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Zur Festsetzung noch nicht gezahlter Umsatzsteuer-Vorauszahlungen als Masseverbindlichkeit

FG Düsseldorf 27.9.2013, 1 K 3372/12 U

Zwar ist der Rechts­be­griff "Zu­stim­mung" in § 55 Abs. 4 InsO nicht näher de­fi­niert. Es reicht aber aus, wenn sich der In­sol­venz­ver­wal­ter mit der Fortführung der Um­satztätig­keit im In­sol­ven­zeröff­nungs­ver­fah­ren ak­tiv oder kon­klu­dent ein­ver­stan­den erklärt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war im Ok­to­ber 2011 zum sog. "schwa­chen" vorläufi­gen In­sol­venz­ver­wal­ter ei­ner KG be­stellt wor­den und führte de­ren Ge­schäfts­be­trieb zunächst fort. Im De­zem­ber 2011 gab die Ge­sell­schaft Um­satz­steuer-Vor­an­mel­dun­gen für Ok­to­ber und No­vem­ber 2011 ab, leis­tete je­doch keine Zah­lun­gen auf die Um­satz­steu­er­schuld. Nach Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens und Be­stel­lung des Klägers zum In­sol­venz­ver­wal­ter im Ja­nuar 2012 setzte das Fi­nanz­amt die Um­satz­steuer-Vor­aus­zah­lun­gen ab­wei­chend von den Vor­an­mel­dun­gen ge­genüber dem In­sol­venz­ver­wal­ter fest.

Hier­ge­gen wandte sich der Kläger. Er war der An­sicht, dass hin­sicht­lich der ge­for­der­ten Beträge keine Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten i.S.d. des § 55 Abs. 4 InsO an­zu­neh­men seien. Außer­dem sei im Fall ei­ner be­reits vor der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens durch­geführ­ten Steu­er­fest­set­zung eine er­neute Steu­er­fest­set­zung von Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten ge­gen die In­sol­venz­masse nicht mehr zulässig. Zu­dem habe der Kläger als vorläufi­ger In­sol­venz­ver­wal­ter keine Steu­er­schul­den ge­neh­migt.

Das FG wies die Klage ab. Es ließ al­ler­dings we­gen der grundsätz­li­chen Be­deu­tung der Sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte zu Recht die von der KG zum Zeit­punkt der In­sol­ven­zeröff­nung noch nicht ge­zahl­ten Um­satz­steuer-Vor­aus­zah­lun­gen gem. § 55 Abs. 4 InsO wie Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten ge­genüber dem Kläger als In­sol­venz­ver­wal­ter über das Vermögen der KG durch Steu­er­be­scheide fest­ge­setzt.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers wa­ren die strei­ti­gen Um­satz­steuer-Vor­aus­zah­lun­gen auch i.S.d. § 55 Abs. 4 InsO mit "Zu­stim­mung" des Klägers als (schwa­cher) vorläufi­ger In­sol­venz­ver­wal­ter "begründet wor­den". Zwar ist der Rechts­be­griff "Zu­stim­mung" in § 55 Abs. 4 InsO nicht näher de­fi­niert. Es reicht aber aus, wenn sich der In­sol­venz­ver­wal­ter mit der Fortführung der Um­satztätig­keit im In­sol­ven­zeröff­nungs­ver­fah­ren ak­tiv oder kon­klu­dent ein­ver­stan­den erklärt.

Das Fi­nanz­amt war auch be­rech­tigt, die strei­ti­gen Um­satz­steuer-Vor­aus­zah­lun­gen nach Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens durch ent­spre­chende Vor­aus­zah­lungs-Be­scheide für Ok­to­ber und No­vem­ber 2011 ge­genüber dem Kläger fest­zu­set­zen. Nach (bis­he­ri­ger) Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung be­darf es, so­weit eine Steu­er­fest­set­zung (Steu­er­an­mel­dung) ge­genüber dem In­sol­venz­schuld­ner be­reits vor der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens er­folgt sei, für nach § 55 Abs. 4 als Mas­se­ver­bind­lich­kei­ten gel­ten­den Steu­er­ver­bind­lich­kei­ten kei­ner neuen Steu­er­fest­set­zung ge­genüber dem In­sol­venz­ver­wal­ter. Ge­gen diese Auf­fas­sung wird je­doch ein­ge­wen­det, dass eine Steu­er­fest­set­zung ge­genüber dem zukünf­ti­gen In­sol­venz­schuld­ner in der Phase des (schwa­chen) vorläufi­gen In­sol­venz­ver­fah­rens nur Wir­kung ge­gen den zukünf­ti­gen In­sol­venz­schuld­ner ent­fal­ten könne. Diese Steu­er­fest­set­zun­gen würden aber keine wirk­same Grund­lage für eine Steu­er­er­he­bung oder Voll­stre­ckung ge­gen den In­sol­venz­ver­wal­ter dar­stel­len.

Der Se­nat hat im sum­ma­ri­schen Ver­fah­ren den Er­lass ei­nes schlich­ten Leis­tungs­ge­bo­tes für aus­rei­chend er­ach­tet, wenn die bis­her ge­genüber dem In­sol­venz­schuld­ner fest­ge­setzte Um­satz­steu­er­schuld und der nun­mehr vom In­sol­venz­ver­wal­ter ge­for­derte Um­satz­steu­er­be­trag als Mas­se­for­de­rung übe­rein­stim­men. Im Streit­fall war in­des die nun­mehr ge­genüber dem Kläger fest­ge­setzte Steuer mit der ur­sprüng­lich von der KG an­ge­mel­de­ten Steuer nicht iden­ti­sch.

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