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Zur Inhaltskontrolle von AGB bei einem Online- Möbelversandhandel

BGH 6.11.2013, VIII ZR 353/12

Eine Klau­sel, nach der ein Möbel­ver­sand­han­del (hier: on­line) nur die recht­zei­tige, ord­nungs­gemäße Ab­lie­fe­rung der Ware an das Trans­port­un­ter­neh­men schul­det, be­nach­tei­ligt den Kun­den un­an­ge­mes­sen, weil sie ohne sach­li­chen Grund von der ge­setz­li­chen Re­ge­lung über den Leis­tungs­ort ab­weicht und da­durch den Ge­fahrüberg­ang zum Nach­teil des Kun­den verändert. Bei einem Möbel­kauf­ver­trag mit der Ver­pflich­tung des Verkäufers zur Mon­tage liegt nach der Na­tur des Schuld­verhält­nis­ses eine Bring­schuld vor.

Der Sach­ver­halt:
Die be­klagte Möbelhänd­le­rin be­treibt u.a. einen On­line-Shop. In den AGB für den On­line-Shop ist ge­re­gelt:

"Wir schul­den nur die recht­zei­tige, ord­nungs­gemäße Ab­lie­fe­rung der Ware an das Trans­port­un­ter­neh­men und sind für vom Trans­port­un­ter­neh­men ver­ur­sachte Verzöge­run­gen nicht ver­ant­wort­lich."

Die kla­gende Ver­brau­cher­zen­trale hielt diese Klau­sel für un­wirk­sam und nahm die Be­klagte auf Un­ter­las­sung ih­rer Ver­wen­dung ge­genüber Ver­brau­chern in An­spruch.

Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie in­so­weit ab. Es war der An­sicht, die Klau­sel sei nicht zu be­an­stan­den, weil sie keine von Rechts­vor­schrif­ten ab­wei­chende Re­ge­lung i.S.d. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB dar­stelle und da­mit be­reits nicht der In­halts­kon­trolle un­ter­liege. Dies folge dar­aus, dass vor­lie­gend die Be­klagte ge­genüber ih­ren Kun­den eine Schick­schuld und keine Bring­schuld ein­gehe. Aus ei­ner et­wai­gen Mon­ta­ge­ver­pflich­tung der Be­klag­ten er­gebe sich nichts an­de­res.

Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Die Klau­sel der Be­klag­ten hin­sicht­lich der für die vom Trans­port­un­ter­neh­men ver­ur­sach­ten Verzöge­run­gen hielt der In­halts­kon­trolle nach § 307 BGB nicht stand.

Die Klau­sel be­zog sich, wie sich aus den AGB der Be­klag­ten er­gab, auch auf Kauf­verträge, in de­nen sich die Be­klagte zur Mon­tage der Möbel beim Kun­den ver­pflich­tete. Bei einem Möbel­kauf­ver­trag mit der Ver­pflich­tung des Verkäufers zur Mon­tage der be­stell­ten Möbel beim Kun­den liegt nach der Na­tur des Schuld­verhält­nis­ses eine Bring­schuld vor. Denn bei sol­chen Verträgen kann die Mon­tage der ge­kauf­ten Möbel als ver­trag­lich ge­schul­dete Leis­tung des Verkäufers nur beim Kun­den er­bracht und auch nur dort fest­ge­stellt wer­den, ob die Kauf­sa­che ver­trags­gemäß ge­lie­fert und auf­ge­baut wurde.

Die Klau­sel, nach der die Be­klagte nur die recht­zei­tige, ord­nungs­gemäße Ab­lie­fe­rung der Ware an das Trans­port­un­ter­neh­men schul­dete, be­nach­tei­ligte den Kun­den ei­nes sol­chen Ver­tra­ges un­an­ge­mes­sen, weil sie ohne sach­li­chen Grund von der ge­setz­li­chen Re­ge­lung über den Leis­tungs­ort ab­wich und da­durch den Ge­fahrüberg­ang zum Nach­teil des Kun­den veränderte (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Hinzu kam, dass die Klau­sel die Haf­tung der Be­klag­ten für ein Ver­schul­den des Trans­port­un­ter­neh­mens als ih­res Erfüllungs­ge­hil­fen aus­schloss in­so­weit ver­stieß die Re­ge­lung auch ge­gen das Klau­sel­ver­bot des § 309 Nr. 7b BGB.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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