Der BFH prüft hierzu, ob die Voraussetzungen der fünfjährigen Mindestlaufzeit und der tatsächlichen Durchführung während der gesamten Geltungsdauer des GAV erfüllt sind. Eine vorzeitige Beendigung des GAV ist nur unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt.
In Abgrenzung zu seiner früheren Rechtsprechung (Urteil vom 12.1.2011, Az. I R 3/12) versagt der BFH mit Urteil vom 13.11.2013 (Az. I R 45/12) einer Organschaft nicht die steuerrechtliche Anerkennung, wenn im GAV eine fünfjährige Laufzeit vereinbart wurde und nachfolgend die Organgesellschaft ihr Wirtschaftsjahr umstellt, so dass ein Rumpfwirtschaftsjahr entsteht. Nach Auffassung des BFH bleibt hiervon die feste Vertragslaufzeit von fünf Jahren unberührt. Ein generelles Erfordernis, die Mindestlaufzeit mit fünf zwölfmonatigen Wirtschaftsjahren aufzufüllen, besteht nicht. Unerheblich ist auch, dass infolge der Umstellung des Wirtschaftsjahres die vereinbarte Laufzeit des GAV in einem laufenden Geschäftsjahr der Organgesellschaft endet. Auf welche Weise die Vertragsparteien dann sicherstellen, dass die Mindestlaufzeit noch eingehalten wird, etwa durch eine entsprechende Vertragsverlängerung, ist nicht Gegenstand der ex-ante-Beurteilung des Durchführungserfordernisses im Mindestzeitraum.
Hinweis
Die steuerrechtliche Anerkennung des GAV scheitert laut BFH auch nicht daran, dass im Vertrag die Kündigung aus wichtigem Grunde vorgesehen ist. Ob ein vereinbarter Kündigungsgrund, sollte er innerhalb der Mindestlaufzeit konkret werden, für die steuerrechtliche Anerkennung der Organschaft unschädlich ist, ist für die ex-ante-Beurteilung der Laufzeitvoraussetzung unbeachtlich.