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Zur Höhe des steuerfreien Anteils einer Witwenrente

FG Düsseldorf 22.6.2016, 15 K 1989/13 E

Nach § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) S. 7 EStG führen re­gelmäßige An­pas­sun­gen des Jah­res­be­trags der Rente nicht zu ei­ner Neu­be­rech­nung. Eine höchstrich­ter­li­che Ent­schei­dun­gen zu der Frage, ob die jähr­li­che Neu­be­rech­nung ei­ner (Wit­wen-)Rente auf­grund von vor­zu­neh­men­den Ein­kom­mens­an­rech­nun­gen aus ei­ner an­de­ren Tätig­keit eine re­gelmäßige Ren­ten­an­pas­sung i.S.d. § 22 Nr. 1 S. 3a) aa) S. 7 EStG dar­stellt, liegt bis­lang noch nicht vor, wes­halb die Re­vi­sion zu­ge­las­sen wurde.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­zieht seit Ok­to­ber 2000 aus der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung eine Hin­ter­blie­be­nen­rente in Form der großen Wit­wen­rente nach ih­rem ver­stor­be­nen Ehe­mann. Darüber hin­aus be­zieht sie seit 2001 Ver­sor­gungs­bezüge. Die Höhe der Wit­wen­rente ist va­ria­bel, weil sie jähr­lich un­ter Berück­sich­ti­gung des ak­tu­el­len Er­werb­ser­satz­ein­kom­mens (hier: Ver­sor­gungs­bezüge) neu be­rech­net wird. Die Ände­run­gen des Zahl­be­trags der Hin­ter­blie­be­nen­rente auf­grund der Ände­rung des an­zu­rech­nen­den Ein­kom­mens wur­den je­weils zum 1.7. ei­nes Jah­res berück­sich­tigt.

Das Fi­nanz­amt hatte die Ein­kom­men­steuer für die Streit­jahre 2006 bis 2011 zunächst mit Schätzungs­be­schei­den fest­ge­setzt. Hier­ge­gen wandte die Kläge­rin sich mit dem Ein­spruch und reichte für die Streit­jahre Ein­kom­men­steu­er­erklärun­gen ein. Auf der Ba­sis der ein­ge­reich­ten Steu­er­erklärun­gen er­ließ die Fi­nanz­behörde geänderte Ein­kom­men­steu­er­be­scheide für die Streit­jahre. Ge­gen diese wandte sich die Kläge­rin mit der Begründung, der steu­er­pflich­tige An­teil der Rente sei nicht kor­rekt er­mit­telt wor­den.

Das Fi­nanz­amt wies die Ein­sprüche als un­begründet zurück. Der steu­er­freie Teil der Rente sei kor­rekt er­mit­telt wor­den. Die­ser er­mit­tele sich aus dem Jah­res­be­trag der Rente abzüglich des Ren­ten­an­pas­sungs­be­tra­ges. Der steu­er­freie Teil der Rente be­trage die Hälfte des so er­mit­tel­ten Be­tra­ges. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage teil­weise statt. Al­ler­dings wurde zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Er­folg der Klage be­ruhte dar­auf, dass das Fi­nanz­amt in den an­ge­foch­te­nen Ein­kom­men­steu­er­be­schei­den 2006 bis 2008 so­wie 2010 und 2011 die von der Kläge­rin erklärten Ren­ten­beträge der Be­steue­rung - in sich fol­ge­rich­tig - un­ter­wor­fen hatte. Nach­dem die Kläge­rin in der münd­li­chen Ver­hand­lung erklärt hatte, keine wei­te­ren Einkünfte gem. § 22 EStG in den Streit­jah­ren er­zielt zu ha­ben, ha­ben die Be­tei­lig­ten sich ab­wei­chend von der Steu­er­erklärung dar­auf verständigt, in den zu­vor ge­nann­ten Streit­jah­ren die nied­ri­ge­ren Beträge der Ren­ten­be­zugs­mit­tei­lung der Be­steue­rung zu­grunde zu le­gen.

Darüber hin­aus hatte die Klage al­ler­dings kei­nen Er­folg. Denn ent­ge­gen der An­sicht der Kläge­rin war der für 2005 er­mit­telte steu­er­freie Teil der Rente i.H.v. 3.582 € nicht un­verändert in den Streit­jah­ren fort­zuführen. Zwar wird der steu­er­freie Teil der Rente gem. § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) S. 4 u. 5 EStG grundsätz­lich in einem le­bens­lang gel­ten­den und grundsätz­lich gleich­blei­ben­den Frei­be­trag fest­ge­schrie­ben. Al­ler­dings ist hier­von ab­wei­chend der steu­er­freie Teil der Rente gem. § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) S. 6 EStG bei ei­ner Verände­rung des Jah­res­be­trags der Rente in dem Verhält­nis an­zu­pas­sen, in dem der veränderte Jah­res­be­trag der Rente zum Jah­res­be­trag der Rente steht, der der Er­mitt­lung des steu­er­freien Teils der Rente zu­grunde liegt, wo­bei re­gelmäßige An­pas­sun­gen des Jah­res­be­tra­ges der Rente bei ei­ner Neu­be­rech­nung gem. § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) S. 7 EStG außer Be­tracht blei­ben. Der Jah­res­be­trag der Rente ist da­bei der Brut­to­be­trag der im Ka­len­der­jahr zu­ge­flos­se­nen Ren­ten­beiträge ein­schließlich der bei der Aus­zah­lung der Rente ein­be­hal­te­nen Beiträge zur Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung.

Nach die­sen Vor­ga­ben war vor­lie­gend der steu­er­freie Teil der Rente in je­dem Streit­jahr neu zu be­rech­nen, da die Höhe des Jah­res­be­tra­ges der Rente der Kläge­rin auf­grund der vor­zu­neh­men­den An­rech­nung ih­rer Ver­sor­gungs­bezüge sich je­weils verändert hatte. Nach An­sicht des Se­nats konnte die Kläge­rin sich auch nicht mit Er­folg dar­auf be­ru­fen, dass eine Neu­be­rech­nung der Rente gem. § 22 Nr. 1 S. 3 a) aa) S. 7 EStG nicht zu er­fol­gen habe. Nach die­ser Vor­schrift führen re­gelmäßige An­pas­sun­gen des Jah­res­be­trags der Rente nicht zu ei­ner Neu­be­rech­nung. Die Rechts­frage, ob eine Neu­be­rech­nung des steu­er­freien Teils der Rente bei An­pas­sun­gen des Jah­res­be­tra­ges ei­ner Wit­wen­rente auf­grund von Ein­kom­mens­an­rech­nun­gen zu er­fol­gen oder zu un­ter­blei­ben hat, ist al­ler­dings bis­lang höchstrich­ter­lich noch nicht ent­schie­den, wes­halb zur Fort­bil­dung des Rechts gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO zu­ge­las­sen wurde.

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