deen

Aktuelles

Zur Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung als Zuwendung an das Schwiegerkind

BFH 18.7.2013, II R 37/11

In Fällen, in de­nen ein El­tern­teil ein Grundstück schenk­weise auf sein Kind überträgt und die­ses un­mit­tel­bar im An­schluss an die aus­geführte Schen­kung einen Mit­ei­gen­tums­an­teil an sei­nen Ehe­gat­ten wei­ter­schenkt, ohne dem El­tern­teil ge­genüber dazu ver­pflich­tet zu sein, liegt schen­kung­steu­er­recht­lich keine Zu­wen­dung des El­tern­teils an das Schwie­ger­kind vor. Für die An­nahme ei­ner Wei­ter­ga­be­ver­pflich­tung reicht es nicht aus, dass der Zu­wen­dende weiß oder da­mit ein­ver­stan­den ist, dass der Be­dachte den zu­ge­wen­de­ten Ge­gen­stand un­mit­tel­bar im An­schluss an die Schen­kung an einen Drit­ten wei­ter­schenkt.

Der Sach­ver­halt:
Der Ehe­mann (K.) der Kläge­rin hatte im No­vem­ber 2006 von sei­ner Mut­ter (M) no­ta­ri­ell be­ur­kun­det Woh­nungs­ei­gen­tum er­hal­ten. Als Ge­gen­leis­tun­gen wur­den zu­guns­ten der Mut­ter ein Woh­nungs­recht be­stellt so­wie durch eine Re­al­last ge­si­cherte Pfle­ge­an­sprüche und ein An­spruch auf ein stan­des­gemäßes Begräbnis ein­geräumt. K. hatte sich den Wert der Zu­wen­dung auf sei­nen ge­setz­li­chen Pflicht­teils­an­spruch bzw. Pflicht­teil­sergänzungs­an­spruch am Nach­lass der Mut­ter an­rech­nen las­sen. Eine Aus­glei­chung nach § 2050 des BGB wurde aus­ge­schlos­sen. Die Mut­ter ver­zich­tete auf einen Rück­for­de­rungs­an­spruch.

Gleich­zei­tig über­trug K. die Hälfte des ihm über­las­se­nen Grund­be­sit­zes auf die Kläge­rin. Diese trat ne­ben K. in alle ding­lich ge­si­cher­ten Ver­pflich­tun­gen ge­genüber der Mut­ter ein. Die Über­las­sung sollte un­ent­gelt­lich und ohne jeg­li­che Ge­gen­leis­tung er­fol­gen. Die Ein­tra­gung des Mit­ei­gen­tums der Kläge­rin sollte im Wege der Ket­ten­auf­las­sung er­fol­gen; K. ver­zich­tete in­so­weit auf seine Zwi­schen­ein­tra­gung als Al­lein­ei­gentümer.

In der Schen­kung­steu­er­erklärung gab die Kläge­rin die Mut­ter als Schen­ke­rin an. Das Fi­nanz­amt ging da­von aus, dass die Mut­ter den Grund­be­sitz je zur Hälfte dem K. und der Kläge­rin frei­ge­big zu­ge­wen­det habe. Für die Zu­wen­dung der Mut­ter an die Kläge­rin setzte es Schen­kung­steuer fest.

Das FG wies die Klage, mit der sich die Kläge­rin ge­gen die An­nahme ei­ner Schen­kung durch die Mut­ter wandte, ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Es lag ent­ge­gen der Auf­fas­sung des FG keine frei­ge­bige Zu­wen­dung der Mut­ter an die Kläge­rin vor.

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schen­kung jede frei­ge­bige Zu­wen­dung un­ter Le­ben­den, so­weit der Be­dachte durch sie auf Kos­ten des Zu­wen­den­den be­rei­chert wird. Ob eine Be­rei­che­rung des Empfängers vor­liegt und wel­che Per­so­nen als Zu­wen­den­der und als Be­dach­ter an ei­ner frei­ge­bi­gen Zu­wen­dung be­tei­ligt sind, be­stimmt sich aus­schließlich nach der Zi­vil­rechts­lage. Da­nach la­gen hier zwei Schen­kun­gen zwi­schen ver­schie­de­nen Per­so­nen vor, und zwar eine un­ent­gelt­li­che Zu­wen­dung von Woh­nungs­ei­gen­tum durch die Mut­ter an K. und eine Zu­wen­dung des hälf­ti­gen Woh­nungs­ei­gen­tums durch K. an die Kläge­rin. Da­ge­gen fehlte es zi­vil­recht­lich an ei­ner Zu­wen­dung der Mut­ter an die Kläge­rin. Diese Be­ur­tei­lung war auch schen­kung­steu­er­recht­lich zu­grunde zu le­gen.

Ob ein Be­dach­ter über einen zu­ge­wen­de­ten Ge­gen­stand frei verfügen kann oder die­sen einem Drit­ten zu­wen­den muss, ist un­ter Berück­sich­ti­gung der ab­ge­schlos­se­nen Verträge, ih­rer in­halt­li­chen Ab­stim­mung un­ter­ein­an­der so­wie der mit der Ver­trags­ge­stal­tung er­kenn­bar an­ge­streb­ten Ziele der Ver­trags­par­teien zu ent­schei­den. Für die An­nahme ei­ner Wei­ter­ga­be­ver­pflich­tung des Be­dach­ten reicht es je­doch nicht aus, dass der Zu­wen­dende weiß oder da­mit ein­ver­stan­den ist, dass der Be­dachte den zu­ge­wen­de­ten Ge­gen­stand un­mit­tel­bar im An­schluss an die Schen­kung an einen Drit­ten wei­ter­schenkt. El­tern ha­ben re­gelmäßig kein In­ter­esse daran, ihr Vermögen im Wege der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­folge auf ihre Schwie­ger­kin­der zu über­tra­gen; ge­wollt ist viel­mehr die Über­tra­gung des Vermögens auf die ei­ge­nen Kin­der. Von ei­ner Wei­ter­ga­be­ver­pflich­tung des zu­erst Be­dach­ten kann viel­mehr nur aus­ge­gan­gen wer­den, wenn die­ser noch vor Ausführung der frei­ge­bi­gen Zu­wen­dung an ihn den Ge­gen­stand an einen Drit­ten wei­ter­schenkt.

Ge­gen eine Zu­wen­dung der Mut­ter an die Kläge­rin sprach zu­dem, dass sich K. die Zu­wen­dung der Mut­ter in vol­ler Höhe auf sei­nen Pflicht­teils­an­spruch bzw. Pflicht­teil­sergänzungs­an­spruch an­rech­nen las­sen muss. K. war zwar zum Zeit­punkt des Ab­schlus­ses des no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­ten Ver­trags tes­ta­men­ta­ri­sch ein­ge­setz­ter Al­lein­erbe. Dies be­deu­tete aber nicht, dass die im Ver­trag fest­ge­legte An­rech­nung keine Wir­kun­gen ent­fal­ten könnte. Denn der Mut­ter stand es frei, die Er­bein­set­zung je­der­zeit zu ändern und K. von der Erb­folge nach ih­rem Tod aus­zu­schließen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben