deen

Aktuelles

BFH bestätigt seine Rechtsprechung zur Qualifizierung von geringwertigen Wirtschaftsgütern

BFH 9.5.2012, III B 198/11

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat in einem Be­schluss über die Ver­wer­fung ei­ner Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde seine Recht­spre­chung zur Ein­ord­nung ei­nes Wirt­schafts­gu­tes als ge­ring­wer­tig noch­mals bestätigt.

Da­nach ist für die Qua­li­fi­ka­tion die kon­krete be­trieb­li­che Zweck­be­stim­mung maßgeb­lich. Kann das Wirt­schafts­gut da­nach nur zu­sam­men mit an­de­ren Wirt­schaftsgütern des An­la­ge­vermögens ge­nutzt wer­den und ist es tech­ni­sch auf die­sen Nu­tungs­zu­sam­men­hang ab­ge­stimmt, ist das Wirt­schafts­gut ei­ner selbständi­gen Nut­zung nicht zugäng­lich. Das Wirt­schafts­gut kann in die­sem Fall nicht als ge­ring­wer­tig qua­li­fi­ziert wer­den.

Wei­tere In­for­ma­tio­nen fin­den Sie auf der Home­page des Bun­des­fi­nanz­ho­fes hier.

nach oben