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Steuerberatung

Berechnung der Beteiligungsschwelle für Streubesitzdividenden

Laut BFH ist bei der Be­rech­nung der Be­tei­li­gungs­schwelle von 10 % für Streu­be­sitz­di­vi­den­den (§ 8b Abs. 4 Satz 1 KStG) nicht al­lein auf das ju­ris­ti­sche, son­dern viel­mehr auf das wirt­schaft­li­che Ei­gen­tum an den An­tei­len ab­zu­stel­len.

Im Streit­fall war eine GmbH zu knapp un­ter 10 % an ei­ner AG be­tei­ligt. Am 16.12.2013 schloss die GmbH einen Kauf- und Über­tra­gungs­ver­trag über wei­tere Stück­ak­tien an der AG, wo­durch nun in der Ge­samt­schau die Be­tei­li­gung min­des­tens 10 % be­trug. Un­ter der auf­schie­ben­den Be­din­gung der vollständi­gen Kauf­preis­zah­lung trat der Veräußerer sämt­li­che Mit­glied­schafts­rechte aus den ver­kauf­ten Ak­tien an die GmbH ab. Der auf die Ak­tien ent­fal­lende Ge­winn des lau­fen­den Ge­schäfts­jah­res und et­waige noch nicht ver­teilte Ge­winne früherer Ge­schäfts­jahre soll­ten be­reits al­lein der GmbH zu­ste­hen. Die be­reits am 16.12.2013 in­iti­ierte Über­wei­sung des Kauf­prei­ses schlug al­ler­dings fehl und er­folgte da­mit erst in 2014.

Laut Ur­teil des BFH vom 07.06.2023 (Az. I R 50/19) lag den­noch be­reits zum 01.01.2014 eine Min­dest­be­tei­li­gung von 10 % an der AG vor, so dass für in 2014 zu­fließende Di­vi­den­den die Körper­schaft­steu­er­be­frei­ung nach § 8b Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 KStG an­zu­wen­den war. Für die Er­mitt­lung der Be­tei­li­gungshöhe sei die steu­er­recht­li­che Zu­rech­nung der An­teile nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO maßge­bend, was sich aus der Be­zug­nahme in § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG auf Bezüge i. S. v. § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG er­gebe. Dem­nach könne es nur um die­je­ni­gen An­teile ge­hen, die zu sol­chen Bezügen führen können.

 

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