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BFH: Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften sind körperschaftsteuerpflichtig

Urteil des BFH vom 6.3.2013 - I R 18/12

Bei der Er­mitt­lung des Ein­kom­mens blei­ben Ge­winne aus der Veräußerung u.a. ei­nes An­teils an ei­ner Körper­schaft oder Per­so­nen­ver­ei­ni­gung, de­ren Leis­tun­gen beim Empfänger zu Ein­nah­men i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 u. 10a EStG 2002 führen, gem. § 8b Abs. 2 KStG 2002 außer An­satz. Prämien, die der Veräußerer als sog. Still­hal­ter für Op­ti­ons­ge­schäfte im Zu­sam­men­hang mit dem Er­werb und der Veräußerung sol­cher An­teile ver­ein­nahmt, gehören nicht dazu.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH. Sie war in den Streit­jah­ren 2003 bis 2005 an an­de­ren Un­ter­neh­men be­tei­ligt, führte die Ge­schäfte an­de­rer Un­ter­neh­men und war als Vermögens­ver­wal­te­rin tätig. Sie er­zielte in den Streit­jah­ren ver­schie­dene Ge­winne aus der Veräußerung von An­tei­len an Körper­schaf­ten. Im Zuge des Er­werbs und der Veräußerung die­ser An­teile schloss die Kläge­rin als sog. Still­hal­te­rin Op­ti­ons­ge­schäfte in Form von Kauf- und Ver­kaufs­op­tio­nen ab. Für die Einräum­ung sog. Call- und Put-Op­tio­nen ver­ein­nahmte sie in den Streit­jah­ren Still­hal­terprämien. Im Fall der Ausübung des Op­ti­ons­be­rech­tig­ten veräußerte die Kläge­rin an­schließend An­teile aus ih­rem Be­stand oder er­warb neue An­teile.

Han­dels­recht­lich fasste die Kläge­rin die Ge­schäfte über den Er­werb und die Veräußerung von An­tei­len als Grund­ge­schäft und die ab­si­chern­den Op­ti­ons­ge­schäfte als Si­che­rungs­ge­schäft je­weils zu ei­ner Be­wer­tungs­ein­heit zu­sam­men. Das je­wei­lige Ge­samt­er­geb­nis der in der han­dels­recht­li­chen Rech­nungs­le­gung ge­bil­de­ten Be­wer­tungs­ein­hei­ten über­nahm sie auch für die steu­er­li­che Ge­winn­er­mitt­lung. Die Kläge­rin be­gehrte hierfür die Steu­er­frei­stel­lung nach § 8b Abs. 2 KStG 2002.

Das Fi­nanz­amt ver­trat hin­ge­gen zur bi­lan­zi­el­len Be­hand­lung von Op­ti­ons­ge­schäften die An­sicht, dass bei der Er­mitt­lung des körper­schaft­steu­er­recht­li­chen Ein­kom­mens un­ge­ach­tet han­dels- und bi­lanz­steu­er­recht­li­cher Be­wer­tungs­ein­hei­ten zwi­schen dem § 8b Abs. 2 KStG 2002 un­ter­fal­len­den Veräußerungs­ge­schäft an den An­tei­len an Körper­schaf­ten ei­ner­seits und dem Op­ti­ons­ge­schäft an­de­rer­seits zu tren­nen sei. In­fol­ge­des­sen blie­ben die von der Kläge­rin ver­ein­nahm­ten Op­ti­onsprämien bei der Ein­kom­men­ser­mitt­lung nicht nach § 8b Abs. 2 KStG 2002 außer An­satz.

Die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage blieb in al­len In­stan­zen er­folg­los.

Die Gründe:
Nach § 8b Abs. 2 KStG 2002 blei­ben bei der Er­mitt­lung des Ein­kom­mens Ge­winne aus der Veräußerung u.a. ei­nes An­teils an ei­ner Körper­schaft oder Per­so­nen­ver­ei­ni­gung, de­ren Leis­tun­gen beim Empfänger zu Ein­nah­men i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 u. 10a EStG 2002 führen, außer An­satz. Er­fasst wer­den hier­nach nur An­teile an ei­ner Körper­schaft, Rechte zum Be­zug ent­spre­chen­der An­teile hin­ge­gen nicht.

Das hat der Se­nat durch sein Ur­teil vom 23.1.2008 (Az.: I R 101/06) in Übe­rein­stim­mung mit der Ver­wal­tungs­pra­xis (BMF-Schrei­ben v. 28.4.2003) ent­schie­den und hält daran un­ein­ge­schränkt fest. Das Ur­teil ist auch für die hier maßgeb­li­che Frage ein­schlägig, ob die als Ent­gelt für die Op­ti­ons­be­ge­bung ver­ein­nahm­ten Still­hal­terprämien in die Steu­er­frei­stel­lung nach § 8b Abs. 2 KStG 2002 ein­zu­be­zie­hen sind. So war vor al­lem aus­schlag­ge­bend, dass Be­zugs­rechte be­reits dem Re­ge­lungs­wort­laut nach nicht Ge­gen­stand der Frei­stel­lung i.S.v. § 8b Abs. 2 KStG 2002 sind. Für die im Streit­fall in Rede ste­hen­den Op­ti­ons­rechte galt das­selbe.

Die Recht­fer­ti­gung für die (un­ein­ge­schränkte und ty­pi­sie­rende) Frei­stel­lung des Veräußerungs­ge­winns im sog. Hal­beinkünf­te­sys­tem liegt darin, dass der Ge­winn im wirt­schaft­li­chen Er­geb­nis ge­wis­sermaßen auf­ge­summt an die Stelle der an­der­wei­tig ver­dien­ten oder zukünf­tig "ver­dien­ba­ren" Di­vi­den­den tritt. Bei da­von zu un­ter­schei­den­den Be­zugs- ebenso wie bei Op­ti­ons­rech­ten fehlt es daran aber, weil diese je­den­falls un­mit­tel­bar keine ent­spre­chen­den Ein­nah­men gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 u. 10a EStG 2002 beim An­teils­eig­ner aus­zulösen vermögen. Nur für ent­spre­chend qua­li­fi­zierte An­teils­rechte und de­ren Veräußerung hat der Ge­setz­ge­ber ver­mit­tels des § 8b KStG 2002 die an­dern­falls dro­hende wirt­schaft­li­che Dop­pel­er­fas­sung be­sei­tigt, für wei­tere Rechts­po­si­tio­nen, bei de­nen "ab­strakt" und al­len­falls mit­tel­bar eine der­ar­tige Be­las­tung droht, hin­ge­gen nicht. Die ge­setz­ge­be­ri­sche Ent­schei­dung ist auch dann hin­zu­neh­men, wenn aus rechts­po­li­ti­scher Sicht eine wei­ter ge­hende Be­frei­ung vor­stell­bar wäre.

In­fol­ge­des­sen kam es für die Frage der Steu­er­frei­stel­lung auf die han­dels- wie steu­er­bi­lan­zi­elle Be­hand­lung von Op­ti­ons­rech­ten, ins­be­son­dere ihre Qua­li­fi­zie­rung als An­schaf­fungs­kos­ten, nicht an, ebenso we­nig wie auf die Be­steue­rung sog. Still­hal­ter­ge­schäfte nach Maßgabe von § 22 Nr. 3 u. § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG 2002. Es ist glei­chermaßen un­be­acht­lich, dass Veräußerungs­ge­winne i.S.v. § 8b Abs. 2 KStG 2002 nicht an­ders als etwa bei § 17 EStG 2002 nach all­ge­mei­nen Grundsätzen er­mit­telt wer­den und dass sich im Rah­men je­ner Er­mitt­lung auch die Still­hal­terprämien aus­wir­ken mögen. Aus­schlag­ge­bend ist al­lein, dass die Einräum­ung von Op­ti­ons­rech­ten kei­nen ent­spre­chen­den Veräußerungs­vor­gang dar­stellt und dass Still­hal­terprämien in die des­halb in­so­weit maßge­bende Ge­winn­er­mitt­lung nicht ein­zu­be­zie­hen sind.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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