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BAG zur Befristung des Urlaubsabgeltungsanspruchs

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes Nr. 43/12 vom 19.06.2012

Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG muss der Er­ho­lungs­ur­laub im lau­fen­den Ka­len­der­jahr gewährt und ge­nom­men wer­den. Eine Über­tra­gung des Ur­laubs auf das nächste Ka­len­der­jahr ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur statt­haft, wenn drin­gende be­trieb­li­che oder in der Per­son des Ar­beit­neh­mers lie­gende Gründe dies recht­fer­ti­gen. Im Fall der Über­tra­gung muss der Ur­laub in den ers­ten drei Mo­na­ten des fol­gen­den Ka­len­der­jah­res gewährt und ge­nom­men wer­den (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BurlG). Diese Be­fris­tung galt nach bis­he­ri­ger Se­nats­recht­spre­chung grundsätz­lich auch für den An­spruch auf Ab­gel­tung des Ur­laubs, weil der Ab­gel­tungs­an­spruch als Er­satz (Sur­ro­gat) für den we­gen der Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses nicht mehr rea­li­sier­ba­ren Ur­laubs­an­spruch ver­stan­den wurde. Die­ser An­spruch ist auf­grund uni­ons­recht­li­cher Vor­ga­ben nach der neue­ren Recht­spre­chung des Se­nats al­ler­dings dann nicht ebenso wie der Ur­laubs­an­spruch be­fris­tet, wenn der Ar­beit­neh­mer über den Über­tra­gungs­zeit­raum hin­aus ar­beits­unfähig ist.
Der Kläger war beim Be­klag­ten seit dem 4. Ja­nuar 2008 als Ope­ra­ting-Ma­na­ger be­schäftigt. Im Kündi­gungs­rechts­streit der Par­teien stellte das Ar­beits­ge­richt mit rechtskräfti­gem Ur­teil vom 27. No­vem­ber 2008 fest, dass das Ar­beits­verhält­nis der Par­teien zum 31. Juli 2008 en­dete. Dem Kläger stan­den zu die­sem Zeit­punkt je­den­falls 16 Tage Ur­laub zu. Mit einem Schrei­ben vom 6. Ja­nuar 2009 ver­langte er vom Be­klag­ten ohne Er­folg, die­sen Ur­laub ab­zu­gel­ten. Das Ar­beits­ge­richt hat die Klage ab­ge­wie­sen. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat die Be­ru­fung des Klägers zurück­ge­wie­sen.
Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem Neun­ten Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts Er­folg. Der Ab­gel­tungs­an­spruch des Klägers ist ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Vor­in­stan­zen nicht am 31. De­zem­ber 2008 un­ter­ge­gan­gen. Der ge­setz­li­che Ur­laubs­ab­gel­tungs­an­spruch un­terfällt als rei­ner Geld­an­spruch un­abhängig von der Ar­beits­unfähig­keit oder Ar­beitsfähig­keit des Ar­beit­neh­mers nicht dem Fris­ten­re­gime des Bun­des­ur­laubs­ge­set­zes. Der Kläger mus­ste des­halb die Ab­gel­tung sei­nes Ur­laubs nicht im Ur­laubs­jahr 2008 ver­lan­gen. Sach­li­che Gründe dafür, wa­rum für einen ar­beitsfähi­gen Ar­beit­neh­mer nach Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses an­dere Re­geln für den Ver­fall des Ur­laubs­ab­gel­tungs­an­spruchs gel­ten sol­len als für einen ar­beits­unfähi­gen Ar­beit­neh­mer, be­ste­hen nicht. Der Se­nat hält da­her auch für den Fall, dass der Ar­beit­neh­mer ar­beitsfähig ist, an der Sur­ro­gats­theo­rie nicht fest.

Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 -
Vor­in­stanz: Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg, Ur­teil vom 25. März 2010 - 14 Sa 2333/09 -

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