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Zur Kündbarkeit von Bausparverträgen durch Bausparkassen

OLG Koblenz 29.7.2016, 8 U 11/16

Bau­spar­kas­sen können zur Zinser­spar­nis Bau­spar­verträge, bei de­nen die Zu­tei­lungs­reife des Bau­spar­ver­trags über zehn Jahre zurück­liegt, wirk­sam kündi­gen. Denn auch Bau­spar­kas­sen müssen da­vor ge­schützt wer­den, dau­er­haft einen nicht markt­ge­rech­ten Zins­satz zah­len zu müssen.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger schloss bei der be­klag­ten Bau­spar­kasse einen Bau­spar­ver­trag ab. Ob­wohl die Zu­tei­lungs­reife des Bau­spar­ver­trags zwi­schen­zeit­lich über zehn Jahre zurück­lag, nahm der Kläger das Bau­spar­dar­le­hen nicht in An­spruch. Das Spar­gut­ha­ben wurde mit 2,5 Pro­zent jähr­lich ver­zinst. Die be­klagte Bau­spar­kasse kündigte den Bau­spar­ver­trag. Da­ge­gen setzte sich der Bau­spa­rer mit sei­ner Klage zur Wehr. Er be­gehrt die ge­richt­li­che Fest­stel­lung des Fort­be­ste­hens des Bau­spar­ver­trags.

Das LG wies die Klag ab. Die Be­ru­fung des Klägers hatte vor dem OLG kei­nen Er­folg. Die Re­vi­sion zum BGH wurde zur Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Kündi­gung der Be­klag­ten ist wirk­sam. Sie kann ihr Kündi­gungs­recht auf § 489 Abs. 1 Nr.2 BGB stützen. Da­nach kann ein Dar­le­hens­neh­mer einen Dar­le­hens­ver­trag mit fes­tem Zins­satz zehn Jahre nach vollständi­gem Emp­fang kündi­gen.

Diese Norm fin­det auch An­wen­dung auf Bau­spar­verträge. Bei die­sen Verträgen ist in der An­spar­phase der Bau­spa­rer als Dar­le­hens­ge­ber und die Bau­spar­kasse als Dar­le­hens­neh­me­rin an­zu­se­hen. Diese Pas­siv­ge­schäfte der Bau­spar­kas­sen wer­den vom Schutz­be­reich des Ge­set­zes er­fasst. Auch Bau­spar­kas­sen müssen da­vor ge­schützt wer­den, dau­er­haft einen nicht markt­ge­rech­ten Zins­satz zah­len zu müssen. Sie können in Er­trags­schwie­rig­kei­ten kom­men, wenn sie die ge­schul­dete Ver­zin­sung man­gels aus­rei­chen­der Nach­frage an Bau­spar­dar­le­hen nicht in vol­lem Um­fang über das Ak­tiv­ge­schäft er­wirt­schaf­ten können.

Die Zehn­jah­res­frist i.S.d. § 489 Abs.1 Nr.2 BGB be­ginnt ab Ein­tritt der Zu­tei­lungs­reife zu lau­fen. Von da an hat es der Bau­spa­rer al­lein in der Hand, sei­nen An­spruch auf Er­halt der Bau­spar­summe zu begründen. Da­mit hält das OLG an sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung fest, die mit der­je­ni­gen der OLG Hamm, Celle und Köln im Ein­klang steht. Da das Ober­lan­des­ge­richt Stutt­gart je­doch an­de­rer Auf­fas­sung ist, war die Re­vi­sion zu­zu­las­sen.

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