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BFH zum Abzug von Bewirtungsaufwendungen bei einem Hotelbetrieb mit Restaurant

Urteil des BFH vom 7.9.2011 - I R 12/11

Auf­wen­dun­gen im Zu­sam­men­hang mit Be­wir­tun­gen (wie etwa von Kun­den und Lie­fe­ran­ten oder ein Ga­la­emp­fang zum Be­triebs­ju­biläum) un­ter­lie­gen auch bei einem er­werbs­be­zo­gen be­wir­ten­den Un­ter­neh­men (hier: ein Ho­tel­be­trieb mit Re­stau­rant) der Ab­zugs­be­schränkung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG 1997. Die in­so­weit in § 4 Abs. 5 S. 2 EStG 1997 ein­geräumte Aus­nahme be­trifft nur Be­wir­tun­gen, die un­mit­tel­bar Ge­gen­stand der er­werbs­be­zo­ge­nen be­wir­ten­den Tätig­keit sind.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH, die ein Ho­tel mit Re­stau­rants und Ver­an­stal­tungsräumen be­treibt. Sie setzte in den Streit­jah­ren 1998 und 1999 bei der Ein­kom­men­ser­mitt­lung von sämt­li­chen Be­wir­tungs­auf­wen­dun­gen 20 % ein­kom­mens­erhöhend als nicht ab­zugsfähige Be­triebs­aus­ga­ben u.a. für im ei­ge­nen Haus ent­stan­dene Be­wir­tungs­auf­wen­dun­gen an. Im Streit­jahr 2000 un­ter­ließ die Kläge­rin eine ent­spre­chende Hin­zu­rech­nung für die haus­in­ter­nen Be­wir­tun­gen. Dies be­zog sich auch auf Auf­wen­dun­gen, die aus An­lass ei­nes Ga­la­emp­fangs zum zehnjähri­gen Be­ste­hen des Ho­tels ent­stan­den wa­ren.

Das Fi­nanz­amt setzte für 2000 - an­tei­lig auf haus­in­terne Be­wir­tun­gen ein­schließlich der Auf­wen­dun­gen für das Fir­men­ju­biläum - 20 % der Auf­wen­dun­gen als nicht ab­zieh­bare Be­triebs­aus­gabe ein­kom­mens­erhöhend an. Das Be­geh­ren der Kläge­rin, in al­len Streit­jah­ren die auf die haus­in­terne Be­wir­tung ein­schließlich der Auf­wen­dun­gen für das Fir­men­ju­biläum ent­fal­len­den Be­triebs­aus­ga­ben in vol­ler Höhe ein­kom­mens­min­dernd zu berück­sich­ti­gen, blieb er­folg­los.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auch die Re­vi­sion der Kläge­rin vor dem BFH blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte die strei­ti­gen Be­wir­tungs­kos­ten ohne Rechts­feh­ler mit je­weils 20 % als nicht ab­zieh­bare Be­triebs­aus­ga­ben ein­kom­mens­erhöhend berück­sich­tigt.

Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG 1997 (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG u. § 7 S. 1 des GewStG) sind Auf­wen­dun­gen für die Be­wir­tung von Per­so­nen aus ge­schäft­li­chem An­lass nicht ab­zugsfähig, so­weit sie 80 % der Auf­wen­dun­gen über­stei­gen, die nach der all­ge­mei­nen Ver­kehrs­auf­fas­sung als an­ge­mes­sen an­zu­se­hen und de­ren Höhe und be­trieb­li­che Ver­an­las­sung nach­ge­wie­sen sind. Eine sol­che Be­wir­tung lag so­wohl mit Blick auf die in al­len Streit­jah­ren an­ge­fal­le­nen lau­fen­den Auf­wen­dun­gen als auch auf die Son­der­ver­an­stal­tung des Ga­la­emp­fangs zum Be­triebs­ju­biläum vor. Der Ab­zugs­be­schränkung un­ter­fal­len alle Auf­wen­dun­gen, bei de­nen ein sach­li­cher Zu­sam­men­hang mit der Be­wir­tung (Dar­rei­chung von Spei­sen und Getränken) be­steht.

Zwar fin­det die Ab­zugs­be­schränkung nach S. 2 des § 4 Abs. 5 EStG 1997 keine An­wen­dung, so­weit der in S. 1 Nr. 2 be­zeich­nete Zweck Ge­gen­stand ei­ner mit Ge­winn­ab­sicht ausgeübten Betäti­gung des Steu­er­pflich­ti­gen ist. Die Vor­aus­set­zun­gen die­ser (Rück-)Aus­nahme wa­ren im Streit­fall aber nicht erfüllt. Das Be­trei­ben ei­nes (auch) gas­tro­no­mi­schen Un­ter­neh­mens reicht al­lein nicht aus, die Kläge­rin mit ih­rer be­triebs­in­ter­nen Be­wir­tung von vorn­her­ein aus dem Tat­be­stands­be­reich des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG 1997 aus­zu­schließen. Denn die Aus­nahme zur Ab­zugs­be­schränkung knüpft nicht per­so­nen­be­zo­gen an eine ent­spre­chende be­trieb­li­che/be­ruf­li­che Haupt­betäti­gung an. Sie er­for­dert im Zu­sam­men­hang mit § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG 1997 viel­mehr eine in Ge­winn­ab­sicht ausgeübte Be­wir­tung.

Be­wir­tungs­auf­wen­dun­gen im gas­tro­no­mi­schen Un­ter­neh­mens­be­reich sind dem­nach nur dann in vol­ler Höhe als Be­triebs­aus­ga­ben zu berück­sich­ti­gen, wenn sie ent­we­der anläss­lich ei­ner Be­wir­tung von zah­len­den Gästen (und sei es auch nur als Ne­ben­leis­tung, z.B. bei der Be­wir­tung von Fluggästen durch eine Flug­ge­sell­schaft) oder durch Präsen­ta­tion be­stimm­ter Spei­sen zu Wer­be­zwe­cken an­fal­len. Wird die Mahl­zeit hin­ge­gen anläss­lich ei­ner ge­schäft­li­chen Be­spre­chung oder ei­ner wer­ben­den Ver­an­stal­tung ge­reicht, wird dem Kun­den/Ge­schäfts­part­ner le­dig­lich zur Schaf­fung ei­nes bes­se­ren Ge­schäfts­kli­mas eine Mahl­zeit zu­ge­wen­det, die je­ner an­de­ren­falls auf ei­gene Kos­ten hätte ein­neh­men müssen. Dies be­traf im Streit­fall so­wohl die lau­fen­den Be­wir­tungs­auf­wen­dun­gen der Kläge­rin als auch die Auf­wen­dun­gen für den Ga­la­emp­fang.

Link­hin­weis:
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