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Zur Grunderwerbsteuerpflicht für den Übergang einer Kommanditbeteiligung von einer GmbH auf eine Schwesterpersonengesellschaft

BFH 3.6.2014, II R 1/13

Geht die Ge­sell­schaf­ter­stel­lung ei­ner zu 100 % am Vermögen ei­ner grund­be­sit­zen­den Per­so­nen­ge­sell­schaft be­tei­lig­ten GmbH auf­grund von Ab­spal­tung auf eine an­dere Per­so­nen­ge­sell­schaft über, an de­ren Vermögen der Al­lein­ge­sell­schaf­ter der GmbH zu 100 % be­tei­ligt ist, ist auch dann der Tat­be­stand des § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG erfüllt. In sol­chen Fällen sind Vor­aus­set­zun­gen für eine Nicht­er­he­bung der Steuer nach § 6 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 GrEStG nicht erfüllt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH & Co. KG. Sie war im Jahr 2005 Ei­gentüme­rin meh­re­rer Grundstücke, die in den Be­zir­ken ver­schie­de­ner Fi­nanzämter la­gen. Ihre Ge­schäfts­lei­tung be­fand sich im Be­zirk des be­klag­ten Fi­nanz­am­tes. An ih­rem Vermögen war im In­nen­verhält­nis al­lein ihre ein­zige Kom­man­di­tis­tin, die A-GmbH be­tei­ligt. Das Stamm­ka­pi­tal ih­rer Kom­ple­mentär-GmbH, die B-GmbH, wurde eben­falls von der A-GmbH ge­hal­ten. Al­lei­ni­ger Ge­sell­schaf­ter der A-GmbH war der X. Die Be­tei­li­gungs­verhält­nisse be­stan­den be­reits seit 1998.

Im Au­gust 2005 über­trug die A-GmbH einen Teil­be­trieb als Ge­samt­heit durch Ab­spal­tung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG auf die da­durch neu ent­stan­dene C-GmbH & Co. KG. Über­tra­gen wur­den ins­be­son­dere die Be­tei­li­gun­gen der A-GmbH an der Kläge­rin und an der B-GmbH. Der X. wurde der ein­zige Kom­man­di­tist der C-GmbH & Co. KG. Die B-GmbH wurde ihre persönlich haf­tende Ge­sell­schaf­te­rin ohne Be­tei­li­gung an de­ren Vermögen im In­nen­verhält­nis.

Das Fi­nanz­amt nahm an, dass durch die Ab­spal­tung der Tat­be­stand des § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG ver­wirk­licht wor­den sei, und stellte dem­gemäß ge­genüber der Kläge­rin die Be­steue­rungs­grund­la­gen für die Grund­er­werb­steuer mit Aus­nahme der Grundstücks­werte ge­son­dert fest. Die Kläge­rin hielt da­ge­gen, dass die Vor­aus­set­zun­gen des § 6 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 GrEStG für eine Nicht­er­he­bung der Steuer erfüllt seien. Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin vor dem BFH blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht an­ge­nom­men, dass durch die Ab­spal­tung der Tat­be­stand des § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG ver­wirk­licht wor­den war und die Vor­aus­set­zun­gen für eine Nicht­er­he­bung der Steuer nach § 6 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 GrEStG nicht vor­la­gen.

Gehört zum Vermögen ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft ein inländi­sches Grundstück und ändert sich in­ner­halb von fünf Jah­ren der Ge­sell­schaf­ter­be­stand un­mit­tel­bar oder mit­tel­bar der­ge­stalt, dass min­des­tens 95 % der An­teile am Ge­sell­schafts­vermögen auf neue Ge­sell­schaf­ter über­ge­hen, gilt dies nach § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG als ein auf die Übe­reig­nung die­ses Grundstücks auf eine neue Per­so­nen­ge­sell­schaft ge­rich­te­tes Rechts­ge­schäft. Der Tat­be­stand des § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG ist auch dann erfüllt, wenn - wie im vor­lie­gen­den Fall - die Ge­sell­schaf­ter­stel­lung ei­ner zu 100 % am Vermögen ei­ner grund­be­sit­zen­den Per­so­nen­ge­sell­schaft be­tei­lig­ten GmbH auf­grund Ab­spal­tung auf eine an­dere Per­so­nen­ge­sell­schaft über­geht, an de­ren Vermögen der Al­lein­ge­sell­schaf­ter der GmbH zu 100 % be­tei­ligt ist.

Die Vor­aus­set­zun­gen des § 6 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 GrEStG wa­ren hier nicht erfüllt. Die zunächst al­lein am Vermögen der Kläge­rin be­tei­ligte A-GmbH hatte auf­grund der Ab­spal­tung ihre Stel­lung als Ge­sell­schaf­te­rin der Kläge­rin ver­lo­ren. An ihre Stelle war im Hin­blick auf § 6 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 GrEStG der X. ge­tre­ten, der seit dem Wirk­sam­wer­den der Ab­spal­tung al­lein am Vermögen der C-GmbH & Co. KG be­tei­ligt war, die ih­rer­seits neue Ge­sell­schaf­te­rin der Kläge­rin wurde und al­lein an de­ren Vermögen be­tei­ligt ist. Es fehlte so­mit an der er­for­der­li­chen Ge­sell­schaf­te­ri­den­tität zwi­schen der - fik­tiv - über­tra­gen­den Per­so­nen­ge­sell­schaft (Kläge­rin vor der Ab­spal­tung) an der - fik­tiv - auf­neh­men­den Per­so­nen­ge­sell­schaft (Kläge­rin nach der Ab­spal­tung).

Dass X. vor der Ab­spal­tung über die A-GmbH und die B-GmbH mit­tel­bar an der Kläge­rin be­tei­ligt ge­we­sen war, konnte die Ge­sell­schaf­te­ri­den­tität nicht begründen. Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten sind im Rah­men des § 6 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 GrEStG an­ders als Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten nicht trans­pa­rent; denn der Ge­sell­schaf­ter der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ist nicht wie von § 6 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 GrEStG vor­aus­ge­setzt ding­lich an dem zum Ge­samt­hands­vermögen der Per­so­nen­ge­sell­schaft gehören­den Grundstück mit­be­rech­tigt.

Link­hin­weis:

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