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BFH: Kein ermäßigter Steuersatz für Umsätze mit sog. "Coaster-Bahnen"

Urteil des BFH vom 20.2.2013 - XI R 12/11

Die mit ei­ner sog. "Coas­ter-Bahn" (Schlit­ten­bahn) er­brach­ten Umsätze stel­len um­satz­steu­er­recht­lich keine Beförde­rungs­leis­tun­gen dar und un­ter­lie­gen da­her nicht dem ermäßig­ten Steu­er­satz. Der Be­griff der Beförde­rung ist erst erfüllt, wenn eine der Raumüber­win­dung die­nende (ak­tive) Tätig­keit ent­fal­tet wird, wo­bei die Art des Beförde­rungs­mit­tels keine Be­deu­tung hat.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt eine Ses­sel­bahn und ein sog. "Coas­ter-Bahn", mit der je­weils bis zu zwei Per­so­nen auf schie­nen­geführ­ten Schlit­ten von der Berg- zur Tal­sta­tion fah­ren können. Die Schlit­ten le­gen hier­bei eine Fahr­stre­cke von 2,9 km und einen Höhen­un­ter­schied von ca. 400 m zurück. Die Berg­sta­tion, an der die Fahrt be­ginnt, kann u.a. mit der Ses­sel­bahn er­reicht wer­den. Mit die­ser wer­den auch die lee­ren Schlit­ten wie­der zur Berg­sta­tion hin­auf trans­por­tiert. Das Fahr­ge­schäft ist ganzjährig geöff­net. Fahr­ten mit der Ses­sel­bahn und der "Coas­ter-Bahn" sind un­abhängig von­ein­an­der möglich. Es gibt Ein­zel- und Kom­bi­ti­ckets. Die "Coas­ter-Bahn" wird in einem Wer­be­flyer der Kläge­rin als "Bahn" be­zeich­net.

Die Kläge­rin war im Un­ter­schied zum Fi­nanz­amt der Mei­nung, es han­dele sich bei dem Be­trieb der "Coas­ter-Bahn" um eine schie­nen­ge­bun­dene Per­so­nen­beförde­rung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG in der im Streit­jahr 2005 gel­ten­den Fas­sung, für die an­stelle des sei­ner­zeit gel­ten­den Re­gel­steu­er­sat­zes von 16 % der ermäßigte Steu­er­satz von 7 % an­wend­bar sei. Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin blieb vor dem BFH er­folg­los.

Die Gründe:
Die von der Kläge­rin mit der "Coas­ter-Bahn" aus­geführ­ten Umsätze un­ter­lie­gen nicht dem ermäßig­ten Steu­er­satz, son­dern dem all­ge­mei­nen Steu­er­satz.

Es war der Auf­fas­sung des FG zu fol­gen, wo­nach die Kläge­rin im Streit­jahr mit dem Be­trieb ih­rer "Coas­ter-Bahn" keine Beförde­rungs­leis­tung i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG er­bracht, son­dern le­dig­lich Schlit­ten als Beförde­rungs­mit­tel über­las­sen hatte. Zwar steht es der Be­ur­tei­lung als Beförde­rungs­leis­tung nicht ent­ge­gen, wenn das Mo­tiv für die In­an­spruch­nahme der Leis­tung in der sport­li­chen Betäti­gung oder in an­de­ren Gründen der Frei­zeit­ge­stal­tung oder des Tou­ris­mus liegt. Der Be­griff der Beförde­rung ist aber erst erfüllt, wenn eine der Raumüber­win­dung die­nende (ak­tive) Tätig­keit ent­fal­tet wird, wo­bei die Art des Beförde­rungs­mit­tels keine Be­deu­tung hat.

Im vor­lie­gen­den Fall brach­ten die Fahrgäste die ih­nen über­las­se­nen Schlit­ten selbst je­weils mit­tels ih­res ei­ge­nen Körper­ge­wichts zu Tal und konn­ten auch die Fahr­ge­schwin­dig­keit be­stim­men. Es lag kein Beförde­rungs­ver­trag in Form ei­nes Werk­ver­trags vor, weil die Kläge­rin ver­pflich­tet ge­we­sen sei, den Fahr­gast körper­lich un­ver­sehrt den Berg hinab an den Be­stim­mungs­ort zu brin­gen. Schließlich ha­ben die Kun­den die Schlit­ten - wie aus­geführt - selbst den Berg hinab befördert. Dass die Kläge­rin da­bei die körper­li­che Un­ver­sehrt­heit der Fahrgäste zu gewähr­leis­ten hatte, war le­dig­lich eine ver­trag­li­che Ne­ben­pflicht und gab ih­rer Leis­tung nicht das Gepräge.

Hin­ter­grund:
Ähn­lich hatte der V. Se­nat des BFH kürz­lich ent­schie­den, dass die Über­las­sung von Drai­si­nen zur selbständi­gen Nut­zung durch die Fahrgäste eben­falls als Ver­mie­tung ei­nes Beförde­rungs­mit­tels und nicht als Beförde­rung zu qua­li­fi­zie­ren ist (BFH-Ur­teil v. 6.12.2012, Az.: V R 36/11).

Link­hin­weis:
  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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