deen

Aktuelles

Rückwirkende Neuregelung des Verlustabzugs verfassungskonform

FG Düsseldorf 6.1.2014, 13 K 329/13 F

Nach der ge­setz­li­chen Neu­re­ge­lung des § 10d Abs. 4 S. 4 u. 5 durch das JStG 2010 sind die Be­steue­rungs­grund­la­gen so zu berück­sich­ti­gen, wie sie der Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung zu­grunde lie­gen; dies gilt erst­mals für Ver­luste, für die nach dem 13.12.2010 eine Erklärung zur Fest­stel­lung des ver­blei­ben­den Ver­lust­ab­zugs ab­ge­ge­ben wird. Eine ver­fas­sungs­recht­lich un­zulässige Rück­wir­kung ist da­mit nicht ver­bun­den, da es je­den­falls an ei­ner schützens­wer­ten Ver­trau­ens­grund­lage fehlt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger, ein ge­lern­ter Flug­zeug­me­cha­ni­ker, be­gehrte den Ab­zug von Kos­ten für den Lehr­gang zum Ver­kehrs­flug­zeugführer als Wer­bungs­kos­ten. Das Fi­nanz­amt ließ die Auf­wen­dun­gen je­doch nur be­grenzt auf 4.000 € zum Son­der­aus­ga­ben­ab­zug zu. Der auf 0 € lau­tende Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für 2008 wurde letzt­lich be­standskräftig.

Am 12.12.2011 gab der Kläger eine Erklärung zur ge­son­der­ten Fest­stel­lung des ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trags auf den 31.12.2008 ab und erklärte vor­weg­ge­nom­mene Wer­bungs­kos­ten für die Aus­bil­dung zum Ver­kehrs­pi­lo­ten i.H.v. rd. 26.000 €. Das Fi­nanz­amt lehnte die Ver­lust­fest­stel­lung ab und be­rief sich auf die im Rah­men des JStG 2010 ein­geführte Neu­re­ge­lung, die eine in­halt­li­che Bin­dung des Ver­lust­fest­stel­lungs­be­scheids an den Ein­kom­men­steu­er­be­scheid be­wirke.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Kläger hat kei­nen An­spruch dar­auf, dass das Fi­nanz­amt die Auf­wen­dun­gen für die Aus­bil­dung zum Ver­kehrs­flug­zeugführer, so­weit sie bei der Er­mitt­lung des Ge­samt­be­trags der Einkünfte nicht aus­ge­gli­chen wer­den, als ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trag am Schluss des Ver­an­la­gungs­zeit­raums ge­son­dert fest­stellt. Die vom Kläger be­gehrte Fest­stel­lung ei­nes ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trags zur Ein­kom­men­steuer auf den 31.12.2008 wird durch § 10d Abs. 4 S. 4 u. 5 i.d.F. des JStG 2010 aus­ge­schlos­sen.

Nach der ge­setz­li­chen Neu­re­ge­lung sind die Be­steue­rungs­grund­la­gen so zu berück­sich­ti­gen, wie sie der Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung zu­grunde lie­gen. Sie gilt erst­mals für Ver­luste, für die - wie im Streit­fall - nach dem 13.12.2010 eine Erklärung zur Fest­stel­lung des ver­blei­ben­den Ver­lust­ab­zugs ab­ge­ge­ben wird. Eine ver­fas­sungs­recht­lich un­zulässige Rück­wir­kung ist da­mit nicht ver­bun­den, da es je­den­falls an ei­ner schützens­wer­ten Ver­trau­ens­grund­lage fehlt.

Zum Zeit­punkt der erst­ma­li­gen An­wen­dung der Neu­re­ge­lung war die Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung noch nicht be­standskräftig, so dass es der Kläger selbst in der Hand hatte, die für die Ver­lust­fest­stel­lung er­for­der­li­che Ände­rung der im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid zu Grunde ge­leg­ten Be­steue­rungs­grund­la­gen her­bei­zuführen. Im Übri­gen wäre eine Rück­wir­kung un­ter dem As­pekt der Fest­schrei­bung ei­ner vor­mals herr­schen­den Rechts­pra­xis auch als ge­recht­fer­tigt an­zu­se­hen.

Link­hin­weis:

Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich in der Recht­spre­chungs­da­ten­bank NRW. http://www.jus­tiz.nrw.de/RB/nrwe2/in­dex.php

Um di­rekt zu dem Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier. http://www.jus­tiz.nrw.de/nrwe/fgs/du­es­sel­dorf/j2014/13_K_329_13_F_Ge­richts­be­scheid_20140106.html

nach oben