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Zur Frage des (anteiligen) Vorsteuerabzugs bei gemeinsamen Leistungsempfang durch Unternehmer und Nichtunternehmer

FG Düsseldorf 13.12.2013, 1 K 2947/11 U

Ist die aus den je­wei­li­gen Ehe­gat­ten be­ste­hende Per­so­nen­mehr­heit selbst kein Un­ter­neh­mer, ist ih­nen der Leis­tungs­be­zug man­gels an­de­rer An­halts­punkte zu glei­chen An­tei­len zu­zu­ord­nen, weil die je­wei­li­gen Ehe­leute glei­chermaßen aus dem Pacht­ver­trag be­rech­tigt und ver­pflich­tet sind. Dass ei­ner von bei­den die Pacht al­leine von sei­nem be­trieb­li­chen Konto ge­zahlt und die an­ge­pach­te­ten Räum­lich­kei­ten aus­schließlich für Zwecke sei­nes Un­ter­neh­mens ge­nutzt hat, änderte nichts daran.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger be­treibt seit 1997 eine Kfz-Werk­statt mit An- und Ver­kauf von Kraft­wa­gen in ge­pach­te­ten Räum­lich­kei­ten (Büroräume, Wa­gen­pfle­ge­halle, Werk­statt, Park­platz). Im Ok­to­ber 2010 führte das Fi­nanz­amt eine Um­satz­steu­er­son­derprüfung beim Kläger durch. Hier­bei stellte der Prüfer fest, dass im 1. Quar­tal 2010 ein Be­trag von 7.925 € als Vor­steu­ern aus der Pacht für Ge­wer­beräume des Klägers nach­ge­bucht wor­den war.

Die Nach­bu­chung war er­folgt, weil die Vor­steu­er­beträge zu­vor auf­grund for­mel­ler Mängel in den Vor­an­mel­dungs­zeiträumen des Leis­tungs­be­zu­ges nicht berück­sich­tigt wor­den wa­ren. Die for­mel­len Mängel für die Gewährung des Vor­steu­er­ab­zugs wur­den im 1. Quar­tal 2010 be­sei­tigt und for­mell ord­nungs­gemäße Rech­nun­gen an den Kläger und seine Ehe­frau er­teilt. Der Prüfer ver­trat die An­sicht, dass der Vor­steu­er­ab­zug auf­grund der Rech­nun­gen über die An­pach­tung der Werk­statt des Klägers nur zu 50 % zu gewähren sei, weil der Pacht­ver­trag und die Rech­nun­gen auch die Ehe­frau des Klägers als Leis­tungs­empfänge­rin aus­wie­sen.

Mit geänder­tem Um­satz­steu­er­vor­aus­zah­lungs­be­scheid für das 1. Quar­tal 2010 kürzte das Fi­nanz­amt in­fol­ge­des­sen den be­gehr­ten Vor­steu­er­ab­zug 3.962 €. Der Kläger be­rief sich dar­auf, dass er den Pacht­zins al­leine zahle und die an­ge­pach­tete Werk­statt zu 100 % für sein Un­ter­neh­men nutze. Das FG wies die den­noch Klage ab. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Dem Kläger stand der Vor­steu­er­ab­zug auf­grund des Pacht­ver­tra­ges über seine Be­triebsräume le­dig­lich zur Hälfte zu.

Der Kläger hatte die sons­tige Leis­tung, nämlich die ent­gelt­li­che Über­las­sung der für seine Kfz-Werk­statt an­ge­mie­te­ten Räum­lich­kei­ten, von einem an­de­ren Un­ter­neh­mer für sein Un­ter­neh­men, den Be­trieb der Kfz-Werk­statt be­zo­gen. Er hatte die Pacht­leis­tung al­ler­dings nicht al­lein, son­dern ge­mein­sam mit sei­ner Ehe­frau. So­mit wa­ren beide Ehe­gat­ten die Leis­tungs­empfänger. Dies er­gab sich aus dem in­so­weit ein­deu­ti­gen Wort­laut des Pacht­ver­tra­ges. Raum für eine vom Ver­trags­wort­laut ab­wei­chende Aus­le­gung be­stand nicht.

Wenn meh­rere Per­so­nen ge­mein­sam eine Leis­tung be­zie­hen, kann zwar auch die Per­so­nen­mehr­heit als sol­che Leis­tungs­empfänger sein. Das gilt aber nur, wenn sie selbst un­ter­neh­me­ri­sch tätig ist. Ist je­doch die aus den je­wei­li­gen Ehe­gat­ten be­ste­hende Per­so­nen­mehr­heit selbst kein Un­ter­neh­mer, ist ih­nen der Leis­tungs­be­zug man­gels an­de­rer An­halts­punkte zu glei­chen An­tei­len zu­zu­ord­nen, weil die je­wei­li­gen Ehe­leute glei­chermaßen aus dem Pacht­ver­trag be­rech­tigt und ver­pflich­tet sind. Dass der Kläger hier die Pacht al­leine von sei­nem be­trieb­li­chen Konto ge­zahlt und die an­ge­pach­te­ten Räum­lich­kei­ten aus­schließlich für Zwecke sei­nes Un­ter­neh­mens ge­nutzt hatte, änderte nichts daran, dass er ge­mein­sam mit sei­ner Ehe­frau Leis­tungs­empfänger der Pacht­leis­tung war.

Strei­tig ist die Frage, ob dem Kläger der Vor­steu­er­ab­zug auf­grund ei­ner für sein Un­ter­neh­men be­zo­ge­nen Leis­tung in vol­lem Um­fange zu­steht, ob­wohl auf­grund des der Leis­tung zu­grunde lie­gen­den schuld­recht­li­chen Ver­trags­verhält­nis­ses der Kläger ge­mein­sam mit sei­ner nicht­un­ter­neh­me­ri­sch täti­gen Ehe­frau als Leis­tungs­empfänger an­zu­se­hen ist. Die­ser Rechts­frage kommt grundsätz­li­che Be­deu­tung zu. Mit Be­schl. vom 22.12.2011 (Az.: V R 29/10) hat der BFH dem EuGH u.a. die Frage vor­ge­legt, ob ein Steu­er­pflich­ti­ger, der eine Leis­tung zu­sam­men mit einem Nicht­un­ter­neh­mer in Auf­trag gibt, gem. Art. 17 Abs. 2a der Richt­li­nie 77/388/EWG, nun Art. 168 Mehr­wert­steuer-Sys­tem­richt­li­nie, zum vollen oder nur zum an­tei­li­gen Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tigt ist, und wel­che An­for­de­run­gen bei Be­zug ei­ner Leis­tung durch meh­rere Empfänger an die Rech­nungs­er­tei­lung be­ste­hen. Der EuGH (Urt. v. 7.3.2012 - C-104/12), ebenso wie der BFH (Urt. v. 11.4.2013, Az.: V R 29/10), mus­ste zu die­ser Frage keine Stel­lung neh­men, weil be­reits die die­ser vor­aus­ge­hende Frage nach der grundsätz­li­chen Be­rech­ti­gung des Steu­er­pflich­ti­gen zum Vor­steu­er­ab­zug ver­neint wurde.

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