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Zur Zulässigkeit einer Kopplung von Gewinnspiel und Warenabsatz

BGH 12.12.2013, I ZR 192/12

Ge­winn­spiel­kopp­lun­gen können nach § 4 Nr. 6 UWG im Ein­zel­fall ver­bo­ten sein, wenn sie ge­gen die be­ruf­li­che Sorg­falt ver­stoßen. Für die Be­ur­tei­lung ei­nes Ge­winn­spiels, an dem nur Käufer teil­neh­men können, die das be­wor­bene Pro­dukt zu­vor er­wor­ben ha­ben, gilt dann nicht der Sorg­faltsmaßstab des § 3 Abs. 2 S. 3 UWG, wenn die be­an­stan­dete Wer­bung vor­aus­sicht­lich und vor­her­seh­bar nicht al­lein das ge­schäft­li­che Ver­hal­ten von Kin­dern und Ju­gend­li­chen we­sent­lich be­ein­flusst, da das be­wor­bene Pro­dukt bei Kin­dern und Er­wach­se­nen glei­chermaßen be­liebt ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien sind Her­stel­ler von La­kritz und Frucht­gummi. Die Be­klagte warb ab Fe­bruar 2011 im Fern­se­hen mit "GLÜCKS-WO­CHEN". Beim Kauf von fünf Pa­ckun­gen zum Preis von etwa je 1 € und Ein­sen­dung der Kas­sen­bons be­stand die Chance, bei ei­ner Ver­lo­sung einen von 100 "Goldbären­bar­ren" im Wert von je­weils 5.000 € zu ge­win­nen.

Die Kläge­rin hält den Wer­be­spot, in dem der Fern­seh­mo­de­ra­tor Tho­mas Gott­schalk im Su­per­markt auf zwei Fa­mi­lien mit Kin­dern traf, für wett­be­werbs­wid­rig, weil er die ge­schäft­li­che Un­er­fah­ren­heit von Kin­dern und Ju­gend­li­chen aus­nutze. Sie nimmt die Be­klagte des­halb auf Un­ter­las­sung in An­spruch.

LG und OLG ga­ben der Klage statt. Das OLG führte zur Begründung aus, dass die Ge­winn­spiel­kopp­lung auf­grund der Umstände des Ein­zel­falls eine un­lau­tere Ge­schäfts­prak­tik dar­stelle. Da­bei sei der stren­gere Sorg­faltsmaßstab des § 3 Abs. 2 S. 3 UWG zu­grunde zu le­gen und auf die Sicht von Kin­dern und Ju­gend­li­chen ab­zu­stel­len, die durch die Wer­bung zu einem Kauf über Be­darf ver­an­lasst wer­den könn­ten. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Wer­bung der Be­klag­ten ist nicht wett­be­werbs­wid­rig.

Ge­winn­spiel­kopp­lun­gen können nach § 4 Nr. 6 UWG im Ein­zel­fall ver­bo­ten sein, wenn sie ge­gen die be­ruf­li­che Sorg­falt ver­stoßen. Für die Be­ur­tei­lung des Ge­winn­spiels im Streit­fall gilt aber nicht der Sorg­faltsmaßstab des § 3 Abs. 2 S. 3 UWG, da die be­an­stan­dete Wer­bung vor­aus­sicht­lich und vor­her­seh­bar nicht al­lein das ge­schäft­li­che Ver­hal­ten von Kin­dern und Ju­gend­li­chen we­sent­lich be­ein­flus­sen konnte.

Die Pro­dukte der Be­klag­ten sind bei Kin­dern und Er­wach­se­nen glei­chermaßen be­liebt. Ein an den Ab­satz die­ser Pro­dukte ge­kop­pel­tes Ge­winn­spiel ist da­her vor­aus­seh­bar ge­eig­net, auch das Ein­kaufs­ver­hal­ten von Er­wach­se­nen zu be­ein­flus­sen. Da­her ist vor­lie­gend das Verständ­nis ei­nes durch­schnitt­li­chen Ver­brau­chers maßgeb­lich. Auf die­ser Grund­lage verstößt die be­an­stan­dete Fern­seh­wer­bung nicht ge­gen die be­ruf­li­che Sorg­falt. Die Kos­ten der Ge­winn­spiel­teil­nahme wer­den deut­lich. Es wer­den auch keine un­zu­tref­fen­den Ge­winn­chan­cen sug­ge­riert.

Der Fern­seh­spot der Be­klag­ten verstößt auch nicht ge­gen die spe­zi­ell dem Schutz von Kin­dern und Ju­gend­li­chen die­nen­den Vor­schrif­ten des Wett­be­werbs­rechts. Er enthält keine un­mit­tel­bare Kauf­auf­for­de­rung an Kin­der (Nr. 28 des An­hangs zu § 3 Abs. 3 UWG). Er ist auch nicht ge­eig­net, die ge­schäft­li­che Un­er­fah­ren­heit Min­derjähri­ger in un­lau­te­rer Weise aus­zu­nut­zen (§ 4 Nr. 2 UWG).

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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