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Aktuelles

Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrages bei Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres

Vor­aus­set­zung ei­ner er­trag­steu­er­li­chen Or­gan­schaft ist u.a., dass der Ge­winn­abführungs­ver­trag (GAV) auf min­des­tens fünf Zeit­jahre ab­ge­schlos­sen ist und während sei­ner ge­sam­ten Gel­tungs­dauer durch­geführt wird. Hierzu hatte der BFH zu klären, ob der steu­er­li­chen An­er­ken­nung ent­ge­gen­steht, wenn die Or­gan­ge­sell­schaft ihr Wirt­schafts­jahr um­stellt und da­durch ein Rumpf­wirt­schafts­jahr ent­steht.

Der BFH prüft hierzu, ob die Vor­aus­set­zun­gen der fünfjähri­gen Min­dest­lauf­zeit und der tatsäch­li­chen Durchführung während der ge­sam­ten Gel­tungs­dauer des GAV erfüllt sind. Eine vor­zei­tige Be­en­di­gung des GAV ist nur un­schädlich, wenn ein wich­ti­ger Grund die Kündi­gung recht­fer­tigt.

In Ab­gren­zung zu sei­ner früheren Recht­spre­chung (Ur­teil vom 12.1.2011, Az. I R 3/12) ver­sagt der BFH mit Ur­teil vom 13.11.2013 (Az. I R 45/12) ei­ner Or­gan­schaft nicht die steu­er­recht­li­che An­er­ken­nung, wenn im GAV eine fünfjährige Lauf­zeit ver­ein­bart wurde und nach­fol­gend die Or­gan­ge­sell­schaft ihr Wirt­schafts­jahr um­stellt, so dass ein Rumpf­wirt­schafts­jahr ent­steht. Nach Auf­fas­sung des BFH bleibt hier­von die feste Ver­trags­lauf­zeit von fünf Jah­ren un­berührt. Ein ge­ne­rel­les Er­for­der­nis, die Min­dest­lauf­zeit mit fünf zwölf­mo­na­ti­gen Wirt­schafts­jah­ren auf­zufüllen, be­steht nicht. Un­er­heb­lich ist auch, dass in­folge der Um­stel­lung des Wirt­schafts­jah­res die ver­ein­barte Lauf­zeit des GAV in einem lau­fen­den Ge­schäfts­jahr der Or­gan­ge­sell­schaft en­det. Auf wel­che Weise die Ver­trags­par­teien dann si­cher­stel­len, dass die Min­dest­lauf­zeit noch ein­ge­hal­ten wird, etwa durch eine ent­spre­chende Ver­trags­verlänge­rung, ist nicht Ge­gen­stand der ex-ante-Be­ur­tei­lung des Durchführungs­er­for­der­nis­ses im Min­dest­zeit­raum.

Hinweis

Die steu­er­recht­li­che An­er­ken­nung des GAV schei­tert laut BFH auch nicht daran, dass im Ver­trag die Kündi­gung aus wich­ti­gem Grunde vor­ge­se­hen ist. Ob ein ver­ein­bar­ter Kündi­gungs­grund, sollte er in­ner­halb der Min­dest­lauf­zeit kon­kret wer­den, für die steu­er­recht­li­che An­er­ken­nung der Or­gan­schaft un­schädlich ist, ist für die ex-ante-Be­ur­tei­lung der Lauf­zeit­vor­aus­set­zung un­be­acht­lich.

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