Streitig ist die steuerliche Behandlung einer sog. Mietentschädigung entsprechend § 8 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG). Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr (2006) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielten. Sie waren Eigentümer eines bis Anfang des Streitjahres selbstgenutzten Einfamilienhauses in A. Zum 1.3. des Streitjahres wurde der Kläger von A nach B versetzt. Die Kläger zogen daraufhin nach B um.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. eine "Mietentschädigung" i.H.v. 11.650 € als Werbungskosten für das nach dem Umzug ungenutzte Einfamilienhaus geltend. Zur Begründung erklärte der Kläger, das Haus habe seit dem Umzug leergestanden und trotz großer Bemühungen im Streitjahr nicht verkauft werden können. Das Finanzamt ließ nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Haus i.H.v. 6.899, nicht hingegen Absetzungen für Abnutzung zum Werbungskostenabzug zu.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision der Kläger hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das FG hat zutreffend erkannt, dass die streitige sog. Mietentschädigung nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen ist.
Nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung liegen Werbungskosten vor, wenn die Aufwendungen durch den Beruf bzw. durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Danach sind auch Umzugskosten Werbungskosten, wenn der Umzug dienstlich veranlasst ist. Das ist u.a. bei einem Arbeitsplatzwechsel, wie vorliegend, der Fall.
Bei einem beruflich veranlassten Umzug gelten hinsichtlich der im Einzelnen abziehbaren Kosten die allgemeinen Grundsätze. Die nach öffentlichem Umzugskostenrecht erstattungsfähigen Aufwendungen sind nicht ohne weiteres im Rahmen des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG abziehbar. Soweit die Finanzverwaltung insoweit auf die Vorschriften des BUKG verweist, findet dies dort seine Grenze, wo die Regelungen mit dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 EStG nicht vereinbar sind.
Im Streitfall ist das FG von diesen Grundsätzen ausgegangen. Der Umzug des Klägers war zwar beruflich veranlasst. Dennoch ist die sog. Mietentschädigung nicht als Werbungskosten abziehbar. Der Werbungskostenabzug setzt nämlich eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Davon ist auszugehen, wenn in Geld oder Geldeswert bestehende Güter aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abfließen. Fehlt es an einem tatsächlichen Abfluss, liegen keine Aufwendungen vor, die als Werbungskosten abgezogen werden können. Entgangene Einnahmen, um die es hier geht, erfüllen ebenso wie der Verzicht auf Einnahmen nicht den Aufwendungsbegriff.
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