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Zur Untreue durch verweigerte Freigabe von Sicherheiten

OLG Celle 18.7.2013, 1 Ws 238/13

Die Recht­spre­chung, dass bei Un­treu­ehand­lun­gen zu Las­ten ei­ner GmbH nur diese als un­mit­tel­bar Be­trof­fene einen An­trag auf ge­richt­li­che Ent­schei­dung nach § 172 StPO zu stel­len be­fugt ist, nicht je­doch ihre Ge­sell­schaf­ter, ist nicht auf die GmbH & Co. KG über­trag­bar. Die Ver­wei­ge­rung der Frei­gabe von Si­cher­hei­ten durch die Si­che­rungs­neh­me­rin begründet auch im Fall ei­ner un­gewöhn­lich ho­hen Über­si­che­rung nicht den Ver­dacht der Un­treue zum Nach­teil der Si­che­rungs­ge­be­rin, da es in­so­weit an ei­ner Vermögens­be­treu­ungs­pflicht der Si­che­rungs­neh­me­rin fehlt.

Der Sach­ver­halt:
Der An­trag­stel­ler hatte im Ja­nuar 2013 Straf­an­zeige ge­gen die Be­schul­dig­ten we­gen Un­treue gem. § 266 Abs. 1 StGB zum Nach­teil der im Sep­tem­ber 2008 mit Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens auf­gelösten Fens­ter und Türen-Werk GmbH Co. KG (GmbH & Co. KG), de­ren Kom­man­di­tist er war, er­stat­tet. Er warf den Be­schul­dig­ten vor, im Jahr 2008 als Vor­stands­mit­glie­der zweier Ban­ken, die der GmbH & Co. KG Dar­le­hen und Kon­to­kor­rent­kre­dite gewährt hat­ten, trotz wie­der­hol­ter Auf­for­de­rung und ent­ge­gen den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen die Frei­gabe von Si­cher­hei­ten ver­wei­gert zu ha­ben, ob­wohl eine außer­gewöhn­lich hohe Über­si­che­rung im Um­fang von 500 bis 1000 % vor­ge­le­gen habe.

Die Staats­an­walt­schaft lehnte die Auf­nahme vom Er­mitt­lun­gen nach §§ 152 Abs. 2, 170 Abs. 2 StPO ab, da ein An­fangs­ver­dacht aus Rechtsgründen nicht be­stehe. Die da­ge­gen er­ho­bene Be­schwerde des An­trag­stel­lers wies der Ge­ne­ral­staats­an­walt als un­begründet zurück. Auch der An­trag auf ge­richt­li­che Ent­schei­dung blieb vor dem OLG er­folg­los.

Die Gründe:
Zwar war der An­trag­stel­ler gem. § 172 Abs. 1 S. 1 StPO an­trags­be­fugt, da er bei un­ter­stell­ter Be­ge­hung der den Be­schul­dig­ten zur Last ge­leg­ten Ver­ge­hen der Un­treue Ver­letz­ter wäre. Die Recht­spre­chung, dass bei Un­treu­ehand­lun­gen zu Las­ten ei­ner GmbH nur diese als un­mit­tel­bar Be­trof­fene einen An­trag auf ge­richt­li­che Ent­schei­dung nach § 172 StPO zu stel­len be­fugt ist, nicht je­doch ihre Ge­sell­schaf­ter, ist nicht auf die GmbH & Co. KG über­trag­bar. Schließlich be­sitzt die KG - an­ders als die GmbH - keine ei­gene Rechts­persönlich­keit, so dass eine Schädi­gung des Ge­samt­hands­vermögens durch ein Vermögens­de­likt zu­gleich und un­mit­tel­bar das Vermögen der Ge­sell­schaf­ter berührt.

Al­ler­dings war der An­trag un­begründet. Es be­stan­den be­reits aus Rechtsgründen keine zu­rei­chen­den An­halts­punkte dafür, dass die Be­schul­dig­ten durch das ih­nen zur Last ge­legte Ver­hal­ten den Straf­tat­be­stand der Un­treue nach § 266 Abs. 1 StGB erfüllt hat­ten. Zwar wies der An­trag­stel­ler dar­auf hin, dass der BGH im Fall ei­ner "re­la­tiv und ab­so­lut un­gewöhn­lich ho­hen Über­si­che­rung" ent­schie­den hatte, dass der Si­che­rungs­neh­mer "bei Ver­wer­tung des Si­che­rungs­guts vor al­lem dem Ver­trauen des Si­che­rungs­ge­bers auf wirt­schaft­lich sinn­volle Ver­wer­tungsmaßnah­men und auf Abführung des die ge­si­cherte For­de­rung über­schrei­ten­den Erlöses Rech­nung zu tra­gen hat". Das traf je­doch nicht auf den vor­lie­gen­den Fall zu.

Das den Be­schul­dig­ten an­ge­las­tete Ver­hal­ten stellte keine tat­be­standsmäßige Ver­let­zung der Vermögens­be­treu­ungs­pflicht dar. Staats­an­walt­schaft und Ge­ne­ral­staats­an­walt hat­ten in­so­fern zu­tref­fend dar­auf ab­ge­stellt, dass nur eine gra­vie­rende Pflicht­ver­let­zung zur Ver­wirk­li­chung des Un­treuetat­be­stands her­an­ge­zo­gen wer­den darf. Das BVerfG hatte in sei­ner Grund­satz­ent­schei­dung vom 23.6.2010 (2 BvR 2559/08 u.a.) zu § 266 Abs. 1 StGB das von Ver­fas­sungs we­gen ge­bo­tene Ziel der Aus­le­gung durch die Recht­spre­chung da­hin for­mu­liert, die An­wen­dung des Un­treuetat­be­stands auf Fälle kla­rer und deut­li­cher (evi­den­ter) Fälle pflicht­wid­ri­gen Han­delns zu be­schränken und da­bei ausdrück­lich die "jüngere" Recht­spre­chung, die eine Pflicht­ver­let­zung i.S.v. § 266 StGB nur dann be­jaht, wenn sie gra­vie­rend ist, befürwor­tet.

Die nachträgli­chen Er­kennt­nisse über die Ein­bring­lich­keit von Alt­for­de­run­gen durch ein In­kas­so­un­ter­neh­men be­leg­ten in­so­fern nicht, dass die da­ma­lige Be­ur­tei­lung durch die Be­schul­dig­ten, die auf das er­sicht­lich un­zu­rei­chende For­de­rungs­ma­nage­ment der GmbH & Co. KG ab­stellte, evi­dent falsch war und nur der Ver­schleie­rung der Über­si­che­rung diente. Dies galt selbst dann, wenn be­reits da­mals die jetzt dar­ge­legte Er­folgs­quote von 15 % ab­seh­bar ge­we­sen wäre. Eben­falls nicht evi­dent falsch war es, nur die erst­ran­gi­gen Grund­schul­den mit ih­rem No­mi­nal­wert an­zu­set­zen und bei den nach­ran­gi­gen Grund­schul­den (bis hin zu Rang 30) deut­li­che Ab­schläge bis hin zum Wert Null vor­zu­neh­men.

Link­hin­weis:

Für den in der Recht­spre­chungs­da­ten­bank der nie­dersäch­si­schen OLG veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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