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BAG zur Anwendung des Tarifvertrages über die ERA-Strukturkomponenten aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahmeklauseln

Urteile des BAG vom 12. Juni 2013 - 4 AZR 969/11 - u.a.

Auch ein nicht ta­rif­ge­bun­de­ner Ar­beit­ge­ber kann auf­grund von ar­beits­ver­trag­li­chen Be­zug­nah­me­klau­seln zur Zah­lung von wei­te­ren, in Ta­rif­verträgen der Me­tall- und Elek­tro­in­dus­trie ver­ein­bar­ten „ERA-Struk­tur­kom­po­nen­ten“ ver­pflich­tet sein.

Die kla­gen­den Par­teien sind bei der nicht ta­rif­ge­bun­de­nen Be­klag­ten, einem Be­trieb der ba­den-würt­tem­ber­gi­schen Me­tall­in­dus­trie, be­schäftigt. In ih­ren Ar­beits­verträgen ist die An­wen­dung der „Ta­rif­verträge für die Me­tall­in­dus­trie Ba­den-Würt­tem­bergs“ ver­ein­bart. Die Be­klagte zahlte ih­nen stets das je­wei­lige Ent­gelt nach den Ta­rif­grup­pen des Lohn- und Ge­halts­rah­men­ta­rif­ver­tra­ges der Me­tall­in­dus­trie in Ba­den-Würt­tem­berg.

Im Jahr 2003 ver­ein­bar­ten die Ta­rif­ver­trags­par­teien der Me­tall- und Elek­tro­in­dus­trie in Ba­den-Würt­tem­berg mit dem Ent­gelt­rah­men-Ta­rif­ver­trag (ERA-TV) so­wie den ihn be­glei­ten­den wei­te­ren Ta­rif­verträgen, dass in den Be­trie­ben bis spätes­tens zum 29. Fe­bruar 2008 ein neues Ent­gelt­sys­tem ein­zuführen ist. Für den be­trieb­li­chen Einführungs­pro­zess se­hen die Ta­rif­re­ge­lun­gen ua. vor, zur Fi­nan­zie­rung der mit der Um­stel­lung ver­bun­de­nen Kos­ten einen Teil der ver­ein­bar­ten Ent­gelt­stei­ge­run­gen einem - be­trieb­li­chen - „ERA-An­pas­sungs­fonds“ zu­zuführen. Wei­ter ist in den später ver­ein­bar­ten „Ta­rif­verträgen über die ERA-Struk­tur­kom­po­nen­ten“ ein An­spruch der Be­schäftig­ten auf Ein­mal­zah­lun­gen zu be­stimm­ten Zeit­punk­ten ver­ein­bart, wenn das „ERA-Ent­gelt­sys­tem“ nicht bis zum 29. Fe­bruar 2008 ein­geführt wor­den ist. Die Be­klagte, die zunächst das neue Ent­gelt­sys­tem einführen wollte und des­halb einen An­pas­sungs­fonds ge­bil­det hatte, gab diese Ab­sicht im Jahr 2008 auf.

Die kla­gen­den Par­teien ha­ben die Ein­mal­zah­lun­gen für den Zeit­raum März 2008 bis Au­gust 2010 ver­langt und die Auf­fas­sung ver­tre­ten, die Be­klagte sei auch als nicht ta­rif­ge­bun­de­nes Un­ter­neh­men auf­grund der Be­zug­nah­me­klau­seln zur Einführung des ERA-Ent­gelt­sys­tems bis zum 29. Fe­bruar 2008 ver­pflich­tet ge­we­sen. Weil dies nicht er­folgt sei, be­stehe ein An­spruch auf die Ein­mal­zah­lun­gen („Struk­tur­kom­po­nen­ten“). Die Be­klagte hat hin­ge­gen die An­sicht geäußert, sie sei recht­lich ge­hin­dert, das ERA-Ent­gelt­sys­tem ein­zuführen. Die­ses sei auf­grund der darin ent­hal­te­nen be­trieb­li­chen und be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­chen Nor­men nur be­triebs­ein­heit­lich um­setz­bar.

Das Ar­beits­ge­richt hat den Zah­lungs­kla­gen statt­ge­ge­ben, das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat sie ab­ge­wie­sen. Der Vierte Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) hat den Re­vi­sio­nen der kla­gen­den Par­teien statt­ge­ge­ben. Sie ha­ben einen An­spruch auf die be­gehr­ten „Struk­tur­kom­po­nen­ten“. Die Be­klagte war auf­grund der ver­trag­li­chen Be­zug­nah­me­klau­seln ver­pflich­tet, je­den­falls die In­halts­nor­men des ERA-TV bis zum 29. Fe­bruar 2008 in den je­wei­li­gen Ar­beits­verhält­nis­sen um­zu­set­zen. Der Vierte Se­nat hat je­weils den Rechts­streit an das Lan­des­ar­beits­ge­richt zurück­ver­wie­sen, weil nicht geklärt war, ob die kla­gen­den Par­teien die Aus­schluss­fris­ten für die gel­tend ge­mach­ten An­sprüche ge­wahrt ha­ben.

Quelle: Pres­se­mit­tei­lung des BAG Nr. 39/2013 vom 14.06.2013

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