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Zur Löschung eines Gebrauchsmusters

BGH 6.8.2013, X ZB 2/12

Die Löschung von Ge­brauchs­mus­tern hat zu un­ter­blei­ben, wenn der Schutz­an­spruch zwar ein Merk­mal enthält, das in den ur­sprüng­lich ein­ge­reich­ten Un­ter­la­gen nicht als zur Er­fin­dung gehörend of­fen­bart ist, das aber nur zu ei­ner Be­schränkung des Ge­gen­stan­des und nicht zur Er­tei­lung von Schutz für ein "Aliud" führt. Der Um­stand, dass das ein­gefügte Merk­mal auch bei nicht of­fen­bar­ten Aus­ge­stal­tun­gen ver­wirk­licht sein kann, mit de­nen das Ziel der Er­fin­dung u.U. nicht er­reicht wird, führt nicht zwin­gend zu ei­ner ab­wei­chen­den Be­ur­tei­lung.

Der Sach­ver­halt:
Die An­trags­geg­ne­rin war In­ha­be­rin des Streit­ge­brauchs­mus­ters, das einen Tin­ten­strahl­dru­cker so­wie einen zu­gehöri­gen Tin­ten­tank be­traf. Das Schutz­recht ist Ende Mai 2009 nach Er­rei­chen der Höchst­schutz­dauer er­lo­schen. Die An­trag­stel­le­rin, die von der An­trags­geg­ne­rin we­gen Ver­let­zung des Streit­ge­brauchs­mus­ters ge­richt­lich in An­spruch ge­nom­men wor­den war, hat die Löschung des Schutz­rechts u.a. im Um­fang der Schutz­an­sprüche 1 bis 3 we­gen feh­len­der Schutzfähig­keit, un­zu­rei­chen­der Of­fen­ba­rung und un­zulässi­ger Er­wei­te­rung be­gehrt. Die An­trags­geg­ne­rin ver­tei­digte das Schutz­recht in geänder­ter Fas­sung.

Zu die­ser Zeit wa­ren Tin­ten­tanks be­kannt, an de­nen eine Halb­lei­ter­spei­cher­ein­rich­tung an­ge­bracht war, die über Kon­tak­te­lek­tro­den mit der Dru­cker­steue­rung kom­mu­ni­zierte und z.B. In­for­ma­tio­nen über die im Tank ent­hal­tene Tinte spei­chern konnte. In der Be­schrei­bung des Streit­ge­brauchs­mus­ters wurde aus­geführt, dass durch rauen Um­gang beim Wech­seln des Tin­ten­tanks oder auf­grund ei­nes Spiels zwi­schen Schlit­ten und Tin­ten­tank eine Kon­tak­tie­rung ver­sa­gen könnte. Hier­durch könnte das Ein­le­sen von Da­ten gestört oder ver­hin­dert wer­den.

Das Streit­ge­brauchs­mus­ter be­traf vor die­sem Hin­ter­grund das tech­ni­sche Pro­blem, einen Tin­ten­strahl­dru­cker und einen Tin­ten­tank zur Verfügung zu stel­len, bei de­nen das Ein­le­sen und Spei­chern von Da­ten ge­genüber Störeinflüssen der ge­nann­ten Art we­ni­ger emp­find­lich war. Zur Lösung die­ses Pro­blems wurde in Schutz­an­spruch 1 in der mit dem Haupt­an­trag ver­tei­dig­ten Fas­sung ein Tin­ten­strahl­dru­cker vor­ge­schla­gen.

Das Pa­tent­amt sprach die Löschung des Streit­ge­brauchs­mus­ters aus. Auf die Be­schwerde der An­trags­geg­ne­rin hat das Patent­ge­richt das nun­mehr auf Fest­stel­lung der Un­wirk­sam­keit ge­rich­tete Be­geh­ren der An­trag­stel­le­rin zurück­ge­wie­sen, so­weit es sich ge­gen die mit dem Haupt­an­trag ver­tei­digte Fas­sung der Schutz­an­sprüche rich­tete. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Rechts­be­schwerde der An­trag­stel­le­rin blieb vor dem BGH er­folg­los.

Gründe:
Zu­tref­fend war das Patent­ge­richt da­von aus­ge­gan­gen, dass die BGH-Recht­spre­chung zur Auf­nahme ei­nes in den ur­sprüng­lich ein­ge­reich­ten Un­ter­la­gen nicht als zur Er­fin­dung gehörend of­fen­bar­ten, den Ge­gen­stand des Schutz­rechts aber le­dig­lich ein­schränken­den Merk­mals in einen Pa­tent­an­spruch für das Ge­brauchs­mus­ter­recht ent­spre­chend her­an­zu­zie­hen war. Da­nach hat die Löschung ei­nes Ge­brauchs­mus­ters zu un­ter­blei­ben, wenn der Schutz­an­spruch zwar ein Merk­mal enthält, das in den ur­sprüng­lich ein­ge­reich­ten Un­ter­la­gen nicht als zur Er­fin­dung gehörend of­fen­bart ist, das aber nur zu ei­ner Be­schränkung des Ge­gen­stan­des und nicht zur Er­tei­lung von Schutz für ein "Aliud" führt. Der Um­stand, dass das ein­gefügte Merk­mal auch bei nicht of­fen­bar­ten Aus­ge­stal­tun­gen ver­wirk­licht sein kann, mit de­nen das Ziel der Er­fin­dung u.U. nicht er­reicht wird, führt nicht zwin­gend zu ei­ner ab­wei­chen­den Be­ur­tei­lung.

In­fol­ge­des­sen hing im vor­lie­gen­den Fall die Frage, ob die Einfügung ei­nes Merk­mals eine Löschung des Streit­ge­brauchs­mus­ters zur Folge hatte, mit­hin al­lein da­von ab, ob der Ge­gen­stand des Schutz­rechts durch die Auf­nahme die­ses Merk­mals zu einem "Aliud" ab­ge­wan­delt wor­den war. Das Patent­ge­richt hatte zu­tref­fend er­kannt, dass die Einfügung des Merk­mals zu ei­ner bloßen Be­schränkung des Ge­gen­stands geführt habe. Denn es reichte nicht aus, dass das hin­zu­gefügte Merk­mal ein Mit­tel be­traf, das in sei­nen Wir­kun­gen mit einem in den ur­sprüng­lich ein­ge­reich­ten Un­ter­la­gen als zur Er­fin­dung gehörend of­fen­bar­ten Mit­tel ver­gleich­bar war. Das mit dem hin­zu­gefügten Merk­mal an­ge­ge­bene Mit­tel muss sich viel­mehr als Kon­kre­ti­sie­rung ei­nes be­reits ur­sprüng­lich als zur Er­fin­dung gehörend of­fen­bar­ten Mit­tels dar­stel­len.

Im vor­lie­gen­den Fall genügte es des­halb nicht, dass das Merk­mal ebenso wie zahl­rei­che der in den ur­sprüng­lich ein­ge­reich­ten Un­ter­la­gen an­geführ­ten Maßnah­men der Ver­mei­dung von Fehl­kon­tak­tie­run­gen beim Ein­set­zen des Tanks und beim Druck­be­trieb diente. Eben­falls nicht aus­rei­chend war, dass das Merk­mal ebenso wie an­dere ur­sprüng­lich of­fen­barte Maßnah­men in ir­gend­ei­ner Weise die Geo­me­trie und La­gean­ord­nung der Kon­takte be­traf.

Link­hin­weis:

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