG be­tei­ligt war und das Grundstück in ih­rem Be­triebs­vermögen ver­blieb.

Stille Re­ser­ven sind auf­zu­de­cken, wenn ein Be­steue­rungs­tat­be­stand erfüllt wird. Vor­aus­set­zung dafür ist bei Steu­er­pflich­ti­gen, die den Ge­winn durch Be­triebs­vermögens­ver­gleich er­mit­teln (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG), eine Ände­rung des Be­triebs­vermögens. Überträgt ein ge­werb­lich täti­ger Ge­sell­schaf­ter ei­ner vermögens­ver­wal­ten­den Per­so­nen­ge­sell­schaft (sog. Ze­bra­gesell­schaft) ein Wirt­schafts­gut sei­nes Be­triebs­vermögens in das Ge­samt­hands­vermögen der vermögens­ver­wal­ten­den Per­so­nen­ge­sell­schaft, führt dies steu­er­lich al­ler­dings nicht zur Auf­de­ckung der stil­len Re­ser­ven bei dem Ge­sell­schaf­ter, so­weit die­ser an der Ze­bra­gesell­schaft be­trieb­lich be­tei­ligt ist.

Die Veräußerung ei­nes Wirt­schafts­guts aus dem Be­triebs­vermögen des Ge­sell­schaf­ters in das Ge­samt­hands­vermögen ei­ner vermögens­ver­wal­ten­den Per­so­nen­ge­sell­schaft erfüllt, so­weit das Wirt­schafts­gut da­durch nicht aus dem Be­triebs­vermögen des Ge­sell­schaf­ters aus­schei­det, auch dann kei­nen Be­steue­rungs­tat­be­stand, wenn sie zu fremdübli­chen Be­din­gun­gen er­folgt. Zwar führt die Veräußerung ei­nes Wirt­schafts­guts grundsätz­lich zu ei­ner Auf­de­ckung der darin ent­hal­te­nen stil­len Re­ser­ven. Al­ler­dings ist steu­er­recht­lich nicht von ei­ner Veräußerung/An­schaf­fung aus­zu­ge­hen, so­weit ein Wirt­schafts­gut im Zuge der Über­tra­gung in das Ge­samt­hands­vermögen ei­ner vermögens­ver­wal­ten­den Per­so­nen­ge­sell­schaft das Be­triebs­vermögen des ge­werb­lich täti­gen Ge­sell­schaf­ters nicht verlässt.

Die Veräußerung des Be­triebs­grundstücks der Kläge­rin an die vermögens­ver­wal­tende KG führte des­halb in­so­weit nicht zur Auf­de­ckung der stil­len Re­ser­ven, als die Kläge­rin an der vermögens­ver­wal­ten­den KG be­tei­ligt war. Das Grundstück war bei der Kläge­rin Be­triebs­vermögen (zu 100 %). Im Um­fang ih­rer Be­tei­li­gung an der vermögens­ver­wal­ten­den KG (99 %) änderte sich daran durch die Veräußerung nichts. Zwar wurde das Grundstück (zi­vil­recht­lich) in vol­lem Um­fang veräußert; die Veräußerung erfüllte je­doch kei­nen Be­steue­rungs­tat­be­stand, so­weit das Grundstück un­verändert im Be­triebs­vermögen der Kläge­rin blieb.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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