Der Bundesfinanzhof hat in einem Beschluss über die Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde seine Rechtsprechung zur Einordnung eines Wirtschaftsgutes als geringwertig nochmals bestätigt.
Danach ist für die Qualifikation die konkrete betriebliche Zweckbestimmung maßgeblich. Kann das Wirtschaftsgut danach nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden und ist es technisch auf diesen Nutungszusammenhang abgestimmt, ist das Wirtschaftsgut einer selbständigen Nutzung nicht zugänglich. Das Wirtschaftsgut kann in diesem Fall nicht als geringwertig qualifiziert werden.
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