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Steuerberatung

Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter: Regelung EU-rechtskonform?

Der BFH legte mit Be­schluss vom 12.10.2016 (Az. I R 80/14) dem EuGH die Re­ge­lung zur Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung von Zwi­schen­einkünf­ten mit Ka­pi­tal­an­la­ge­cha­rak­ter nach § 7 Abs. 6 und 6a AStG zur EU-recht­li­chen Überprüfung vor.

Im kon­kre­ten Streit­fall wur­den ei­ner inländi­schen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, die 30 % der An­teile an ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft in der Schweiz hielt, Zwi­schen­einkünfte hin­zu­ge­rech­net.

In sei­nen Schlus­santrägen vom 5.6.2018 in der Rs. C-135/17 kommt der Ge­ne­ral­an­walt des EuGH, Paolo Men­gozzi, zu dem Er­geb­nis, das zwar eine grundsätz­lich ver­bo­tene Be­schränkung der Ka­pi­tal­ver­kehrs­frei­heit vor­liegt. We­gen der sog. Standstill-Klau­sel sei diese je­doch un­be­acht­lich, da die Be­schränkung auf ei­ner be­reits am 31.12.1993 be­ste­hen­den Rechts­vor­schrift be­ruhe. Zwar sei die maßgeb­li­che Re­ge­lung nach dem 31.12.1993 geändert wor­den, die je­doch zu­min­dest bei Di­rekt­in­ves­ti­tio­nen - wie im Streit­fall - zu kei­ner Ände­rung des Re­ge­lungs­ge­halts geführt habe.

Hilfs­weise führt der Ge­ne­ral­an­walt aus, dass die Be­schränkung der Ka­pi­tal­ver­kehrs­frei­heit zu­dem ge­recht­fer­tigt sein könnte, so­fern zwi­schen Deutsch­land und der Schweiz kein bi­la­te­ra­ler Rah­men für den In­for­ma­ti­ons­aus­tausch in Steu­er­sa­chen be­stehe, der auf den vor­lie­gen­den Sach­ver­halt an­wend­bar sei. Eine sol­che Prüfung sei Sa­che des vor­le­gen­den Ge­richts, so­mit des BFH.

Hinweis

Es bleibt ab­zu­war­ten, ob der EuGH den Schlus­santrägen folgt und die Standstill-Klau­sel im Fall von Di­rekt­in­ves­ti­tio­nen an­wen­det.

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