Mit zwei Beschlüssen vom 11.12.2013 (Az. XI R 17/11, XI R 38/12) legt der BFH dem EuGH eine Frage zur Vorsteuerabzugsberechtigung einer sog. Führungsholding zur Vorabentscheidung vor. In beiden Streitfällen erbrachten die Holdinggesellschaften, die in die wesentlichen Entscheidungen des Tagesgeschäfts der Tochtergesellschaften eingebunden sind, verschiedene administrative, finanzielle und kaufmännische Dienstleistungen an ihre Tochtergesellschaften. Damit sind sie insoweit unternehmerisch tätig. Sofern Eingangsumsätze direkt und unmittelbar mit den umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätzen zusammenhängen oder soweit sie als allgemeine Aufwendungen der Holding Kostenelemente der umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätze darstellen, können die Vorsteuerbeträge zum Abzug gebracht werden. Entsprechend bejaht der BFH auch ein teilweises Vorsteuerabzugsrecht aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Kapitalbeschaffung zum Erwerb von Anteilen an Tochtergesellschaften, wenn - wie in den Streitfällen - von vorneherein beabsichtigt war, steuerpflichtige Dienstleistungen an die Tochtergesellschaften zu erbringen.
Der EuGH wird nun noch um Klärung gebeten, nach welcher Berechnungsmethode der (anteilige) Vorsteuerabzug zu ermitteln ist. Der BFH nimmt hier bislang entsprechend § 15 Abs. 4 UStG eine Aufteilung im Schätzungswege vor.