Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Sie war im Jahr 2005 Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die in den Bezirken verschiedener Finanzämter lagen. Ihre Geschäftsleitung befand sich im Bezirk des beklagten Finanzamtes. An ihrem Vermögen war im Innenverhältnis allein ihre einzige Kommanditistin, die A-GmbH beteiligt. Das Stammkapital ihrer Komplementär-GmbH, die B-GmbH, wurde ebenfalls von der A-GmbH gehalten. Alleiniger Gesellschafter der A-GmbH war der X. Die Beteiligungsverhältnisse bestanden bereits seit 1998.
Das Finanzamt nahm an, dass durch die Abspaltung der Tatbestand des § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG verwirklicht worden sei, und stellte demgemäß gegenüber der Klägerin die Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer mit Ausnahme der Grundstückswerte gesondert fest. Die Klägerin hielt dagegen, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 GrEStG für eine Nichterhebung der Steuer erfüllt seien. Das FG wies die Klage ab. Die Revision der Klägerin vor dem BFH blieb erfolglos.
Die Gründe:
Das FG hat zu Recht angenommen, dass durch die Abspaltung der Tatbestand des § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG verwirklicht worden war und die Voraussetzungen für eine Nichterhebung der Steuer nach § 6 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 GrEStG nicht vorlagen.
Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies nach § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG als ein auf die Übereignung dieses Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Der Tatbestand des § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG ist auch dann erfüllt, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Gesellschafterstellung einer zu 100 % am Vermögen einer grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligten GmbH aufgrund Abspaltung auf eine andere Personengesellschaft übergeht, an deren Vermögen der Alleingesellschafter der GmbH zu 100 % beteiligt ist.
Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 GrEStG waren hier nicht erfüllt. Die zunächst allein am Vermögen der Klägerin beteiligte A-GmbH hatte aufgrund der Abspaltung ihre Stellung als Gesellschafterin der Klägerin verloren. An ihre Stelle war im Hinblick auf § 6 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 GrEStG der X. getreten, der seit dem Wirksamwerden der Abspaltung allein am Vermögen der C-GmbH & Co. KG beteiligt war, die ihrerseits neue Gesellschafterin der Klägerin wurde und allein an deren Vermögen beteiligt ist. Es fehlte somit an der erforderlichen Gesellschafteridentität zwischen der - fiktiv - übertragenden Personengesellschaft (Klägerin vor der Abspaltung) an der - fiktiv - aufnehmenden Personengesellschaft (Klägerin nach der Abspaltung).
Dass X. vor der Abspaltung über die A-GmbH und die B-GmbH mittelbar an der Klägerin beteiligt gewesen war, konnte die Gesellschafteridentität nicht begründen. Kapitalgesellschaften sind im Rahmen des § 6 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 GrEStG anders als Personengesellschaften nicht transparent; denn der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist nicht wie von § 6 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 GrEStG vorausgesetzt dinglich an dem zum Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gehörenden Grundstück mitberechtigt.
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