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Steuerberatung

EU-Kommission warnt vor zusätzlichen Genehmigungspflichten im Falle eines harten Brexits

In einem In­for­ma­ti­ons­schrei­ben für die Wirt­schafts­be­tei­lig­ten vom 25.1.2018 weist die EU-Kom­mis­sion auf weit­rei­chende zusätz­li­che Ver­pflich­tun­gen hin­sicht­lich Aus- bzw. Ein­fuhr­ge­neh­mi­gun­gen hin, sollte ein Brexit ohne Aus­tritts- und an­schließendes Überg­angs­ab­kom­men ab dem 30.3.2019 er­fol­gen.

Für den Ex­port und Im­port von zahl­rei­chen Gütern in bzw. aus Drittländern (z.B. Abfälle, gefähr­li­che Che­mi­ka­lien, Dro­gen­aus­gangs­stoffe, Kul­turgüter, Dual Use-Güter, etc.) benöti­gen Wirt­schafts­be­tei­ligte vorab ent­spre­chende Ge­neh­mi­gun­gen von den zuständi­gen na­tio­na­len Behörden, an­dern­falls wird die Ein- bzw. Aus­fuhr ver­bo­ten. Das kann zu er­heb­li­chen wirt­schaft­li­chen und fi­nan­zi­el­len Kon­se­quen­zen führen. Da mit dem Brexit das Ver­ei­nigte König­reich (UK) Dritt­land wird, gel­ten für die­ses Land dann die glei­chen Re­geln wie für alle an­de­ren Drittländer. Dies hat zur Folge, dass im Falle ei­ner Wa­ren­lie­fe­rung in UK die Ausführer Aus­fuhr­ge­neh­mi­gun­gen für be­stimmte Wa­ren brau­chen. Vice versa ver­lie­ren die von den bri­ti­schen Behörden aus­ge­stell­ten Ein­fuhr­ge­neh­mi­gun­gen beim Im­port in die EU ihre Gültig­keit.

EU-Kommission warnt vor zusätzlichen Genehmigungspflichten im Falle eines harten Brexits© Thinkstock

Hinweis

Sollte da­her ein har­ter Brexit statt­fin­den – was durch­aus möglich ist –, sind die be­trof­fe­nen Wirt­schafts­be­tei­lig­ten gut be­ra­ten, sich frühzei­tig dar­auf vor­zu­be­rei­ten.

Link-Hinweis

Le­sen Sie hier das vollständige In­for­ma­ti­ons­schrei­ben der EU-Kom­mis­sion.

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