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BAG zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit

Urteil des BAG vom 29. August 2012 - 10 AZR 499/11

Durch die Ausübung eh­ren­amt­li­cher Tätig­keit wird kein Ar­beits­verhält­nis begründet. Das hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) mit Ur­teil vom 29.08.2012 ent­schie­den.

Der Be­klagte des ent­schie­de­nen Fal­les ist Träger ei­ner ört­li­chen Te­le­fon­seel­sorge. Zu die­sem Zweck un­terhält er Räum­lich­kei­ten, in de­nen ein haupt­amt­li­cher und rund fünf­zig eh­ren­amt­li­che Mit­ar­bei­ter den Seel­sor­ge­dienst ver­rich­ten. Nach der Dienst­ord­nung für die eh­ren­amt­li­chen Kräfte wird de­ren re­gelmäßige Be­tei­li­gung er­war­tet. Je­weils im Vor­mo­nat legt der Be­klagte Dienstpläne für den Fol­ge­mo­nat aus, in die sich die eh­ren­amt­li­chen Mit­ar­bei­ter ein­tra­gen. Die Kläge­rin war auf der Grund­lage von schrift­li­chen „Be­auf­tra­gun­gen“ seit dem 26. April 2002 als eh­ren­amt­li­che Te­le­fon­seel­sor­ge­rin un­ent­gelt­lich im Um­fang von zehn Stun­den im Mo­nat für den Be­klag­ten tätig. Die Kläge­rin er­hielt le­dig­lich einen Un­kos­ten­er­satz von 30,00 Euro mo­nat­lich. Am 22. Ja­nuar 2010 wurde die Kläge­rin münd­lich von ih­rem Dienst ent­bun­den.

Die von der Kläge­rin er­ho­bene Kündi­gungs­schutz­klage blieb vor dem Bun­des­ar­beits­ge­richt - wie schon in den Vor­in­stan­zen - er­folg­los. Zwi­schen den Par­teien be­stand kein Ar­beits­verhält­nis. Die Ver­ein­ba­rung der Un­ent­gelt­lich­keit von Dienst­leis­tun­gen ist - bis zur Grenze des Miss­brauchs - recht­lich zulässig, wenn eine Vergütung, wie bei eh­ren­amt­li­cher Tätig­keit, nicht zu er­war­ten ist. Die Ausübung von Eh­renämtern dient nicht der Si­che­rung oder Bes­se­rung der wirt­schaft­li­chen Exis­tenz. Sie ist Aus­druck ei­ner in­ne­ren Hal­tung ge­genüber Be­lan­gen des Ge­mein­wohls und den Sor­gen und Nöten an­de­rer Men­schen. Im Streit­fall be­steht kein An­halts­punkt für die Um­ge­hung zwin­gen­der ar­beits­recht­li­cher Schutz­vor­schrif­ten.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BAG Nr. 62/2012 vom 29.08.2012

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