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Steuerliche Auswirkung von Verlusten aus Geschäften mit Knock-out Produkten

BFH 10.11.2015, IX R 20/14

Sollte eine Op­tion au­to­ma­ti­sch mit dem Über­schrei­ten ei­ner be­stimm­ten Kurs­schwelle durch den zu­grunde lie­gen­den Ba­sis­wert ent­fal­len, ist der Tat­be­stand des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG nicht erfüllt. Die Be­steue­rung von Knock-out-Pro­duk­ten wi­der­spricht ge­rade nicht dem Grund­satz der Be­steue­rung nach der Leis­tungsfähig­keit und verstößt nicht ge­gen Art. 3 Abs. 1 GG, son­dern ist als fol­ge­rich­tige Ausprägung der Sys­te­ma­tik des § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 EStG an­zu­se­hen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte im Streit­jahr 2006 u.a. Op­ti­ons­ge­schäfte mit sog. Knock-out-Pro­duk­ten getätigt, die da­durch ge­kenn­zeich­net wa­ren, dass bei Ein­tritt ei­ner Be­din­gung die Op­tion auch ohne Ent­schei­dung des Käufers verfällt. Die streit­be­fan­ge­nen Pro­dukte ver­fie­len vor­zei­tig und wur­den wert­los, weil der Kurs des Ba­sis­werts eine be­stimmte Knock-out-Schwelle berührt oder un­ter­schrit­ten hatte. Es er­folg­ten kein Rück­kauf durch den Verkäufer und kein Aus­gleich durch Ak­tien.

Ins­ge­samt er­wirt­schaf­tete der Kläger im Streit­jahr Ge­winne i.H.v. 231.988 € aus Ge­schäften mit Wert­pa­pie­ren und Knock-out-Pro­duk­ten, die er als Spe­ku­la­ti­ons­ge­winne aus pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäften in sei­ner Steu­er­erklärung an­gab und die das Fi­nanz­amt der Be­steue­rung un­ter­warf. Er er­warb zu­dem Op­ti­ons­scheine als Knock-out-Pro­dukte für ins­ge­samt 956.429 €. Da­bei han­delte es sich um Scheine, die an In­di­ces bzw. einen be­stimm­ten Kurs ei­ner Ak­tie ge­kop­pelt wa­ren. Sie führ­ten we­gen Ver­falls bei Er­rei­chen der Knock-out-Schwelle nicht zu einem Dif­fe­renz­aus­gleich. Der Kläger be­gehrte die steu­er­min­dernde Berück­sich­ti­gung der An­schaf­fungs­kos­ten als fehl­ge­schla­gene Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäften.

In dem nach § 164 Abs. 2 AO geänder­ten Ein­kom­men­steu­er­be­scheid ver­trat das Fi­nanz­amt die Auf­fas­sung, dass die Ver­luste aus ver­fal­le­nen Op­ti­ons­schei­nen we­gen des feh­len­den Tat­be­stands­merk­mals der Veräußerung nicht berück­sich­tigt wer­den könn­ten. Gleich­zei­tig wurde die ge­son­derte Fest­stel­lung des ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trags aus pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäften auf den 31.12.2006 auf­ge­ho­ben. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers blieb vor dem BFH er­folg­los.

Gründe:
Die An­schaf­fungs­kos­ten für Knock-out-Pro­dukte wa­ren nicht als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG zu berück­sich­ti­gen. So­mit hatte das Fi­nanz­amt zu Recht den streit­be­fan­ge­nen Ver­lust des Klägers aus den ver­fal­le­nen Op­tio­nen nicht an­er­kannt und einen ent­spre­chen­den ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trag nicht fest­ge­stellt.

Im vor­lie­gen­den Fall war der Tat­be­stand des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG nicht erfüllt. Die dem Kläger ein­geräumte Op­tion ver­fiel mit dem Über­schrei­ten ei­ner be­stimm­ten Kurs­schwelle durch den zu­grunde lie­gen­den Ba­sis­wert, ohne dass der Kläger hierzu einen Ent­schei­dungs­spiel­raum hatte. Es fehlte an einem Be­en­di­gungs­tat­be­stand i.S.v. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG. Bei § 23 Abs. 1 EStG han­delt es sich um einen sog. ge­streck­ten Steu­er­tat­be­stand, des­sen Ver­wirk­li­chen mit der An­schaf­fung des Wirt­schafts­guts be­ginnt, so dass Auf­wen­dun­gen, die während des maßge­ben­den Zeit­raums an­ge­fal­len sind, grundsätz­lich Wer­bungs­kos­ten sein können. Dar­aus folgt aber nicht, dass die streit­be­fan­ge­nen An­schaf­fungs­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bar wären, wenn es nicht zu einem - die Steu­er­bar­keit kon­sti­tu­ie­ren­den - Veräußerungs­ge­schäft kommt, der Steu­er­tat­be­stand mit­hin nicht (vollständig) ver­wirk­licht wird.

Das Recht auf einen Dif­fe­renz­aus­gleich, Geld­be­trag oder Vor­teil wird zwar auch dann i.S.v. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG be­en­det, wenn ein durch das Ba­sis­ge­schäft in­di­zier­ter ne­ga­ti­ver Dif­fe­renz­aus­gleich durch Nicht­ausüben der (wert­lo­sen) For­de­rung aus dem Ter­min­ge­schäft ver­mie­den wird. Grund hierfür ist, dass dem Steu­er­pflich­ti­gen kein wirt­schaft­lich sinn­lo­ses Ver­hal­ten in Ge­stalt der zu ei­ner ne­ga­ti­ven Dif­fe­renz führen­den Ausübung sei­ner Op­tion ab­ver­langt wird, um die Op­ti­onsprämie als Wer­bungs­kos­ten gel­tend ma­chen zu können. Die Be­son­der­heit der streit­be­fan­ge­nen Op­tio­nen be­stand aber darin, dass der Ver­fall der Op­tion be­reits ex ante bei Ver­trags­schluss an einen be­stimm­ten Kurs­wert ge­kop­pelt war, bei dem die Op­tion zu­gleich wert­los wurde.

Mit Er­rei­chen der Knock-out-Schwelle trat in die­sem Fall ein vor­zei­ti­ger Ver­lust des Rechts ein, einen po­si­ti­ven oder ne­ga­ti­ven Dif­fe­renz­aus­gleich zu er­lan­gen; die Möglich­keit der Ver­wirk­li­chung des Tat­be­stands von § 23 Nr. 1 S. 1 Nr. 4 EStG ent­fiel so­mit. Der Kläger hatte nicht mehr die Wahl des Ver­fal­len­las­sens der Op­tion zur Ver­mei­dung ei­nes noch größeren Scha­dens. Die wil­lent­li­che Ent­schei­dung zur Nicht­ausübung ei­ner wert­lo­sen Op­tion als ein­zig wirt­schaft­lich sinn­volle war mit Er­rei­chen der Knock-out-Schwelle nicht mehr möglich. Diese Be­steue­rung von Knock-out-Pro­duk­ten wi­der­spricht ge­rade nicht dem Grund­satz der Be­steue­rung nach der Leis­tungsfähig­keit und verstößt nicht ge­gen Art. 3 Abs. 1 GG, son­dern ist als fol­ge­rich­tige Ausprägung der Sys­te­ma­tik des § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 EStG an­zu­se­hen.

Link­hin­weis:

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