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Verjährung des insolvenzrechtlichen Aufrechnungsverbots des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO

BFH 5.5.2015, VII R 37/13

Hin­sicht­lich des Vor­steu­er­vergütungs­an­spruchs aus der Tätig­keit des vorläufi­gen In­sol­venz­ver­wal­ters hat das Fi­nanz­amt das in­sol­venz­recht­li­che Auf­rech­nungs­ver­bot des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu be­ach­ten. Der In­sol­venz­ver­wal­ter kann die­ses Auf­rech­nungs­ver­bot ana­log § 146 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 195 ff. BGB nur in­ner­halb ei­ner dreijähri­gen Verjährungs­frist durch­set­zen, die frühes­tens mit Ab­lauf des­je­ni­gen Jah­res be­ginnt, in dem der Vor­steu­er­vergütungs­an­spruch steu­er­recht­lich ent­stan­den ist.

Der Sach­ver­halt:
Am 21.12.2006 wurde über das Vermögen der In­sol­venz­schuld­ne­rin das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net. Der Kläger ist als In­sol­venz­ver­wal­ter be­stellt. Für seine seit dem 2.10.2006 ausgeübte Tätig­keit als vorläufi­ger In­sol­venz­ver­wal­ter setzte das AG mit Be­schluss vom 12.1.2010 eine Vergütung i.H.v. rd. 51.000 € zzgl. rd. 8.160 € Um­satz­steuer fest. Die Vergütung wurde im ers­ten Quar­tal 2010 aus der In­sol­venz­masse dem Kläger ge­zahlt.

In der Um­satz­steuer-Vor­an­mel­dung für das er­ste Quar­tal 2010 machte der Kläger für die In­sol­venz­schuld­ne­rin einen ent­spre­chen­den Vor­steu­er­vergütungs­an­spruch gel­tend. Das Fi­nanz­amt ver­rech­nete die Vor­steuer mit Um­satz­steu­er­ver­bind­lich­kei­ten der In­sol­venz­schuld­ne­rin aus den Jah­ren 2000 und 2005. Hierüber er­ließ das Fi­nanz­amt den Ab­rech­nungs­be­scheid vom 29.5.2012.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt und änderte den Ab­rech­nungs­be­scheid da­hin, dass der In­sol­venz­schuld­ne­rin für das er­ste Quar­tal 2010 ein Vor­steu­er­vergütungs­an­spruch i.H.v. rd. 8.160 € zu­steht. Der Auf­rech­nung des Fi­nanz­amts stehe das Auf­rech­nungs­ver­bot des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ent­ge­gen, da die nach dem An­trag auf Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens er­brachte Leis­tung des vorläufi­gen In­sol­venz­ver­wal­ters an die In­sol­venz­schuld­ne­rin eine nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO an­fecht­bare Rechts­hand­lung sei. Die dar­aus ab­leit­ba­ren Rechte seien nicht ana­log § 146 InsO i.V.m. §§ 195 ff. BGB verjährt. Die Verjährung be­ginne erst zum Zeit­punkt der Auf­rech­nungs­erklärung.

Die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht ent­schie­den, dass die Auf­rech­nung gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO un­zulässig und keine Verjährung des An­fech­tungs­an­spruchs ein­ge­tre­ten ist.

Die durch das Fi­nanz­amt erklärte Auf­rech­nung war gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO un­zulässig. Das Fi­nanz­amt hat die Möglich­keit, mit den Um­satz­steu­er­ver­bind­lich­kei­ten der In­sol­venz­schuld­ne­rin aus den Jah­ren 2000 und 2005 ge­gen den Vor­steu­er­vergütungs­an­spruch der In­sol­venz­schuld­ne­rin aus dem ers­ten Quar­tal 2010 auf­zu­rech­nen, durch die Leis­tung des vorläufi­gen In­sol­venz­ver­wal­ters er­langt. Diese Leis­tung ist als eine nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO an­fecht­bare Rechts­hand­lung zu qua­li­fi­zie­ren. Die An­wen­dung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO hat nach der Recht­spre­chung des BGH, der sich der Se­nat an­schließt, zur Folge, dass sich der In­sol­venz­ver­wal­ter un­mit­tel­bar auf die in­sol­venz­recht­li­che Un­wirk­sam­keit der Auf­rech­nung be­ru­fen kann. Er kann also bei Gel­tend­ma­chung der Haupt­for­de­rung (hier: des Vor­steu­er­vergütungs­an­spruchs) den Auf­rech­nungs­ein­wand des Fi­nanz­amts durch die Ge­gen­ein­rede des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ab­weh­ren.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Fi­nanz­amts steht dem im Streit­fall keine Verjährung ent­ge­gen. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO führt dazu, dass die Haupt­for­de­rung, die durch die Auf­rech­nung er­lo­schen wäre, für die Dauer und die Zwecke des In­sol­venz­ver­fah­rens fort­be­steht. Al­ler­dings kann der In­sol­venz­ver­wal­ter diese in­sol­venz­recht­li­che Wir­kung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nur in­ner­halb der An­fech­tungs­frist des § 146 Abs. 1 InsO durch­set­zen; diese Frist ist auf die Haupt­for­de­rung ent­spre­chend an­wend­bar und über­la­gert de­ren all­ge­meine Verjährungs­fris­ten. § 146 Abs. 1 InsO ver­weist auf die re­gelmäßige Verjährung nach dem BGB, die gem. § 195 BGB drei Jahre beträgt und nach § 199 Abs. 1 BGB am Ende des­je­ni­gen Jah­res be­ginnt, in dem der An­spruch ent­stan­den ist und der Gläubi­ger von den an­spruchs­begründen­den Umständen Kennt­nis er­langt hat oder ohne grobe Fahrlässig­keit hätte er­lan­gen müssen.

Die Verjährungs­frist be­ginnt viel­mehr frühes­tens mit dem Ab­lauf des­je­ni­gen Jahrs, in dem die Haupt­for­de­rung ent­stan­den ist, die durch die Auf­rech­nung er­lo­schen wäre, d.h. im Streit­fall mit dem Ab­lauf des­je­ni­gen Jahrs, in dem der Vor­steu­er­vergütungs­an­spruch ent­stan­den ist. Da­bei ist nicht auf die in­sol­venz­recht­li­che Begründung die­ses An­spruchs ab­zu­stel­len, son­dern auf die steu­er­recht­li­che Ent­ste­hung zum Ab­lauf des ers­ten Quar­tals 2010. An­de­ren­falls könnte die Haupt­for­de­rung be­reits vor ih­rer tatsäch­li­chen Ent­ste­hung verjähren, was dem Sinn und Zweck des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO wi­der­spräche. Da­nach kann sich das Fi­nanz­amt ge­genüber dem Ein­wand des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht auf Verjährung be­ru­fen. Je­den­falls mit Ein­rei­chung der Klage im Ja­nuar 2013 und da­mit in­ner­halb der dreijähri­gen Frist des § 146 Abs. 1 InsO i.V.m. § 195 ff. BGB ist die Haupt­for­de­rung ge­richt­lich gel­tend ge­macht wor­den.

Link­hin­weis:

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