deen

Aktuelles

Zur Rücknahme eines Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld nach Erteilung des Aufteilungsbescheides

Niedersächsisches FG 5.11.2013, 15 K 14/13

Die Vor­schrif­ten über die Auf­tei­lung ei­ner Ge­samt­schuld gem. §§ 268 bis 280 AO se­hen nicht die Möglich­keit vor, dass der Schuld­ner den Auf­tei­lungs­an­trag zurück­nimmt. Wer als Ge­samt­schuld­ner einen An­trag auf Auf­tei­lung der Steu­er­schuld ge­stellt hat, kann den Auf­tei­lungs­an­trag auch im Ver­fah­ren über den Ein­spruch ge­gen den Auf­tei­lungs­be­scheid nicht zurück­neh­men.

Der Sach­ver­halt:
Das Fi­nanz­amt legte ge­genüber dem Kläger und sei­ner Ehe­frau die Ein­kom­men­steuer für das Streit­jahr 2010 fest. Da die Ehe­leute keine Ein­kom­men­steu­er­erklärung ab­ge­ge­ben hat­ten, er­mit­telte die Steu­er­behörde die Be­steue­rungs­grund­la­gen im Schätzungs­wege. Ge­gen den Be­scheid legte der Kläger Ein­spruch ein. Im Ein­spruchs­ver­fah­ren reich­ten der Kläger und seine Ehe­frau die Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr ein, mit der sie Zu­sam­men­ver­an­la­gung be­an­trag­ten. Der Kläger und die Bei­ge­la­dene erklärten, seit Juli 2011 dau­ernd ge­trennt zu le­ben.

Dar­auf­hin setzte das Fi­nanz­amt er­neut Ein­kom­men­steuer für das Streit­jahr fest. Aus dem Ab­rech­nungs­teil er­gab sich eine Nach­for­de­rung i.H.v. ins­ge­samt 1.100 €. Ge­gen die Fest­set­zung der Ein­kom­men­steuer leg­ten der Kläger und die Bei­ge­la­dene kei­nen Rechts­be­helf ein. Auf An­trag des Klägers er­teilte das Fi­nanz­amt einen Auf­tei­lungs­be­scheid. Da­durch teilte es die Ge­samt­schuld nach dem Verhält­nis der Beträge auf, die sich bei ge­trenn­ter Ver­an­la­gung zur Ein­kom­men­steuer ergäben. Dies führte dazu, dass auf den Kläger 100 % und auf die Bei­ge­la­dene 0 % der Steuer ent­fie­len. Den Kläger traf dem­nach eine Nach­for­de­rung i.H.v. 2.500 €, während der Ehe­frau eine Er­stat­tung i.H.v. 1.400 € zu­steht.

Ge­gen den Auf­tei­lungs­be­scheid legte der Kläger Ein­spruch ein. Er nehme den Auf­tei­lungs­an­trag zurück. Auf­grund des Be­schei­des habe sich die Steu­er­schuld des Klägers erhöht. Auch die Ehe­frau habe durch den Be­scheid kei­nen Vor­teil. Ei­ner­seits würden die ihr zu­ste­hen­den Er­stat­tun­gen mit Rückständen auf­ge­rech­net. An­de­rer­seits müsse der Kläger die Un­ter­halts­zah­lun­gen an sie so­lange ein­stel­len, bis die Ab­ga­ben­schuld ge­tilgt sei.

So­wohl der Ein­spruch als auch die Klage blie­ben er­folg­los. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Eine Auf­he­bung des Auf­tei­lungs­be­schei­des war ab­zu­leh­nen.

Die Vor­schrif­ten über die Auf­tei­lung ei­ner Ge­samt­schuld gem. §§ 268 bis 280 AO se­hen nicht die Möglich­keit vor, dass der Schuld­ner den Auf­tei­lungs­an­trag zurück­nimmt. Un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen ein Auf­tei­lungs­be­scheid geändert wer­den kann, ist ab­schließend in § 280 Abs. 1 AO ge­re­gelt. Hier­bei han­delt es sich ge­genüber §§ 130 ff. AO und §§ 172 ff. AO um die spe­zi­el­lere Vor­schrift. Das be­deu­tet, dass ein Auf­tei­lungs­be­scheid aus­schließlich nach Maßgabe der Be­stim­mun­gen des § 280 Abs. 1 AO kor­ri­giert wer­den kann.

Die Vor­aus­set­zun­gen des § 280 Abs. 1 AO la­gen im vor­lie­gen­den Fall nicht vor. Denn der Auf­tei­lungs­be­scheid be­ruhte we­der auf un­rich­ti­gen An­ga­ben (Nr. 1), noch hatte sich die rückständige Steuer nach Er­tei­lung des Be­schei­des geändert (Nr. 2). Dem Fi­nanz­amt war auch keine of­fen­bare Un­rich­tig­keit un­ter­lau­fen, die gem. § 280 Abs. 1 AO i.V.m. § 129 AO durch eine Auf­he­bung des Be­schei­des be­rich­tigt wer­den könnte.

Schließlich war auch eine Auf­he­bung des Auf­tei­lungs­be­schei­des nach § 367 Abs. 2 AO aus­ge­schlos­sen. Da der Kläger mit sei­nem An­trag ein ver­wal­tungs­recht­li­ches Ge­stal­tungs­recht ausgeübt hatte und die Ausübung die­ses Rechts un­wi­der­ruf­lich war, konnte der Kläger den Auf­tei­lungs­an­trag nicht zurück­neh­men. Ein Ge­stal­tungs­recht ist nach ein­ma­li­ger Ausübung ver­braucht. Die von Recht­spre­chung und Li­te­ra­tur in ers­ter Li­nie für schuld­recht­li­che Ge­stal­tungs­rechte auf­ge­stell­ten Grundsätze sind auf ver­wal­tungs­recht­li­che Ge­stal­tungs­rechte je­den­falls grundsätz­lich über­trag­bar. Hier wie dort er­for­dern es die Rechts­klar­heit und Rechts­si­cher­heit, dass die Ausübung ei­nes Ge­stal­tungs­rechts we­der wie­der­hol­bar noch wi­der­ruf­lich ist.

Al­ler­dings war gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO die Re­vi­sion zu­zu­las­sen. Denn durch die BFH-Recht­spre­chung ist bis­lang nicht geklärt, ob ein An­trag auf Be­schränkung der Voll­stre­ckung nach §§ 268 f. AO vor Ein­tritt der Be­stands­kraft des er­teil­ten Auf­tei­lungs­be­schei­des zurück­ge­nom­men wer­den kann.

Link­hin­weis:

Für den in der nie­dersäch­si­schen Recht­spre­chungs­da­ten­bank veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

nach oben