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BFH zu den Voraussetzungen einer regelmäßigen Arbeitsstätte bei längerfristigem Einsatz im Betrieb des Kunden

Urteil des BFH vom 13.6.2012 - VI R 47/11

Die be­trieb­li­che Ein­rich­tung des Kun­den des Ar­beit­ge­bers, in der der Ar­beit­neh­mer tätig wird, ist auch dann nicht als re­gelmäßige Ar­beitsstätte an­zu­se­hen, wenn er dort länger­fris­tig ein­ge­setzt wird. Sie kann nur dann re­gelmäßige Ar­beitsstätte sein, wenn der Ar­beit­ge­ber dort über eine ei­gene Be­triebsstätte verfügt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist als Elek­tro­mon­teur seit Mai 1974 bei der Firma X be­schäftigt. Seit Juli 1987 ist er für sei­nen Ar­beit­ge­ber im Kraft­werk Y tätig. In sei­nen Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen für die Streit­jahre 2006 und 2007 machte der Kläger im Zu­sam­men­hang mit sei­ner Tätig­keit in Y ste­hende Kos­ten nach den Grundsätzen der dop­pel­ten Haus­haltsführung gel­tend.

Auf­grund von Kon­troll­ma­te­rial stellte das Fi­nanz­amt fest, dass der Ar­beit­ge­ber in den Streit­jah­ren Auf­wen­dun­gen, er­mit­telt nach den Grundsätzen ei­ner sog. Ein­satz­wech­seltätig­keit, steu­er­frei er­setzt hatte. In­fol­ge­des­sen erhöhte das Fi­nanz­amt die erklärten Ein­nah­men des Klägers aus nicht­selbständi­ger Ar­beit. Wer­bungs­kos­ten wur­den je­weils pau­schal mit 920 € berück­sich­tigt. Die Behörde ver­trat die Auf­fas­sung, dass die Tätig­keitsstätte des Klägers in Y seine re­gelmäßige Ar­beitsstätte sei.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Das FG hatte zu der Frage, ob es sich bei der Tätig­keitsstätte des Klägers in Y um eine be­trieb­li­che Ein­rich­tung sei­nes Ar­beit­ge­bers han­delt, keine Fest­stel­lun­gen ge­trof­fen und muss dies ist im zwei­ten Rechts­gang nach­ho­len.

Die Steu­er­frei­heit be­stimmt sich nach § 3 Nr. 16 EStG. Da­nach sind u.a. die Vergütun­gen, die Ar­beit­neh­mer außer­halb des öff­ent­li­chen Diens­tes von ih­rem Ar­beit­ge­ber zur Er­stat­tung von Rei­se­kos­ten und Mehr­auf­wen­dun­gen bei dop­pel­ter Haus­haltsführung er­hal­ten, steu­er­frei, so­weit sie die be­ruf­lich ver­an­lass­ten Mehr­auf­wen­dun­gen und bei Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten mit dem ei­ge­nen Kraft­fahr­zeug die Pausch­beträge nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG nicht über­stei­gen. Rei­se­kos­ten sind Fahrt­kos­ten, Mehr­auf­wen­dun­gen für die Ver­pfle­gung, Über­nach­tungs- und Rei­sene­ben­kos­ten. Sie set­zen eine Auswärtstätig­keit vor­aus. Eine sol­che ist ge­ge­ben, wenn der Ar­beit­neh­mer außer­halb sei­ner Woh­nung und sei­ner re­gelmäßigen Ar­beitsstätte be­ruf­lich tätig wird.

Nach Recht­spre­chung des Se­nats ist eine re­gelmäßige Ar­beitsstätte die dau­er­haft be­trieb­li­che Ein­rich­tung des Ar­beit­ge­bers, der der Ar­beit­neh­mer zu­ge­ord­net ist und die er nach­hal­tig, fort­dau­ernd und im­mer wie­der auf­sucht. Das ist re­gelmäßig im Be­trieb des Ar­beit­ge­bers oder im Zweig­be­trieb der Fall, nicht aber bei der Tätig­keitsstätte in ei­ner be­trieb­li­chen Ein­rich­tung des Kun­den des Ar­beit­ge­bers (u.a. BFH-Ur­teil v. 9.2.2012, Az.: VI R 22/10). Das FG hatte diese Recht­spre­chung noch nicht be­ach­tet und war von an­de­ren Rechts­grundsätzen aus­ge­gan­gen. In­fol­ge­des­sen war die Vor­ent­schei­dung auf­zu­he­ben und die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück zu ver­wei­sen.

Der Se­nat weist dar­auf hin, dass die Ein­rich­tung ei­nes Drit­ten (Kunde), in der der Ar­beit­neh­mer tätig wird, auch dann nicht zur re­gelmäßigen Ar­beitsstätte wird, wenn er dort länger­fris­tig ein­ge­setzt wird. Et­was an­de­res kann nur dann gel­ten, wenn der Ar­beit­ge­ber in der Be­triebsstätte des Kun­den über eine ei­gene be­trieb­li­che Ein­rich­tung verfügt. Kommt das FG im zwei­ten Rechts­gang zu dem Er­geb­nis, dass der Kläger auswärts tätig ist, sind die Ar­beit­ge­ber­leis­tun­gen als Rei­se­kos­ten­vergütun­gen un­ter den Vor­aus­set­zun­gen des § 3 Nr. 16 Hs. 1 EStG steu­er­frei. Im an­de­ren Fall rich­tet sich die Steu­er­frei­heit nach § 3 Nr. 16 Hs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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