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Zur Unwirksamkeit von Entgeltklauseln im Hinblick auf die Nacherstellung von Kontoauszügen

BGH 17.12.2013, XI ZR 66/13

Eine Ent­gelt­klau­sel für die Nach­er­stel­lung von Kon­to­auszügen ge­genüber Ver­brau­chern in den AGB ei­ner Bank, wo­nach pro Aus­zug 15 € ver­langt wer­den können, ist un­wirk­sam. Sie wird den Vor­ga­ben des § 675d Abs. 3 S. 2 BGB nicht ge­recht, dem­zu­folge das Ent­gelt für die Nach­er­stel­lung von Kon­to­auszügen im Fall von § 675d Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB an den tatsäch­li­chen Kos­ten der Bank aus­ge­rich­tet sein muss.

Der Sach­ver­halt:
Der kla­gende Ver­brau­cher­schutz­ver­band nimmt die be­klagte Bank auf Un­ter­las­sung der Ver­wen­dung fol­gen­der Klau­sel in ih­rem Preis- und Leis­tungs­ver­zeich­nis ge­genüber Ver­brau­chern in An­spruch: "Nach­er­stel­lung von Kon­to­auszügen pro Aus­zug 15 €".

Die Be­klagte lehnte die Ab­gabe ei­ner straf­be­wehr­ten Un­ter­las­sungs­erklärung hin­sicht­lich der be­an­stan­de­ten Klau­sel ab. Die Par­teien strei­ten darum, ob die vom Kläger be­an­stan­dete Klau­sel über­haupt kon­trollfähig und § 675 d Abs. 3 BGB an­wend­bar ist und ob die Klau­sel ge­gen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 675 d Abs. 3 S. 2 BGB verstößt. Der Kläger hat vor­ge­tra­gen, dass sich aus dem Markt­ver­gleich er­gebe, 15 € seien als Preis für die Nach­er­stel­lung un­an­ge­mes­sen.

Das LG wies die Klage ab, das OLG gab ihr statt. Die Re­vi­sion der Be­klag­ten hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die Klau­sel, die nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der In­halts­kon­trolle un­ter­liegt, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB un­wirk­sam. Sie wird den Vor­ga­ben des § 675d Abs. 3 S. 2 BGB nicht ge­recht, dem­zu­folge das Ent­gelt für die Nach­er­stel­lung von Kon­to­auszügen u.a. in dem hier ge­ge­be­nen Fall von § 675d Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB an den tatsäch­li­chen Kos­ten der Bank aus­ge­rich­tet sein muss. Die in­halt­lich so­wie ih­rer sprach­li­chen Fas­sung nach nicht teil­bare Klau­sel kann auch nicht teil­weise auf­recht­er­hal­ten wer­den. Das wi­der­spräche dem in ständi­ger Recht­spre­chung des BGH an­er­kann­ten Ver­bot der gel­tungs­er­hal­ten­den Re­duk­tion.

Die Be­klagte hat vor­ge­tra­gen, für die Nach­er­stel­lung von Kon­to­auszügen, die in mehr als 80 Pro­zent der Fälle Vorgänge beträfen, die bis zu sechs Mo­nate zurück­reich­ten, fie­len auf­grund der in­ter­nen Ge­stal­tung der elek­tro­ni­schen Da­ten­hal­tung Kos­ten i.H.v. (le­dig­lich) 10,24 € an. In den übri­gen Fällen, in de­nen Zweit­schrif­ten für Vorgänge be­an­sprucht würden, die länger als sechs Mo­nate zurücklägen, entstünden da­ge­gen deut­lich höhere Kos­ten.

Da­mit hat sie selbst bei der Be­mes­sung der tatsäch­li­chen Kos­ten eine Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen Kun­den, die eine Nach­er­stel­lung vor Ab­lauf der Sechs­mo­nats­frist be­geh­ren, und sol­chen, die nach Ab­lauf der Sechs­mo­nats­frist eine er­neute In­for­ma­tion be­an­spru­chen, ein­geführt und be­legt, dass ihr eine Un­ter­schei­dung nach die­sen Nutz­er­grup­pen ohne wei­te­res möglich ist.

Sie hat wei­ter, ohne dass es im Ein­zel­nen auf die Einwände des kla­gen­den Ver­brau­cher­schutz­ver­ban­des ge­gen die Kos­ten­be­rech­nung an­kam, dar­ge­legt, dass die weit über­wie­gende Zahl der Kun­den deut­lich ge­rin­gere Kos­ten ver­ur­sacht als von ihr ver­an­schlagt. Ent­spre­chend muss sie das Ent­gelt i.S.v. § 675d Abs. 3 S. 2 BGB für jede Gruppe ge­son­dert be­stim­men. Die pau­schale Überwälzung von Kos­ten i.H.v. 15 € pro Kon­to­aus­zug auf alle Kun­den verstößt ge­gen § 675d Abs. 3 S. 2 BGB.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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