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EuGH-Vorlagen zum Vorsteuerabzug einer Führungsholding

Der BFH hat in zwei Ver­fah­ren zu ent­schei­den, in­wie­weit eine Hol­ding­ge­sell­schaft, die ne­ben den Hal­ten und Ver­wal­ten der Be­tei­li­gun­gen an ih­ren Toch­ter­ge­sell­schaf­ten auch maßgeb­lich in die Ent­schei­dun­gen des Ta­ges­ge­schäfts die­ser Ge­sell­schaf­ten ein­ge­bun­den ist, Vor­steu­ern aus Ein­gangs­umsätzen als Vor­steu­ern gel­tend ma­chen kann. Be­vor der BFH hierzu ab­schließend eine Ent­schei­dung trifft, ist der EuGH zur Prüfung die­ser Frage nach EU-recht­li­chen Vor­ga­ben auf­ge­for­dert.

Mit zwei Be­schlüssen vom 11.12.2013 (Az. XI R 17/11, XI R 38/12) legt der BFH dem EuGH eine Frage zur Vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­ti­gung ei­ner sog. Führungs­hol­ding zur Vor­ab­ent­schei­dung vor. In bei­den Streitfällen er­brach­ten die Hol­ding­ge­sell­schaf­ten, die in die we­sent­li­chen Ent­schei­dun­gen des Ta­ges­ge­schäfts der Toch­ter­ge­sell­schaf­ten ein­ge­bun­den sind, ver­schie­dene ad­mi­nis­tra­tive, fi­nan­zi­elle und kaufmänni­sche Dienst­leis­tun­gen an ihre Toch­ter­ge­sell­schaf­ten. Da­mit sind sie in­so­weit un­ter­neh­me­ri­sch tätig. So­fern Ein­gangs­umsätze di­rekt und un­mit­tel­bar mit den um­satz­steu­er­pflich­ti­gen Aus­gangs­umsätzen zu­sam­menhängen oder so­weit sie als all­ge­meine Auf­wen­dun­gen der Hol­ding Kos­ten­ele­mente der um­satz­steu­er­pflich­ti­gen Aus­gangs­umsätze dar­stel­len, können die Vor­steu­er­beträge zum Ab­zug ge­bracht wer­den. Ent­spre­chend be­jaht der BFH auch ein teil­wei­ses Vor­steu­er­ab­zugs­recht aus Ein­gangs­leis­tun­gen im Zu­sam­men­hang mit der Ka­pi­tal­be­schaf­fung zum Er­werb von An­tei­len an Toch­ter­ge­sell­schaf­ten, wenn - wie in den Streitfällen - von vor­ne­her­ein be­ab­sich­tigt war, steu­er­pflich­tige Dienst­leis­tun­gen an die Toch­ter­ge­sell­schaf­ten zu er­brin­gen.

Der EuGH wird nun noch um Klärung ge­be­ten, nach wel­cher Be­rech­nungs­me­thode der (an­tei­lige) Vor­steu­er­ab­zug zu er­mit­teln ist. Der BFH nimmt hier bis­lang ent­spre­chend § 15 Abs. 4 UStG eine Auf­tei­lung im Schätzungs­wege vor. 

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