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Steuerberatung

Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter im Drittstaatenfall

Die Hin­zu­rech­nung von Zwi­schen­einkünf­ten mit Ka­pi­tal­an­la­ge­cha­rak­ter im Dritt­staa­ten­fall hält nach Auf­fas­sung des EuGH zu­min­dest im Fall ei­ner sog. Di­rekt­in­ves­ti­tion ei­ner EU-recht­li­chen Überprüfung stand.

Im Streit­fall legte der BFH mit Be­schluss vom 12.10.2016 (Az. I R 80/14) dem EuGH die Re­ge­lung zur Hin­zu­rech­nungs­be­steue­rung von Zwi­schen­einkünf­ten mit Ka­pi­tal­an­la­ge­cha­rak­ter nach § 7 Abs. 6 und 6a AStG zur EU-recht­li­chen Überprüfung vor. Im kon­kre­ten Fall wur­den ei­ner inländi­schen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, die 30 % der An­teile an ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft in der Schweiz hielt, Zwi­schen­einkünfte hin­zu­ge­rech­net.

Den Schlus­santrägen des Ge­ne­ral­an­walts vom 5.6.2018 fol­gend ent­schied der EuGH mit Ur­teil vom 26.2.2019 (Rs. C-135/17, X GmbH), dass zwar die streit­ge­genständ­li­chen Re­ge­lun­gen grundsätz­lich zu ei­ner Be­schränkung der Ka­pi­tal­ver­kehrs­frei­heit führen. Dies hält der EuGH je­doch we­gen der sog. Standstill-Klau­sel für un­be­acht­lich, da die Be­schränkung auf ei­ner be­reits am 31.12.1993 be­ste­hen­den Rechts­vor­schrift be­ruht. Zwar ist die maßgeb­li­che Re­ge­lung nach dem 31.12.1993 da­hin­ge­hend geändert wor­den, dass die re­le­vante Be­tei­li­gungs­grenze von 10 % auf 1 % ab­ge­senkt wurde und so­mit ne­ben Di­rekt-in­ves­ti­tio­nen nun auch Port­fo­lio­in­ves­ti­tio­nen um­fasst. Dies führt laut EuGH je­doch zu­min­dest bei Di­rekt­in­ves­ti­tio­nen - wie im Streit­fall - zu kei­ner Ände­rung des Re­ge­lungs­ge­halts.

Ob es ggf. durch eine wei­tere Ände­rung des § 7 Abs. 6 und 6a AStG durch das StSenkG, die je­doch durch das UntStFG 2001 so­gleich zurück­ge­nom­men wurde, zu ei­ner Ände­rung des Re­ge­lungs­ge­halts ge­kom­men sein mag, sieht der EuGH im Be­ur­tei­lungs­be­reich des BFH und er­teilt die­sem einen ent­spre­chen­den Prüfauf­trag.

Sollte eine sol­che Ände­rung an­zu­neh­men sein und so­mit die Stand-still-Klau­sel nicht grei­fen, hätte der BFH schließlich noch ab­schließend zu prüfen, ob mit dem Dritt­staat Aus­kunfts­ver­ein­ba­run­gen be­ste­hen, um die Rich­tig­keit von In­for­ma­tio­nen zur dort ansässi­gen Ge­sell­schaft zu überprüfen. Nur wenn sol­che Aus­kunfts­ver­ein­ba­run­gen feh­len, würde der EuGH eine Ver­let­zung der Ka­pi­tal­ver­kehrs­frei­heit be­ja­hen.

Hinweis

Im Er­geb­nis dürfte da­von aus­zu­ge­hen sein, dass die Hin­zu­rech­nung von Zwi­schen­einkünf­ten mit Ka­pi­tal­an­la­ge­cha­rak­ter im Dritt­staa­ten­fall bei Di­rekt­in­ves­ti­tio­nen we­gen der Standstill-Klau­sel EU-rechts­kon­form ist.

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