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Steuerberatung

Zur Zollbefreiung für pharmazeutische Substanzen

FG Düsseldorf 8.9.2017, 4 K 628/16 Z

Phar­ma­zeu­ti­sche Sub­stan­zen sind nur dann von den Zöllen be­freit, wenn sie so­wohl durch die CAS Nr. iden­ti­fi­ziert als auch durch den In­ter­na­tio­na­len Frei­na­men (INN) in An­hang 3 der Kom­bi­nier­ten No­men­kla­tur (KN) er­fasst wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin mel­dete 2012, 2013 und 2014 aus Südko­rea und In­dien ein­geführ­tes Io­pa­midol, einen Roh­stoff für die Her­stel­lung von Rönt­gen­kon­trast­mit­teln, zur Überführung in den zoll­recht­lich freien Ver­kehr an. Die Kläge­rin mel­dete das Io­pa­midol da­bei ent­we­der un­ter der Un­ter­pos. 3004 90 00 der Kom­bi­nier­ten No­men­kla­tur (KN) oder un­ter der Un­ter­pos. 2924 29 98 KN mit dem Zu­satz­code 2500 an. Das Zoll­amt er­hob auf Grund­lage die­ser An­ga­ben keine Zölle und setzte nur eine Ein­fuhr­um­satz­steuer ge­gen die Kläge­rin fest.

Auf­grund ei­ner Außenprüfung ge­langte das Haupt­zoll­amt zu der Auf­fas­sung, dass das Io­pa­midol in die Un­ter­pos. 2924 29 98 ein­zu­ord­nen sei. Es sei zu­dem nicht von den Zöllen be­freit, da die CAS Nr. (Che­mi­cal Ab­stracts Ser­vice Re­gis­try Num­ber) für die Sub­stanz 60166-93-0 laute. Auf­grund des­sen er­hob das Haupt­zoll­amt mit Be­schei­den ins­ge­samt rd. 220.000 € Zoll von der Kläge­rin nach. Das Haupt­zoll­amt wies die Ein­sprüche der Kläge­rin als un­begründet zurück, da für Io­pa­midol der CAS Nr. 60166-93-0 die KN keine Zoll­frei­heit vor­sehe.

Das FG wies die da­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Haupt­zoll­amt hat den Zoll zu Recht von der Kläge­rin nach­er­ho­ben.

Für das von der Kläge­rin zur Überführung in den zoll­recht­lich freien Ver­kehr an­ge­mel­dete Io­pa­midol, das un­strei­tig in die Un­ter­pos. 2924 29 98 KN für 2012, 2013 und 2014 ein­zu­rei­hen ist, war ein Zoll­satz von 6,5 % an­zu­wen­den.

Die Kläge­rin hat kei­nen An­spruch auf Zoll­be­frei­ung für das Io­pa­midol. Nach Teil I Ti­tel II C Nr. 1 Ziff. 1 KN 2012, 2013 und 2014 wer­den phar­ma­zeu­ti­sche Sub­stan­zen nur dann von den Zöllen, be­freit, wenn sie so­wohl durch die CAS Nr. iden­ti­fi­ziert als auch durch den In­ter­na­tio­na­len Frei­na­men (INN) in An­hang 3 KN er­fasst wer­den. Das streit­ge­genständ­li­che Io­pa­midol der CAS Nr. 60166-93-0 war in An­hang 3 KN der Jahre 2012, 2013 und 2014 nicht auf­geführt. Da­her kommt eine Zoll­be­frei­ung nicht in Be­tracht.

Der An­hang 3 KN kann nicht da­hin­ge­hend aus­ge­legt wer­den, dass auch an­dere als dort auf­geführte ähn­li­che Sub­stan­zen von der Zoll­be­frei­ung er­fasst wer­den. Die Be­stim­mun­gen stel­len eine Aus­nahme von Grund­satz der Zoll­pflicht dar und sind da­her als Aus­nah­me­reg­lun­gen eng aus­zu­le­gen. Eine Aus­le­gung ent­ge­gen des ein­deu­ti­gen Wort­lauts ist da­her un­zulässig und würde dem Rechts­si­cher­heits­er­for­der­nis zu­wi­der­lau­fen.

Es kann zu­dem nicht da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass die Be­stim­mun­gen des Teils I Ti­tel II C Nr. 1 Ziff. 1 KN 2012, 2013 und 2014 i.V.m. An­hang 3 un­wirk­sam sind, weil an­dere For­men des Io­pa­midols zoll­frei wa­ren und das von der Kläge­rin ein­geführte nicht. Die Ent­schei­dung der Kom­mis­sion über die Zoll­frei­heit kann nur auf of­fen­sicht­li­che Tat­sa­chen- und Rechts­irrtümer oder einen Er­mes­sens­miss­brauch hin überprüft wer­den. Selbst wenn man da­von aus­geht, dass die von der Kläge­rin ein­geführte Sub­stanz die che­mi­sch rei­nere ist, führt dies al­lein noch nicht zur Ungültig­keit der Be­stim­mun­gen.

Es ist zu berück­sich­ti­gen, dass die Ver­ein­ba­run­gen über die Zoll­frei­heit von phar­ma­zeu­ti­schen Sub­stan­zen auf­grund der ständi­gen Neu­ent­wick­lung phar­ma­zeu­ti­scher Sub­stan­zen der re­gelmäßigen Überprüfung un­ter­lie­gen. Es ob­liegt da­bei der Kom­mis­sion, et­waige Neu­ent­wick­lun­gen oder Fehl­ein­schätzun­gen in der Ver­gan­gen­heit durch die Ände­rung be­ste­hen­der Re­ge­lun­gen zu berück­sich­ti­gen oder zu be­rich­ti­gen. Dies ist ge­sche­hen und mitt­ler­weile un­ter­liegt das streit­ge­genständ­li­che Io­pa­midol seit 1.1.2017 der Zoll­frei­heit. Für die Ver­gan­gen­heit ver­bleibt es aber bei den bis da­hin gel­ten­den Re­ge­lun­gen.

Link­hin­weis:
Für den auf den Web­sei­ten der Jus­tiz NRW veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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