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Steuerberatung

Betriebsstätte im Dienstleistungsbereich

Für die An­nahme ei­ner Be­triebsstätte braucht es eine ge­wisse dau­er­hafte „Ver­wur­ze­lung“ ei­nes Un­ter­neh­mens in einem Land – das kann bei Dienst­leis­ten­den be­reits eine Nut­zungsmöglich­keit der zur Leis­tungs­er­brin­gung nöti­gen Räume sein.

Nach Auf­fas­sung des BFH er­for­dert eine Be­triebsstätte im Dienst­leis­tungs­be­reich eine Verfügungs­macht über die zur Leis­tungs­er­brin­gung un­erläss­li­chen Räum­lich­kei­ten (Ur­teil vom 07.06.2023, Az. I R 47/20, DStR 2023, S. 1923). Im Streit­fall er­brachte ein Flug­zeu­gin­ge­nieur, der ab­kom­mens­recht­lich in Großbri­tan­nien ansässig war, frei­be­ruf­lich War­tungs­ar­bei­ten auf dem Flug­ha­fen­gelände ei­nes Flug­zeug-Char­te­rers in Deutsch­land. Er konnte da­bei Han­gar, Com­pu­ter­raum, Ver­wal­tungs-/Auf­ent­halts- und Um­klei­de­raum nut­zen, wes­halb der BFH eine ent­spre­chende Verfügungs­macht be­jahte. Zu­dem nutzte der In­ge­nieur einen persönli­chen Spind und ein Schließfach in den Ge­mein­schaftsräumen auf dem Flug­ha­fen­gelände. Für den BFH la­gen da­mit per­so­nen­be­schränkte Nut­zungs­struk­tu­ren an orts­be­zo­ge­nen Ge­schäfts­ein­rich­tun­gen vor, wes­halb er die für eine feste Ein­rich­tung nötige Ver­wur­ze­lung und in der Kon­se­quenz die Steu­er­pflicht im In­land be­jahte.

Hin­weis: Für den BFH spielte es keine Rolle, dass der In­ge­nieur über­wie­gend pri­vate Klei­dung (und keine Werk­zeuge) im Spind de­po­niert hatte, da auch die (denk­bare) Auf­be­wah­rung der Ar­beits­klei­dung außer­halb der Ein­satz­zei­ten für eine be­trieb­li­che Nut­zung des Spinds aus­rei­che.

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