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Zur Geltendmachung mehrerer Ansprüche durch Erhebung einer Teilklage sowie Hemmung der Verjährung aller Teilansprüche

BGH 6.5.2014, II ZR 217/13

An der ständi­gen BGH-Recht­spre­chung, dass be­reits die Er­he­bung ei­ner Teil­klage, mit der meh­rere An­sprüche gel­tend ge­macht wer­den, de­ren Summe den gel­tend ge­mach­ten Teil über­steigt, die Verjährung al­ler Teil­an­sprüche hemmt und die Be­stim­mung, bis zu wel­cher Höhe bzw. in wel­cher Rei­hen­folge die ein­zel­nen Teil­an­sprüche ver­folgt wer­den, nach­ge­holt wer­den kann, wird fest­ge­hal­ten. Die ab­wei­chende Recht­spre­chung des XI. Zi­vil­se­nats zum Mahn­be­scheids­an­trag bzw. die­je­nige des IX. Zi­vil­se­nats zur For­de­rungs­an­mel­dung im In­sol­venz­ver­fah­ren be­ruht auf den Be­son­der­hei­ten der je­wei­li­gen Ver­fah­ren.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war ei­ner der Ge­schäftsführer der be­klag­ten GmbH. Mit meh­re­ren Schrei­ben hat­ten die Rechts­anwälte der Be­klag­ten na­mens des Auf­sichts­ra­tes seit De­zem­ber 2001 die Ab­be­ru­fung des Klägers so­wie die frist­lose Kündi­gung sei­nes Ge­schäftsführ­er­dienst­ver­trags aus wich­ti­gem Grund erklärt. Mit der Klage hat der Kläger die Fest­stel­lung be­an­tragt, dass das Dienst­verhält­nis durch die Kündi­gun­gen nicht auf­gelöst sei, son­dern fort­be­stehe. Die Be­klagte hat mit der Wi­der­klage u.a. be­an­tragt, fest­zu­stel­len, dass der Kläger ver­pflich­tet ist, ihr einen Scha­den bis zu einem Höchst­be­trag von 1 Mio. € zu er­set­zen.

Das LG hat die Klage ab­ge­wie­sen, den Kläger aber zur Zah­lung von 4.508 € ver­ur­teilt und un­ter Ab­wei­sung der wei­ter­ge­hen­den Wi­der­klage fest­ge­stellt, dass der Kläger ver­pflich­tet ist, der Be­klag­ten einen Scha­den bis zu einem Höchst­be­trag von 1 Mio. € zu er­set­zen. Da­ge­gen hat der Kläger Be­ru­fung ein­ge­legt. Nach einem Hin­weis des Be­ru­fungs­ge­richts hat die Be­klagte hilfs­weise be­an­tragt fest­zu­stel­len, dass der Kläger ver­pflich­tet ist, der Be­klag­ten einen Scha­den bis zu einem Höchst­be­trag von 5.368 € pro Kre­dit­ver­trag zu er­set­zen.

Das OLG hat das Ur­teil des LG teil­weise abgeändert und die Wi­der­klage ab­ge­wie­sen. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hat der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil in­so­weit auf­ge­ho­ben, als die Wi­der­klage mit dem Hilfs­fest­stel­lungs­an­trag ab­ge­wie­sen wor­den war und die Sa­che im Um­fang der Auf­he­bung zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück­ver­wie­sen.

Gründe:
Die Re­vi­sion war nur be­schränkt auf den Hilfs­fest­stel­lungs­an­trag zu­ge­las­sen. Zu Un­recht hatte das Be­ru­fungs­ge­richt den Hilfs­fest­stel­lungs­an­trag we­gen Verjährung der gel­tend ge­mach­ten An­sprüche ab­ge­wie­sen. Die Er­he­bung der un­zulässi­gen Teil­wi­der­klage mit dem Haupt­fest­stel­lungs­an­trag hat die Verjährung ge­hemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

An der ständi­gen BGH-Recht­spre­chung, dass be­reits die Er­he­bung ei­ner Teil­klage, mit der meh­rere An­sprüche gel­tend ge­macht wer­den, de­ren Summe den gel­tend ge­mach­ten Teil über­steigt, die Verjährung al­ler Teil­an­sprüche hemmt und die Be­stim­mung, bis zu wel­cher Höhe bzw. in wel­cher Rei­hen­folge die ein­zel­nen Teil­an­sprüche ver­folgt wer­den, nach­ge­holt wer­den kann, also "zurück­wirkt", ist fest­zu­hal­ten und sie war auch auf die hier vor­lie­gende Teil­fest­stel­lungs­klage an­zu­wen­den. Die ab­wei­chende Recht­spre­chung des XI. Zi­vil­se­nats zum Mahn­be­scheids­an­trag bzw. die­je­nige des IX. Zi­vil­se­nats zur For­de­rungs­an­mel­dung im In­sol­venz­ver­fah­ren be­ruht auf den Be­son­der­hei­ten der je­wei­li­gen Ver­fah­ren.

Dass ohne aus­rei­chende In­di­vi­dua­li­sie­rung der Ein­zel­for­de­run­gen und ge­naue Auf­tei­lung des ge­for­der­ten Teil­be­tra­ges auf der Grund­lage des Mahn­be­schei­des kein der ma­te­ri­el­len Rechts­kraft fähi­ger Voll­stre­ckungs­ti­tel er­ge­hen können soll, be­trifft nur das Mahn­ver­fah­ren, aber nicht das Kla­ge­ver­fah­ren. Der Voll­stre­ckungs­be­scheid, für den der Mahn­be­scheid die Grund­lage ist, enthält keine wei­tere In­di­vi­dua­li­sie­rung. Bei der Klage muss spätes­tens das Ur­teil als Voll­stre­ckungs­ti­tel eine In­di­vi­dua­li­sie­rung durch die Ur­teilsgründe ent­hal­ten. Das gilt auch für die Zu­ord­nung von Teil­an­sprüchen. Le­dig­lich wenn der Kläger eine Auf­schlüsse­lung bis zum Ur­teil nicht nach­holt, erwächst ein Sa­chur­teil nicht in ma­te­ri­elle Rechts­kraft.

Auch dass eine In­di­vi­dua­li­sie­rung des Mahn­be­scheids durch Auf­schlüsse­lung er­for­der­lich sein soll, um dem Schuld­ner eine Be­ur­tei­lung zu ermögli­chen, ob er sich ge­gen den An­spruch ganz oder teil­weise zur Wehr set­zen will, be­trifft nur das Mahn­ver­fah­ren. Die Verände­run­gen durch das Schuld­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz ge­ben kei­nen Grund für eine Ände­rung der Recht­spre­chung. Die Rechts­lage hat sich nach der Neu­re­ge­lung des Verjährungs­rechts durch das Schuld­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz nicht geändert.

Link­hin­weis:

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