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BFH: Mietentschädigung gem. § 8 Abs. 3 BUKG stellen keine Werbungskosten dar

Urteil des BFH vom 19.4.2012 - VI R 25/10

Der Wer­bungs­kos­ten­ab­zug setzt eine Be­las­tung mit Auf­wen­dun­gen vor­aus. Das ist bei einem in An­leh­nung an § 8 Abs. 3 BUKG er­mit­tel­ten Miet­aus­fall nicht der Fall; als ent­gan­gene Ein­nahme erfüllt er nicht den Auf­wen­dungs­be­griff.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist die steu­er­li­che Be­hand­lung ei­ner sog. Mie­tent­schädi­gung ent­spre­chend § 8 Abs. 3 des Bun­des­um­zugs­kos­ten­ge­set­zes (BUKG). Die Kläger sind Ehe­leute, die im Streit­jahr (2006) zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt wur­den und Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit er­ziel­ten. Sie wa­ren Ei­gentümer ei­nes bis An­fang des Streit­jah­res selbst­ge­nutz­ten Ein­fa­mi­li­en­hau­ses in A. Zum 1.3. des Streit­jah­res wurde der Kläger von A nach B ver­setzt. Die Kläger zo­gen dar­auf­hin nach B um.

In der Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr machte der Kläger bei sei­nen Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit u.a. eine "Mie­tent­schädi­gung" i.H.v. 11.650 € als Wer­bungs­kos­ten für das nach dem Um­zug un­ge­nutzte Ein­fa­mi­li­en­haus gel­tend. Zur Begründung erklärte der Kläger, das Haus habe seit dem Um­zug leer­ge­stan­den und trotz großer Bemühun­gen im Streit­jahr nicht ver­kauft wer­den können. Das Fi­nanz­amt ließ nur die tatsäch­lich ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen für das Haus i.H.v. 6.899, nicht hin­ge­gen Ab­set­zun­gen für Ab­nut­zung zum Wer­bungs­kos­ten­ab­zug zu.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläger hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat zu­tref­fend er­kannt, dass die strei­tige sog. Mie­tent­schädi­gung nicht als Wer­bungs­kos­ten zu berück­sich­ti­gen ist.

Nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG sind Wer­bungs­kos­ten Auf­wen­dun­gen zur Er­wer­bung, Si­che­rung und Er­hal­tung der Ein­nah­men. Nach ständi­ger Recht­spre­chung lie­gen Wer­bungs­kos­ten vor, wenn die Auf­wen­dun­gen durch den Be­ruf bzw. durch die Er­zie­lung steu­er­pflich­ti­ger Ein­nah­men ver­an­lasst sind. Das ist der Fall, wenn ein ob­jek­ti­ver Zu­sam­men­hang mit dem Be­ruf be­steht und die Auf­wen­dun­gen sub­jek­tiv zur Förde­rung des Be­rufs getätigt wer­den. Da­nach sind auch Um­zugs­kos­ten Wer­bungs­kos­ten, wenn der Um­zug dienst­lich ver­an­lasst ist. Das ist u.a. bei einem Ar­beits­platz­wech­sel, wie vor­lie­gend, der Fall.

Bei einem be­ruf­lich ver­an­lass­ten Um­zug gel­ten hin­sicht­lich der im Ein­zel­nen ab­zieh­ba­ren Kos­ten die all­ge­mei­nen Grundsätze. Die nach öff­ent­li­chem Um­zugs­kos­ten­recht er­stat­tungsfähi­gen Auf­wen­dun­gen sind nicht ohne wei­te­res im Rah­men des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG ab­zieh­bar. So­weit die Fi­nanz­ver­wal­tung in­so­weit auf die Vor­schrif­ten des BUKG ver­weist, fin­det dies dort seine Grenze, wo die Re­ge­lun­gen mit dem all­ge­mei­nen Wer­bungs­kos­ten­be­griff des § 9 EStG nicht ver­ein­bar sind.

Im Streit­fall ist das FG von die­sen Grundsätzen aus­ge­gan­gen. Der Um­zug des Klägers war zwar be­ruf­lich ver­an­lasst. Den­noch ist die sog. Mie­tent­schädi­gung nicht als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bar. Der Wer­bungs­kos­ten­ab­zug setzt nämlich eine Be­las­tung mit Auf­wen­dun­gen vor­aus. Da­von ist aus­zu­ge­hen, wenn in Geld oder Gel­des­wert be­ste­hende Güter aus dem Vermögen des Steu­er­pflich­ti­gen ab­fließen. Fehlt es an einem tatsäch­li­chen Ab­fluss, lie­gen keine Auf­wen­dun­gen vor, die als Wer­bungs­kos­ten ab­ge­zo­gen wer­den können. Ent­gan­gene Ein­nah­men, um die es hier geht, erfüllen ebenso wie der Ver­zicht auf Ein­nah­men nicht den Auf­wen­dungs­be­griff.

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