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Steuerrechtsänderungen zum Jahreswechsel

Je mehr sich das Jahr dem Ende zu­neigt, desto in­ten­si­ver wird ge­rech­net, wel­che steu­er­li­chen Be­las­tun­gen für das alte Ge­schäfts­jahr zu schul­tern sind und wie die steu­er­li­che Si­tua­tion künf­tig op­ti­miert wer­den kann.

Einen we­sent­li­chen Fak­tor da­bei spie­len re­gelmäßig zum Jah­res­wech­sel in Kraft tre­tende Ge­set­zesände­run­gen.

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Zum Ende des Jah­res 2015 be­herrscht da­bei in ers­ter Li­nie die Erb­schaft­steu­er­re­form die steu­er­po­li­ti­sche Dis­kus­sion. Mo­men­tan ist da­mit zu rech­nen, dass diese ggf. doch erst zu Be­ginn des Jah­res 2016 in Kraft tritt, so dass der­zeit noch Un­ter­neh­mens­nach­fol­gen nach den - in den meis­ten Fällen güns­ti­ge­ren - bis­he­ri­gen Vor­ga­ben möglich sind. Ge­stal­tungsmöglich­kei­ten können sich aber auch aus der in­di­vi­du­el­len Si­tua­tion des Un­ter­neh­mens oder ei­ner Verände­rung des Ge­schäfts­mo­dells er­ge­ben und soll­ten des­halb geprüft wer­den.

Vor dem Jah­res­wech­sel kann es zu­dem nicht scha­den, einen Blick auf die in Kraft ge­tre­te­nen Steu­er­rechtsände­run­gen zu wer­fen. Mit dem am 5.11.2015 veröff­ent­lich­ten Steuerände­rungs­ge­setz 2015 erfüllte der Ge­setz­ge­ber eine Viel­zahl von durch den Bun­des­rat, die ver­fas­sungs­recht­li­che Recht­spre­chung und EU-recht­li­che Vor­ga­ben auf­ge­tra­ge­nen Haus­auf­ga­ben und be­schloss zum Großteil be­reits rück­wir­kend an­zu­wen­dende Mo­di­fi­ka­tio­nen des Steu­er­rechts. Diese sind so­mit be­reits bei der Steu­er­de­kla­ra­tion 2015 zu be­ach­ten.

Be­son­ders be­trof­fen: Ein­brin­gun­gen. Sie können seit Be­ginn des Jah­res nur noch dann steu­erneu­tral er­fol­gen, wenn eine ne­ben neuen Ge­sell­schafts­an­tei­len er­brachte sons­tige Ge­gen­leis­tung be­stimmte ge­setz­lich vor­ge­ge­bene Gren­zen nicht über­steigt.

Da­ne­ben hat sich als Re­ak­tion auf die Recht­spre­chung des BVerfG die grund­er­werb­steu­er­li­che Be­wer­tung geändert, wenn man­gels ver­ein­bar­ter Ge­gen­leis­tung, wie z. B. im Fall ei­ner Ein­brin­gung oder Um­wand­lung, bis­lang Be­darfs­werte er­mit­telt und der Be­steue­rung zu­grunde ge­legt wur­den. Hier sind nun die auch für erb­schaft­steu­er­li­che Zwecke maßgeb­li­chen Werte her­an­zu­zie­hen, die re­gelmäßig höher sein wer­den als die bis­he­ri­gen Be­darfs­werte - und zwar rück­wir­kend bis in das Jahr 2009 hin­ein. Wer al­ler­dings be­reits einen Grund­er­werb­steu­er­be­scheid oder einen Fest­stel­lungs­be­scheid über die Be­wer­tung in Händen hält, ge­nießt Ver­trau­ens­schutz und muss nicht mit ei­ner höheren Steu­er­be­las­tung rech­nen.

Im Be­reich der Um­satz­steuer müssen wei­ter­hin die Un­ter­neh­mer der Bau­bran­che die ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen in­ten­siv ver­fol­gen. Denn nach wie vor sieht der Ge­setz­ge­ber nicht da­von ab, auf fis­ka­li­sch un­erwünschte Recht­spre­chung zu rea­gie­ren.

Zwar noch Zu­kunfts­mu­sik, aber den­noch be­reits jetzt zu be­ob­ach­ten sind die ge­setz­ge­be­ri­schen Pläne zur Neu­re­ge­lung der Be­steue­rung von In­vest­ment­fonds. Der dazu ak­tu­ell vor­lie­gende Dis­kus­si­ons­ent­wurf sieht auch die Be­steue­rung von Ge­win­nen aus der Veräußerung von Streu­be­sitz­an­tei­len, die eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft rea­li­siert, vor. Zwar sol­len die Neu­re­ge­lun­gen erst ab 2018 grei­fen. Da In­ves­ti­ti­ons­ent­schei­dun­gen in vie­len Fällen lang­fris­tig ge­trof­fen wer­den, spie­len die künf­ti­gen Be­steue­rungs­re­ge­lun­gen al­ler­dings re­gelmäßig eine ge­wich­tige Rolle. 

Ebenso in wei­ter Ferne schei­nen die Ak­ti­ons­punkte der OECD zur Ver­mei­dung von „Base Ero­sion and Pro­fit Shif­ting“, kurz BEPS, zu sein, die zwi­schen­zeit­lich fi­nal ver­ab­schie­det sind. So­weit An­pas­sungs­be­darf be­steht, wird der deut­sche Ge­setz­ge­ber be­reits im kom­men­den Jahr mit de­ren Um­set­zung in na­tio­na­les Steu­er­recht be­gin­nen. Vor al­lem ist mit Re­ge­lun­gen zu hy­bri­den Ge­stal­tun­gen und dem sog. Coun­try-by-Coun­try-Re­por­ting für mul­ti­na­tio­nale Un­ter­neh­men zu rech­nen.

Kon­kre­ter ist, was im kom­men­den Jahr aus dem Be­reich des Bi­lanz­rechts auf Un­ter­neh­men zu­kommt. Das Bi­lanz­richt­li­nie-Um­set­zungs­ge­setz, mit dem An­pas­sun­gen der deut­schen Rech­nungs­le­gungs­vor­schrif­ten an die EU-recht­li­chen Vor­ga­ben er­folgt sind, ist re­gelmäßig in dem zum 1.1.2016 be­gin­nen­den Wirt­schafts­jahr zu be­ach­ten. Darin fin­den sich ne­ben ei­ner Erhöhung der Schwel­len­werte für die Größen­klas­sen der Un­ter­neh­men auch Mo­di­fi­zie­run­gen bei der Be­frei­ung von Toch­ter­ge­sell­schaf­ten von der Of­fen­le­gungs­pflicht so­wie zahl­rei­che wei­tere Ände­run­gen, die so­wohl den Jah­res­ab­schluss als auch den La­ge­be­richt be­tref­fen.

Um an­ge­sichts der Viel­zahl der Ände­run­gen den Über­blick zu be­wah­ren und be­ste­hen­des Ge­stal­tungs­po­ten­tial op­ti­mal zu nut­zen, wird be­reits zum drit­ten Mal in Folge vom Bun­des­ver­band der Deut­schen In­dus­trie und von Eb­ner Stolz ein ge­mein­sa­mer Rat­ge­ber zu den „Ände­run­gen des Wirt­schafts- und Steu­er­rechts 2015/2016“ her­aus­ge­ge­ben. Darin fin­den Sie ne­ben Ge­stal­tungsüber­le­gun­gen in prägnan­ter und verständ­li­cher Weise alle für die Pra­xis re­le­van­ten Ent­wick­lun­gen aus 2015 und alle zu er­war­ten­den Ände­run­gen im kom­men­den Jahr 2016, nebst ei­ner Be­wer­tung aus Sicht der Wirt­schaft durch den BDI, z. B. zur Erb­schaft­steu­er­re­form, der In­vest­ment­steu­er­re­form oder den Ent­wick­lun­gen zu BEPS.

Einen kurzen Über­blick fin­den Sie auch in un­se­rem "Up­date Steu­er­recht 2015/2016".

Update Steuerrecht 2015/2016

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