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FG Düsseldorf: Rechtsbehelfsbelehrung auch ohne Hinweis auf Einspruchseinlegung per E-Mail ordnungsgemäß

Urteil des FG Düsseldorf vom 20.11.2012 - 10 K 766/12 E

Eine Rechts­be­helfs­be­leh­rung, die den Wort­laut der ein­schlägi­gen Be­stim­mung wie­der­gibt und verständ­lich über all­ge­meine Merk­male des Frist­be­ginns in­for­miert, ist aus­rei­chend. Auf die Möglich­keit ei­ner Ein­spruchsein­le­gung in elek­tro­ni­scher Form muss das Fi­nanz­amt auch dann nicht hin­wei­sen, wenn un­ter Berück­sich­ti­gung sei­ner In­ter­net­seite die Eröff­nung ei­nes "Zu­gangs" i.S.d. § 87a Abs. 1 S. 1 AO zu se­hen sein sollte.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind Ehe­leute und wur­den in den Ka­len­der­jah­ren 2005 bis 2007 ge­mein­sam zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Da sie für die Streit­jahre 2008 und 2009 zunächst keine Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen ab­ge­ge­ben hat­ten, er­mit­telte das Fi­nanz­amt die Be­steue­rungs­grund­la­gen im Schätzungs­wege und er­ließ ent­spre­chende Steu­er­be­scheide.

Die Steu­er­be­scheide wur­den den Klägern förm­lich zu­ge­stellt und nach dem In­halt der Post­zu­stel­lungs­ur­kun­den je­weils am 2.2.2011 in de­ren Brief­kas­ten ein­ge­wor­fen. Mit einem am 3.3.2011 beim Be­klag­ten ein­ge­gan­ge­nen Schrei­ben vom 2.3.2011 er­ho­ben die Kläger ge­gen die Be­scheide Ein­spruch und kündig­ten an, die Steu­er­erklärun­gen nach­zu­rei­chen. Dies ge­schah Mitte April 2011. Das Fi­nanz­amt ver­warf den Ein­spruch als un­zulässig. Zur Begründung ver­wies es auf die ge­setz­lich vor­ge­se­hene Rechts­be­helfs­frist, die die Kläger im Streit­fall nicht ein­ge­hal­ten hätten.

Die Kläger sind hin­ge­gen der An­sicht, es gelte nicht die ein­mo­na­tige Rechts­be­helfs­frist des § 355 AO, son­dern die einjährige des § 356 Abs. 2 AO, weil die in den an­ge­foch­te­nen Be­schei­den ent­hal­tene Rechts­be­helfs­be­leh­rung un­vollständig ge­we­sen sei. Das Fi­nanz­amt habe über seine In­ter­net­seite den Zu­gang für die Über­mitt­lung elek­tro­ni­scher Do­ku­mente i.S.d. § 87a AO eröff­net, denn auf die­ser Seite sei die Möglich­keit, Ein­spruch ge­gen Steu­er­be­scheide auch per E-Mail ein­zu­le­gen, ausdrück­lich her­vor­ge­ho­ben. Fol­ge­rich­tig habe es in sei­nen Rechts­be­helfs­be­leh­run­gen eben­falls auf diese Möglich­keit hin­wei­sen müssen.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat den Rechts­be­helf der Kläger zu­tref­fend als un­zulässig ver­wor­fen.

Zwar ha­ben die Kläger mit dem am 3.3.2011 beim Be­klag­ten ein­ge­gan­ge­nen Schrei­ben vom 2.3.2011 Ein­spruch ein­ge­legt, die­ser Rechts­be­helf hat den Ein­tritt der Be­stands­kraft aber nicht ver­hin­dert. Er ist nämlich erst nach Ab­lauf der ge­setz­lich (§ 355 Abs. 1 AO) vor­ge­se­he­nen Ein­spruchs­frist beim Be­klag­ten ein­ge­gan­gen. So­weit die Kläger der An­sicht sind, dass die in den Steu­er­be­schei­den ent­hal­te­nen Rechts­be­helfs­be­leh­run­gen feh­ler­haft ge­we­sen seien, führt auch diese Ar­gu­men­ta­tion nicht zu einem an­de­ren Er­geb­nis.

Rich­tig ist zwar, dass einem Steu­er­be­scheid gem. § 157 Abs. 1 S. 3 AO eine Be­leh­rung darüber bei­zufügen ist, wel­cher Rechts­be­helf zulässig und bin­nen wel­cher Frist und bei wel­cher Behörde er ein­zu­le­gen ist. Im Streit­fall hat je­doch die in den an­ge­foch­te­nen Steu­er­be­schei­den nie­der­ge­legte Rechts­be­helfs­be­leh­rung die­sen ge­setz­li­chen An­for­de­run­gen genügt. Ins­bes. gibt sie den Wort­laut des § 357 Abs. 1 AO wie­der, wo­nach der Ein­spruch schrift­lich ein­zu­rei­chen oder zur Nie­der­schrift zu erklären ist. Außer­dem enthält sie In­for­ma­tio­nen zu Be­ginn und Dauer der Rechts­be­helfs­frist. Eine Rechts­be­helfs­be­leh­rung, die, wie im Streit­fall, den Wort­laut der ein­schlägi­gen Be­stim­mung wie­der­gibt und verständ­lich über all­ge­meine Merk­male des Frist­be­ginns in­for­miert, ist aus­rei­chend.

Auf die Möglich­keit ei­ner Ein­spruchsein­le­gung in elek­tro­ni­scher Form hat der Be­klagte so­mit auch dann nicht hin­wei­sen müssen, wenn un­ter Berück­sich­ti­gung der von den Klägern be­zeich­ne­ten In­ter­net­seite des Be­klag­ten die Eröff­nung ei­nes "Zu­gangs" i.S.d. § 87a Abs. 1 S. 1 AO zu se­hen sein sollte. In­so­weit folgt das Ge­richt nicht den Ausführun­gen des Nie­dersäch­si­schen Fi­nanz­ge­richts in der Ent­schei­dung vom 24.11.2011 (10 K 275/11). Hin­ge­gen stimmt es mit der Recht­spre­chung des FG Köln (Ur­teil vom 30.5.2012, 10 K 3264/111) und des FG Müns­ter (Be­schluss vom 6.7.2012 11, V 1706/11) übe­rein.

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