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Zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

BFH 7.5.2014, V R 1/10

Bei der Er­rich­tung ei­nes ge­mischt ge­nutz­ten Gebäudes rich­tet sich die Vor­steu­er­auf­tei­lung in der Re­gel nach dem ob­jekt­be­zo­ge­nen Flächen­schlüssel. Al­ler­dings wer­den Vor­steu­er­beträge dann nach dem (ob­jekt­be­zo­ge­nen) Um­satz­schlüssel auf­ge­teilt, wenn ge­wich­tige Un­ter­schiede in der Aus­ge­stal­tung der ver­schie­de­nen Zwecken die­nen­den Räum­lich­kei­ten be­ste­hen.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob die Vor­steu­ern auf Ein­gangs­leis­tun­gen zur Her­stel­lung ei­nes ge­mischt ge­nutz­ten Gebäudes im Streit­jahr (2004) nach dem Verhält­nis der Aus­gangs­umsätze auf­ge­teilt wer­den konn­ten.

Die Kläge­rin ist eine vermögens­ver­wal­tende GbR. Sie er­rich­tete von 2002 bis 2004 ein ge­mischt ge­nutz­tes Gebäude. Das Erd­ge­schoss ver­mie­tete sie plan­gemäß um­satz­steu­er­pflich­tig an Be­trei­ber ei­nes Cof­fee­shops, Ki­os­kes und Im­bis­ses, das Ober­ge­schoss um­satz­steu­er­frei an pri­vate Mie­ter. Die auf die Her­stel­lungs­kos­ten ent­fal­len­den und nicht di­rekt zu­zu­ord­nen­den Vor­steu­er­beträge des Streit­jah­res teilte sie - so wie auch in den Vor­jah­ren - nach einem sog. Um­satz­schlüssel auf. Das Fi­nanz­amt nahm dem­ge­genüber eine Auf­tei­lung nach dem ungüns­ti­ge­ren Flächen­schlüssel vor.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Der BFH hob das der Klage statt­ge­bende Ur­teil des Fi­nanz­ge­richts (FG) auf und ver­wies die Sa­che an das FG zurück.

Die Gründe:
Das FG hat zu Un­recht § 15 Abs. 4 S. 3 UStG 2003 nicht an­ge­wandt und die Vor­steu­ern, um die es hier geht, statt­des­sen un­mit­tel­bar nach Art. 17 Abs. 5 der Richt­li­nie 77/388/EWG zu­ge­ord­net. Die Sa­che ist je­doch nicht spruch­reif, weil Fest­stel­lun­gen des FG dazu feh­len, ob die An­wen­dung des Flächen­schlüssels im Streit­fall zu ei­ner präzi­se­ren Be­stim­mung des Pro-rata-Sat­zes führt.

Der Se­nat bestätigt seine bis­he­rige Recht­spre­chung (BFH 22.8.2013, V R 19/09), wo­nach sich bei der Er­rich­tung ei­nes ge­mischt ge­nutz­ten Gebäudes die Vor­steu­er­auf­tei­lung im Re­gel­fall nach dem ob­jekt­be­zo­ge­nen Flächen­schlüssel rich­tet. Al­ler­dings sind die Vor­steu­er­beträge dann nach dem (ob­jekt­be­zo­ge­nen) Um­satz­schlüssel auf­zu­tei­len, wenn er­heb­li­che Un­ter­schiede in der Aus­stat­tung der ver­schie­de­nen Zwecken die­nen­den Räume be­ste­hen.

Da der Flächen­schlüssel in der Re­gel eine präzi­sere Be­stim­mung des Pro-rata-Sat­zes ermöglicht, schließt er so­wohl den ge­samt­un­ter­neh­mens­be­zo­ge­nen wie auch den ob­jekt­be­zo­ge­nen Um­satz­schlüssel aus. Der Flächen­schlüssel fin­det aber eben dann keine An­wen­dung, wenn die Aus­stat­tung der Räum­lich­kei­ten (Höhe der Räume, Di­cke der Wände, In­nen­aus­stat­tung) er­heb­li­che Un­ter­schiede auf­weist.

In sol­chen Fällen kann nicht da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass sich die Ein­gangs­bezüge gleichmäßig auf die Fläche ver­tei­len. Da­her er­weist sich der Flächen­schlüssel dann nicht als ge­nauere Auf­tei­lung und die Vor­steu­er­auf­tei­lung ist an­hand des ob­jekt­be­zo­ge­nen Um­satz­schlüssels vor­zu­neh­men. Ob der­ar­tige Un­ter­schiede in der Aus­stat­tung vor­lie­gen, wird vom FG im zwei­ten Rechts­gang zu prüfen sein.

Link­hin­weis:

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