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Zur persönlichen Haftung von Geschäftsführern für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihnen vertretenen Gesellschaften

BGH 18.6.2014, I ZR 242/12

Ge­schäftsführer haf­ten für un­lau­tere Wett­be­werbs­hand­lun­gen der von ih­nen ver­tre­te­nen Ge­sell­schaf­ten nur dann persönlich, wenn sie daran ent­we­der durch po­si­ti­ves Tun be­tei­ligt wa­ren oder wenn sie die Wett­be­werbs­verstöße auf­grund ei­ner nach all­ge­mei­nen Grundsätzen des De­liktsrechts begründe­ten Ga­ran­ten­stel­lung hätten ver­hin­dern müssen. Sie haf­ten al­ler­dings persönlich auf­grund ei­ge­ner wett­be­werbs­recht­li­cher Ver­kehrs­pflich­ten, wenn sie ein auf Rechts­ver­let­zun­gen an­ge­leg­tes Ge­schäfts­mo­dell selbst ins Werk ge­setzt ha­ben.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist ein Gas­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men. Der Be­klagte zu 2) ist al­lei­ni­ger Ge­schäftsführer der im Aus­gangs­ver­fah­ren eben­falls be­klag­ten R-GmbH. Diese hatte im Jahr 2009 im Auf­trag der E-GmbH, ei­nes Wett­be­wer­bers der Kläge­rin, Gas­lie­fer­verträge ver­trie­ben und hierzu selbständige Han­dels­ver­tre­ter, die den Ver­trieb ih­rer­seits durch ei­gene Mit­ar­bei­ter oder Dritte im Wege der Haustürwer­bung durchführ­ten, be­auf­tragt.

Die Kläge­rin be­haup­tete, die bei der Haustürwer­bung ein­ge­setz­ten Wer­ber hätten ver­sucht, Ver­brau­cher mit un­zu­tref­fen­den und ir­reführen­den An­ga­ben zur Kündi­gung ih­rer Gas­lie­fer­verträge mit der Kläge­rin und zum Ab­schluss neuer Verträge mit der E-GmbH zu be­we­gen. Außer­dem war sie der An­sicht, ne­ben der R-GmbH hafte auch der Be­klagte zu 2) persönlich, da er von den Verstößen Kennt­nis ge­habt und sei­nen Be­trieb je­den­falls nicht so or­ga­ni­siert habe, dass er die Ein­hal­tung von Rechts­vor­schrif­ten habe si­cher­stel­len können.

Das LG gab der Un­ter­las­sungs­klage un­ter An­dro­hung von Ord­nungs­mit­teln statt. Außer­dem ver­ur­teilte es die Be­klag­ten zur Aus­kunft und stellte ihre Ver­pflich­tung zum Scha­dens­er­satz fest. Auf die Be­ru­fung des Be­klag­ten zu 2) hob das KG die Ent­schei­dung auf und wies die Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin blieb vor dem BGH er­folg­los.

Gründe:
Der Kläge­rin stan­den ge­gen den Be­klag­ten zu 2) we­der ein Un­ter­las­sungs­an­spruch nach § 8 Abs. 1 u. 3 Nr. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 u. 2 UWG noch die dar­auf be­zo­ge­nen Fol­ge­an­sprüche zu.

Der Ge­schäftsführer haf­tet für un­lau­tere Wett­be­werbs­hand­lun­gen der von ihm ver­tre­te­nen Ge­sell­schaft nur dann persönlich, wenn er daran ent­we­der durch po­si­ti­ves Tun be­tei­ligt war oder wenn er die Wett­be­werbs­verstöße auf­grund ei­ner nach all­ge­mei­nen Grundsätzen des De­liktsrechts begründe­ten Ga­ran­ten­stel­lung hätte ver­hin­dern müssen. In­fol­ge­des­sen schied eine persönli­che Haf­tung des Be­klag­ten zu 2) als Ge­schäftsführer aus. Die schlichte Kennt­nis des Ge­schäftsführers von Wett­be­werbs­ver­let­zun­gen kommt als haf­tungs­begründen­der Um­stand nicht in Frage. Er­for­der­lich ist viel­mehr grundsätz­lich, dass der Wett­be­werbs­ver­stoß auf einem Ver­hal­ten be­ruht, das nach sei­nem äußeren Er­schei­nungs­bild und man­gels ab­wei­chen­der Fest­stel­lun­gen dem Ge­schäftsführer an­zu­las­ten ist.

Auch al­lein die Or­gan­stel­lung und die all­ge­meine Ver­ant­wort­lich­keit für den Ge­schäfts­be­trieb begründen keine Ver­pflich­tung des Ge­schäftsführers ge­genüber außen­ste­hen­den Drit­ten, Wett­be­werbs­verstöße der Ge­sell­schaft zu ver­hin­dern. Die nach § 43 Abs. 1 GmbHG u. § 93 Abs. 1 S. 1 AktG dem Ge­schäftsführer ei­ner GmbH und den Mit­glie­dern des Vor­stands ei­ner AG ob­lie­gende Pflicht zur ord­nungs­gemäßen Ge­schäftsführung um­fasst zwar auch die Ver­pflich­tung, dafür zu sor­gen, dass Rechts­ver­let­zun­gen wie etwa Wett­be­werbs­verstöße un­ter­blei­ben. Diese Pflicht be­steht aber grundsätz­lich nur ge­genüber der Ge­sell­schaft und nicht auch im Verhält­nis zu außen­ste­hen­den Drit­ten. Es kann zu­dem nicht außer Be­tracht blei­ben, dass dem Ge­schäftsführer im Fall ei­ner ge­ne­rel­len Haf­tung für Wett­be­werbs­verstöße ein kaum kal­ku­lier­ba­res Ri­siko auf­er­legt würde.

Zwar haf­tet ein Ge­schäftsführer persönlich auf­grund ei­ner ei­ge­nen wett­be­werbs­recht­li­chen Ver­kehrs­pflicht, wenn er ein auf Rechts­ver­let­zun­gen an­ge­leg­tes Ge­schäfts­mo­dell selbst ins Werk ge­setzt hat. Dafür be­stan­den im vor­lie­gen­den Fall je­doch keine An­halts­punkte. Eine Ge­hil­fen­haf­tung kam eben­falls nicht in Be­tracht, denn der Be­klagte zu 2) hatte die be­an­stan­de­ten un­lau­te­ren Wett­be­werbs­hand­lun­gen nicht durch po­si­ti­ves Tun un­terstützt. Letzt­lich schied auch eine Haf­tung un­ter dem Ge­sichts­punkt der Erst­be­ge­hungs­ge­fahr aus, denn das Be­ru­fungs­ge­richt war zu­tref­fend da­von aus­ge­gan­gen, dass der Be­klagte zu 2) ins­be­son­dere durch sein Ver­hal­ten im Pro­zess kei­nen An­lass für die An­nahme ge­ge­ben hatte, er werde sich in na­her Zu­kunft rechts­wid­rig ver­hal­ten.

Link­hin­weis:

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