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BAG zur Tariffähigkeit der Arbeitnehmervereinigung „medsonet“

Beschluss des BAG vom 11. Juni 2013 - 1 ABR 33/12

Die am 5. März 2008 gegründete Ar­beit­neh­mer­ver­ei­ni­gung „med­so­net“ war zu kei­nem Zeit­punkt ta­riffähig. Das hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ham­burg mit Be­schluss vom 21. März 2012 - 3 TaBV 7/11 - rechtskräftig fest­ge­stellt.

„med­so­net“ be­zeich­net sich in ih­rer Sat­zung vom 5. März 2008 als Ge­werk­schaft der Ar­beit­neh­mer in al­len Be­rei­chen des Ge­sund­heits­we­sens und der so­zia­len Dienste. Sie ist Mit­glied im Christ­li­chen Ge­werk­schafts­bund (CGB). Be­reits ab Juli 2008 schloss „med­so­net“ als Ta­rif­verträge be­zeich­nete Ver­ein­ba­run­gen ab. Die Be­treu­ung ih­rer Mit­glie­der hatte sie auf der Grund­lage ei­ner ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung der gleich­falls dem CGB an­gehören­den „DHV - Die Be­rufs­ge­werk­schaft“ über­tra­gen. In ih­rem ur­sprüng­li­chen Or­ga­ni­sa­ti­ons­be­reich verfügte „med­so­net“ ei­ge­nen An­ga­ben zu­folge über 7.000 Mit­glie­der. Das ent­spricht einem Or­ga­ni­sa­ti­ons­grad von etwa 0,32%. Auf­grund ei­ner am 11. Fe­bruar 2012 vom Bun­des­ge­werk­schafts­tag be­schlos­se­nen Sat­zungsände­rung hat „med­so­net“ ihre Zuständig­keit im We­sent­li­chen auf Ein­rich­tun­gen in pri­va­ter und ge­meinnützi­ger Träger­schaft be­schränkt. Hier­durch erhöhte sich der von ihr an­ge­nom­mene Or­ga­ni­sa­ti­ons­grad auf ca. 1%.

Die eben­falls für Be­triebe des Ge­sund­heits­we­sens zuständige Ge­werk­schaft ver.di hat am 7. April 2010 beim Ar­beits­ge­richt gel­tend ge­macht, „med­so­net“ fehle es an der so­zia­len Mäch­tig­keit. Sie sei des­halb nicht ta­riffähig und da­mit außer­stande, Ta­rif­verträge wirk­sam ab­zu­schließen. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat dem ers­ten An­trag von ver.di fest­zu­stel­len, dass „med­so­net“ keine ta­riffähige Ge­werk­schaft ist, ent­spro­chen. Den zwei­ten An­trag fest­zu­stel­len, dass med­so­net zum Zeit­punkt des Ab­schlus­ses des Bun­des­man­tel­ta­rif­ver­trags Nr. 1 für die Be­schäftig­ten in Pri­vat­kli­ni­ken (BMTV) am 20. Ok­to­ber 2008 nicht ta­riffähig war, hat es ab­ge­wie­sen.

Da­ge­gen ha­ben so­wohl „med­so­net“ als auch ein be­tei­lig­ter Ar­beit­ge­ber­ver­band und ver.di Rechts­be­schwer­den ein­ge­legt. Nach­dem „med­so­net“ und der Ar­beit­ge­ber­ver­band ihre Rechts­be­schwer­den zurück­ge­nom­men ha­ben, steht rechtskräftig fest, dass „med­so­net“ zu kei­nem Zeit­punkt ta­riffähig war. Der er­ste An­trag von ver.di er­fasst in zeit­li­cher Hin­sicht die Ent­schei­dung über die Ta­riffähig­keit von „med­so­net“ vom Zeit­punkt der Ein­lei­tung bis zum Ab­schluss des Ver­fah­rens. Bei An­trag­stel­lung galt für „med­so­net“ die in der Gründungs­ver­samm­lung vom 5. März 2008 be­schlos­sene Sat­zung. Eine Be­schränkung des An­trags auf die im Fe­bruar 2012 geänderte Sat­zung hat ver.di nicht vor­ge­nom­men. Da­mit steht auf­grund der rechtskräfti­gen Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts fest, dass „med­so­net“ seit ih­rer Gründung nicht ta­riffähig war. Für die von ver.di be­gehrte wei­tere ta­ges­be­zo­gene Fest­stel­lung fehlt das Rechts­schutz­in­ter­esse.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) Nr. 36/2013 vom 11.06.2013

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