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BFH: Sozialrechtlicher Zuschuss für den behindertengerechten Umbau eines Kfz kann die Werbungskosten mindern

Urteil des BFH vom 14.6.2012 - VI R 89/10

Zwar können Steu­er­pflich­tige mit einem ent­spre­chen­den Be­hin­de­rungs­grad grundsätz­lich für die Wege zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte an­stelle der Ent­fer­nungs­pau­scha­len die tatsäch­li­chen Auf­wen­dun­gen in Ab­zug brin­gen. Al­ler­dings sind die nach der Kraft­fahr­zeu­ghilfe-Ver­ord­nung (KfzHV) für die Be­schaf­fung des Kfz so­wie für eine be­hin­de­rungs­be­dingte Zu­satz­aus­stat­tung er­hal­te­nen Zu­schüsse mit­tels ei­ner Kürzung der AfA-Be­mes­sungs­grund­lage zu berück­sich­ti­gen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist zu 100 % schwer­be­hin­dert. Sie war im Streit­jahr 2004 nicht­selbständig tätig. Für die Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und re­gelmäßiger Ar­beitsstätte be­nutzte sie ein Kfz, das be­hin­der­ten­ge­recht um­ge­baut wurde. Der Um­bau hatte 2003 und im Streit­jahr 2004 Kos­ten von ins­ge­samt 109.757 € ver­ur­sacht, wo­bei die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung Bund den Um­bau mit einem Zu­schuss nach der KfzHV i.H.v. 107.140 € un­terstützte.

Die Kläge­rin war der An­sicht, auch in­so­weit Auf­wen­dun­gen für die An­schaf­fung des Kraft­fahr­zeugs wirt­schaft­lich ge­tra­gen zu ha­ben als ih­nen Kraft­fahr­zeu­ghilfe gewährt wor­den sei. In­fol­ge­des­sen stünde ihr ne­ben den im Streit­jahr 2004 ent­stan­de­nen sons­ti­gen Fahrt­kos­ten die Ab­set­zung für Ab­nut­zung (AfA) für die ge­sam­ten An­schaf­fungs­kos­ten des Kfz zu. Dem­ent­spre­chend be­gehrte sie für das Streit­jahr bei den Wer­bungs­kos­ten den An­satz von tatsäch­li­chen Auf­wen­dun­gen für die Wege zwi­schen Woh­nung und re­gelmäßiger Ar­beitsstätte i.H.v. 1,59 €/km.

Das Fi­nanz­amt min­derte da­ge­gen die Be­mes­sungs­grund­lage für die AfA um die als Zu­schuss gewährte Kraft­fahr­zeu­ghilfe, so dass sich ein Ki­lo­me­ter­satz von 0,30 €/km er­gab. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage blieb in al­len In­stan­zen er­folg­los.

Die Gründe:
Das FG hatte zu Recht den von der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung Bund gewähr­ten Zu­schuss bei der Be­rech­nung der tatsäch­li­chen We­ge­kos­ten durch eine Min­de­rung der An­schaf­fungs­kos­ten für das Kraft­fahr­zeug berück­sich­tigt und den Ki­lo­me­ter­satz auf 0,30 €/km fest­ge­legt.

Zwar können Be­hin­derte, de­ren Grad der Be­hin­de­rung min­des­tens 70 beträgt, gem. § 9 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 EStG grundsätz­lich für die Wege zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte an­stelle der Ent­fer­nungs­pau­scha­len die tatsäch­li­chen Auf­wen­dun­gen in Ab­zug brin­gen. Zu den ab­zieh­ba­ren Wer­bungs­kos­ten gehört mit­hin gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG auch die AfA, de­ren Be­mes­sungs­grund­lage nach § 7 Abs. 1 S. 1 EStG die An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten sind. Al­ler­dings min­dern sich die An­schaf­fungs­kos­ten in­so­weit, als der Steu­er­pflich­tige Leis­tun­gen nach der KfzHV für die Be­schaf­fung sei­nes Kfz oder den Er­werb ei­ner be­hin­de­rungs­be­ding­ten Zu­satz­aus­stat­tung er­hal­ten hat.

Schließlich sind gem. § 255 Abs. 1 S. 3 HGB von den An­schaf­fungs­kos­ten An­schaf­fungs­preis­min­de­run­gen ab­zu­set­zen. § 255 Abs. 1 HGB gilt mit sei­nem ein­heit­li­chen An­schaf­fungs­kos­ten­be­griff glei­chermaßen im Be­reich der Ge­winn­einkünfte wie im Be­reich der Über­schuss­einkünfte. Die Be­stim­mung des § 255 Abs. 1 S. 3 HGB über An­schaf­fungs­preis­min­de­run­gen gilt nicht nur für Kauf­preis­nachlässe, son­dern nach dem Zweck der Ak­ti­vie­rungs­norm ganz all­ge­mein für Ermäßigun­gen der An­schaf­fungs­kos­ten und da­mit für Rückflüsse von im Zu­sam­men­hang mit dem Er­werb ge­leis­te­ten Auf­wen­dun­gen, die nicht so­fort ab­zieh­bar, son­dern auf die Zeit der Nut­zungs­dauer des Wirt­schafts­guts zu ver­tei­len ge­we­sen wären.

Der Min­de­rungs­vor­gang muss mit dem An­schaf­fungs­ge­schäft so ver­bun­den sein, dass der Zu­fluss von Gütern in Geld oder Gel­des­wert als Ermäßigung (Rückführung) von An­schaf­fungs­kos­ten be­wer­tet wer­den kann. Aus­rei­chend ist hier­bei ein wirt­schaft­li­cher Zu­sam­men­hang, der ge­ge­ben ist, wenn der maßge­bende An­lass für den Min­de­rungs­vor­gang in der An­schaf­fung liegt. Dem­ent­spre­chend min­dert die als Zu­schuss gewährte Leis­tung nach der KfzHV die An­schaf­fungs­kos­ten. Denn der maßge­bende An­lass für die Gewährung der Kraft­fahr­zeu­ghilfe liegt in der Be­schaf­fung ei­nes Kfz und in dem Er­werb ei­ner be­hin­de­rungs­be­ding­ten Zu­satz­aus­stat­tung.

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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