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BAG zur Forderung des Arbeitgebers auf Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am ersten Krankheitstag

Urteil des BAG vom 14. November 2012 - 5 AZR 886/11
Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz (EFZG) ist der Ar­beit­ge­ber be­rech­tigt, von dem Ar­beit­neh­mer die Vor­lage ei­ner ärzt­li­chen Be­schei­ni­gung über das Be­ste­hen der Ar­beits­unfähig­keit und de­ren vor­aus­sicht­li­che Dauer schon von dem ers­ten Tag der Er­kran­kung an zu ver­lan­gen. Die Ausübung die­ses Rechts steht im nicht an be­son­dere Vor­aus­set­zun­gen ge­bun­de­nen Er­mes­sen des Ar­beit­ge­bers.

Die Kläge­rin ist bei der be­klag­ten Rund­funk­an­stalt als Re­dak­teu­rin be­schäftigt. Sie stellte für den 30. No­vem­ber 2010 einen Dienst­rei­se­an­trag, dem ihr Vor­ge­setz­ter nicht ent­sprach. Eine noch­ma­lige An­frage der Kläge­rin we­gen der Dienst­rei­se­ge­neh­mi­gung am 29. No­vem­ber wurde ab­schlägig be­schie­den. Am 30. No­vem­ber mel­dete sich die Kläge­rin krank und er­schien am Fol­ge­tag wie­der zur Ar­beit. Dar­auf­hin for­derte die Be­klagte die Kläge­rin auf, künf­tig schon am ers­ten Tag der Krank­mel­dung einen Arzt auf­zu­su­chen und ein ent­spre­chen­des At­test vor­zu­le­gen. Mit ih­rer Klage hat die Kläge­rin den Wi­der­ruf die­ser Wei­sung be­gehrt und gel­tend ge­macht, das Ver­lan­gen des Ar­beit­ge­bers auf Vor­lage ei­ner ärzt­li­chen Ar­beits­unfähig­keits­be­schei­ni­gung be­reits für den ers­ten Tag der Er­kran­kung bedürfe ei­ner sach­li­chen Recht­fer­ti­gung. Außer­dem sehe der für die Be­klagte gel­tende Ta­rif­ver­trag ein der­ar­ti­ges Recht nicht vor.

Die Vor­in­stan­zen ha­ben die Klage ab­ge­wie­sen. Die Re­vi­sion der Kläge­rin vor dem Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) blieb er­folg­los. Die Ausübung des dem Ar­beit­ge­ber von § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ein­geräum­ten Rechts steht laut Auf­fas­sung des BAG im nicht ge­bun­de­nen Er­mes­sen des Ar­beit­ge­bers. Ins­be­son­dere ist es nicht er­for­der­lich, dass ge­gen den Ar­beit­neh­mer ein begründe­ter Ver­dacht be­steht, er habe in der Ver­gan­gen­heit eine Er­kran­kung nur vor­getäuscht. Eine ta­rif­li­che Re­ge­lung steht dem nur ent­ge­gen, wenn sie das Recht des Ar­beit­ge­bers aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ausdrück­lich aus­schließt. Das war vor­lie­gend nicht der Fall.
 

 

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