deen

Aktuelles

Zur Reichweite einer Schätzung nach der 30/70-Methode

FG Münster 4.12.2015, 4 K 2616/14 E,G,U

Aus dem Er­geb­nis ei­ner Getränke­kal­ku­la­tion bei einem Re­stau­rant nach der sog. 30/70-Me­thode kann nicht ohne wei­te­res auch auf den Außer­haus-Ver­kauf von Spei­sen ge­schlos­sen wer­den. Zur Ab­mil­de­rung der hier­aus fol­gen­den Un­si­cher­hei­ten der Schätzung ist es ge­bo­ten, für die Außer­hau­sumsätze einen höheren Si­cher­heits­ab­schlag vor­zu­neh­men als für die übrige Kal­ku­la­tion; die­ser ist nicht erst von der Kal­ku­la­ti­ons­dif­fe­renz, son­dern be­reits vom Kal­ku­la­ti­ons­er­geb­nis vor­zu­neh­men.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten über Um­satz- und Ge­winn-Hin­zu­schätzun­gen. Der Kläger be­trieb ein chi­ne­si­sch-mon­go­li­sches Spei­se­re­stau­rant mit Buff­et­an­ge­bot. Der Außer­haus­ver­kauf von Spei­sen machte nach den Ge­schäfts­un­ter­la­gen fast 30 % des Ge­samt­um­sat­zes aus. Im Rah­men ei­ner Be­triebsprüfung ge­langte das Fi­nanz­amt zu der An­sicht, dass die Kas­senführung auf­grund schwer­wie­gen­der Mängel nicht ord­nungs­gemäß sei.

Zur Er­mitt­lung der Ge­winn- und Um­satz-Hin­zu­schätzun­gen nahm der Prüfer eine Getränke­kal­ku­la­tion vor und be­rech­nete an­hand des ge­buch­ten An­teils der Getränke­umsätze (18,51 %) den Ge­samt­um­satz. Von der Kal­ku­la­ti­ons­dif­fe­renz zum erklärten Um­satz nahm der Prüfer einen Si­cher­heits­ab­schlag i.H.v. 10 % vor. Ge­gen die auf­grund der Be­triebsprüfung er­las­se­nen Ände­rungs­be­scheide wandte der Kläger ein, dass das vom Prüfer er­mit­telte Er­geb­nis wirt­schaft­lich nicht er­ziel­bar sei.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage teil­weise statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Auf­grund der er­heb­li­chen Mängel in der Kas­senführung be­steht vor­lie­gend dem Grunde nach eine Schätzungs­be­fug­nis. Die Schätzung auf Grund­lage ei­ner Getränke­kal­ku­la­tion ist grundsätz­lich als auf be­triebs­in­ter­nen Da­ten auf­bau­ende Schätzungs­me­thode bei Spei­se­gaststätten ge­eig­net. Diese sog. 30/70-Me­thode ba­siert auf dem Ge­dan­ken, dass das Verhält­nis zwi­schen ver­zehr­ten Spei­sen und Getränken nur ge­rin­gen Schwan­kun­gen un­ter­liegt, da die Gäste im Durch­schnitt zu je­der Speise eine be­stimmte Menge an Getränken zu sich neh­men.

Dem­ge­genüber be­steht zwi­schen den Getränke­umsätzen im Re­stau­rant und den Spei­sen, die außer Haus ge­lie­fert wer­den, keine lo­gi­sche Verknüpfung. Da der An­teil der Außer­haus-Verkäufe vor­lie­gend nicht un­er­heb­lich ist, können aus der Getränke­kal­ku­la­tion auf diese Umsätze keine un­mit­tel­ba­ren Schluss­fol­ge­run­gen ge­zo­gen wer­den. An­de­rer­seits sind alle Umsätze in der­sel­ben Bar­kasse ge­lan­det, so dass die zu den Hin­zu­schätzun­gen be­rech­ti­gen­den Kas­senführungsmängel für alle Be­rei­che glei­chermaßen gel­ten.

Auf­grund der dop­pel­ten He­bel­wir­kung, die bei der Über­tra­gung des Kal­ku­la­ti­ons­er­geb­nis­ses auf die Außer­haus-Umsätze ent­steht, war für diese Umsätze ein dop­pelt so ho­her Si­cher­heits­ab­schlag wie bei den übri­gen Umsätzen vor­zu­neh­men. Im Ge­gen­satz zu der Auf­fas­sung des Fi­nanz­amts wa­ren die Si­cher­heits­ab­schläge al­ler­dings nicht erst von der Kal­ku­la­ti­ons­dif­fe­renz, son­dern vom Kal­ku­la­ti­ons­er­geb­nis ab­zu­zie­hen, da so alle Unwägbar­kei­ten der ge­sam­ten Kal­ku­la­tion ab­ge­gol­ten wer­den.

Link­hin­weis:

nach oben