deen

Aktuelles

BAG zur Frage einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Alters in einer Stellenausschreibung

Urteil des BAG vom 23. August 2012 - 8 AZR 285/11

Enthält eine Stel­len­aus­schrei­bung den Hin­weis, dass Mit­ar­bei­ter ei­nes be­stimm­ten Al­ters ge­sucht wer­den, so schei­tert der An­spruch ei­nes nicht ein­ge­stell­ten älte­ren Be­wer­bers auf eine Ent­schädi­gung nach dem All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) nicht al­lein daran, dass der Ar­beit­ge­ber kei­nen an­de­ren neuen Mit­ar­bei­ter ein­ge­stellt hat.

Die Be­klagte hatte im Juni 2009 mit­tels ei­ner Stel­len­aus­schrei­bung zwei Mit­ar­bei­ter im Al­ter zwi­schen 25 und 35 Jah­ren ge­sucht. Der 1956 ge­bo­rene Kläger be­warb sich um eine Stelle, wurde aber nicht zu einem Vor­stel­lungs­ge­spräch ein­ge­la­den. Ob­wohl sol­che durch­geführt wor­den wa­ren, stellte die Be­klagte kei­nen an­de­ren Be­wer­ber ein. Der Kläger macht gel­tend, er sei we­gen sei­nes Al­ters un­zulässig be­nach­tei­ligt wor­den und ver­langt von der Be­klag­ten eine Ent­schädi­gung nach dem AGG. Die Vor­in­stan­zen ha­ben seine Klage ab­ge­wie­sen.

Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem Ach­ten Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) Er­folg. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hätte die Ent­schädi­gungs­klage nicht al­lein mit der Begründung ab­wei­sen dürfen, ein Ver­stoß der Be­klag­ten ge­gen das Be­nach­tei­li­gungs­ver­bot des § 7 Abs. 1 AGG scheide al­lein des­halb aus, weil sie kei­nen an­de­ren Be­wer­ber ein­ge­stellt habe. Der Se­nat hat die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das Lan­des­ar­beits­ge­richt zurück­ver­wie­sen. Dies wird bei sei­ner Ent­schei­dung über das Be­ste­hen des gel­tend ge­mach­ten Ent­schädi­gungs­an­spruchs ua. zu prüfen ha­ben, ob der Kläger für die aus­ge­schrie­bene Stelle ob­jek­tiv ge­eig­net war und ob eine Ein­stel­lung we­gen sei­nes Al­ters un­ter­blie­ben ist.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BAG Nr. 61/2012 vom 23.08.2012

nach oben