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BFH zum Kindergeld: Zur Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE

Urteil des BFH vom 10.5.2012 - VI R 72/11

Ein Sol­dat auf Zeit, der für seine spätere Ver­wen­dung im Mann­schafts­dienst­grad un­ter­wie­sen wird, be­fin­det sich in ei­ner Be­rufs­aus­bil­dung i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, so­lange der Aus­bil­dungs­cha­rak­ter im Vor­der­grund sei­ner Tätig­keit steht. Die Ver­pflich­tung als Sol­dat auf Zeit steht der An­nahme ei­nes Aus­bil­dungs­verhält­nis­ses je­den­falls zu Be­ginn der Ver­pflich­tungs­zeit nicht ent­ge­gen.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob die dienst­li­che Vor­be­rei­tung ei­nes Sol­da­ten auf Zeit für seine an­schließende Ver­wen­dung im Mann­schafts­dienst­grad eine Be­rufs­aus­bil­dung sein kann. Die Kläge­rin be­zog von der be­klag­ten Fa­mi­li­en­kasse für ih­ren Sohn Kin­der­geld. Der Sohn be­en­dete seine Schul­aus­bil­dung im Juli 2009. In der Fol­ge­zeit war er nicht als ar­beits­los ge­mel­det.

Im Ja­nuar 2010 nahm er am Ein­stel­lungs­ver­fah­ren der Bun­des­wehr teil. Dar­auf­hin wurde er ab April 2010 als Sol­dat auf Zeit im Mann­schafts­dienst­grad Schütze für die Dauer von vier Jah­ren ein­ge­stellt. Be­reits zu die­sem Zeit­punkt war seine Ver­wen­dung als Kraft­fah­rer der Fahr­er­laub­nis­klasse CE vor­ge­se­hen. Für eine sol­che Ver­wen­dung sind eine ab­ge­schlos­sene all­ge­meine Grund­aus­bil­dung so­wie eine sich daran an­schließende Kraft­fahr­grund­aus­bil­dung bei der Bun­des­wehr mit er­folg­reich be­stan­de­ner Fahr­er­laub­nis-Prüfung für Kraft­fahr­zeuge der Klasse CE er­for­der­lich.

Der Sohn der Kläge­rin durch­lief die all­ge­meine Grund­aus­bil­dung und die Dienst­pos­ten­aus­bil­dung. Er er­warb im Ok­to­ber/No­vem­ber 2010 eine LKW-Fahr­er­laub­nis bzw. die Kraft­fahr­er­laub­nis CE. Im An­schluss daran er­folgte seine Ver­wen­dung als Kraft­fah­rer der Fahr­er­laub­nis­klasse CE. Die Fa­mi­li­en­kasse hob die Kin­der­geld­fest­set­zung für die Mo­nate Au­gust 2009 bis Mai 2010 man­gels Vor­lie­gens ei­ner Aus­bil­dung auf und for­derte die ge­leis­te­ten Zah­lun­gen zurück.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur an­der­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des FG kann die dienst­li­che Vor­be­rei­tung ei­nes Sol­da­ten auf Zeit für seine Ver­wen­dung im Mann­schafts­dienst­grad eine Be­rufs­aus­bil­dung i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG sein.

Ein Sol­dat auf Zeit be­fin­det sich in ei­ner Be­rufs­aus­bil­dung, wenn die­ser nicht le­dig­lich im Mann­schafts­dienst­grad Dienst leis­tet, son­dern tatsäch­lich eine Aus­bil­dung erhält. Mit­hin ist auch bei einem Sol­da­ten auf Zeit nach all­ge­mei­nen Grundsätzen ent­schei­dend dar­auf ab­zu­stel­len, ob der Aus­bil­dungs­cha­rak­ter im Vor­der­grund der Tätig­keit steht. Da­bei steht die Ver­pflich­tung als Sol­dat auf Zeit der An­nahme ei­nes Aus­bil­dungs­verhält­nis­ses je­den­falls zu Be­ginn der Ver­pflich­tungs­zeit nicht ent­ge­gen. Nach ständi­ger Recht­spre­chung er­for­dert die Berück­sich­ti­gung ei­nes Kin­des gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu­dem, dass sich die­ses ernst­haft um einen Aus­bil­dungs­platz bemüht. Das Bemühen um einen Aus­bil­dungs­platz ist glaub­haft zu ma­chen.

Die Vor­ent­schei­dung be­ruht auf ei­ner an­de­ren Rechts­auf­fas­sung und war da­her auf­zu­he­ben; die Sa­che ist nicht spruch­reif. Seit April 2010 be­fand sich der Sohn der Kläge­rin in ei­ner Be­rufs­aus­bil­dung i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Seit dem Be­ginn sei­ner Ver­pflich­tungs­zeit hat er tatsäch­lich eine Aus­bil­dung er­hal­ten. Er durch­lief sol­che Aus­bil­dungs­ab­schnitte, die für seine Ver­wen­dung bei der Bun­des­wehr als Kraft­fah­rer der Fahr­er­laub­nis­klasse CE not­wen­dig wa­ren. Denn so­wohl die all­ge­meine Grund­aus­bil­dung als auch die sich daran an­schließende Dienst­pos­ten­aus­bil­dung wa­ren Vor­aus­set­zun­gen für seine spätere dienst­li­che Ver­wen­dung.

Für den Sohn der Kläge­rin wa­ren die all­ge­meine Grund­aus­bil­dung und die Dienst­pos­ten­aus­bil­dung zwei Ab­schnitte ei­ner ein­heit­li­chen Be­rufs­aus­bil­dung; beide Aus­bil­dungs­ab­schnitte wur­den von Be­ginn an für ihn fest­ge­legt. Über­dies war für die Dienst­pos­ten­aus­bil­dung das Durch­lau­fen der all­ge­mei­nen Grund­aus­bil­dung Vor­aus­set­zung. Auch in­halt­lich wies die all­ge­meine Grund­aus­bil­dung Bezüge zur späte­ren Tätig­keit als Kraft­fah­rer der Fahr­er­laub­nis­klasse CE bei der Bun­des­wehr auf. Denn in der drei­mo­na­ti­gen all­ge­mei­nen Grund­aus­bil­dung wer­den so­wohl all­ge­meine mi­litäri­sche als auch mi­litärfach­li­che Kennt­nisse und Fer­tig­kei­ten ver­mit­telt.

Je­den­falls in den Mo­na­ten Ja­nuar bis März 2010 konnte der Sohn der Kläge­rin i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG eine Be­rufs­aus­bil­dung man­gels Aus­bil­dungs­plat­zes nicht be­gin­nen oder fort­set­zen. Denn spätes­tens durch die Teil­nahme am Ein­stel­lungs­ver­fah­ren der Bun­des­wehr im Ja­nuar 2010 hat er sich ernst­haft um den Aus­bil­dungs­platz bemüht. Das FG hat - aus sei­ner Sicht zu Recht - bis­lang noch keine Fest­stel­lun­gen dazu ge­trof­fen, ab wann sich der Sohn der Kläge­rin darüber hin­aus durch wei­tere einen An­spruch auf Kin­der­geld begründende Maßnah­men ernst­haft um sei­nen Aus­bil­dungs­platz bei der Bun­des­wehr bemüht hat. Diese Fest­stel­lun­gen wird es im zwei­ten Rechts­gang nach­zu­ho­len ha­ben.

Link­hin­weis:
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