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Zur Einkommensteuerpauschalierung für Sachzuwendungen nach § 37b EStG

BFH 16.10.2013, VI R 78/12 u.a.

Der BFH hat die bis­her un­geklärte und von den Fi­nanz­ge­rich­ten auch un­ter­schied­lich be­ur­teilte Frage, ob § 37b EStG vor­aus­setzt, dass die Zu­wen­dun­gen oder Ge­schenke dem Empfänger im Rah­men ei­ner der Ein­kom­men­steuer un­ter­lie­gen­den Ein­kunfts­art zu­fließen, in grundsätz­li­cher Weise be­jaht. Da­mit hat er zu­gleich der ge­gen­tei­li­gen Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung im We­sent­li­chen wi­der­spro­chen.

Der Sach­ver­halt:
Im Streit­fall Az. VI R 57/11 hatte die Kläge­rin, eine Hol­ding­ge­sell­schaft ei­nes welt­weit im Tech­no­lo­gie­be­reich führend täti­gen Kon­zerns, im Ok­to­ber 2007 in einem Ho­tel ein Ma­nage­ment-Mee­ting durch­geführt, an dem so­wohl ihre Ar­beit­neh­mer aus Deutsch­land als auch Ar­beit­neh­mer ih­rer Toch­ter­ge­sell­schaf­ten aus dem Aus­land teil­nah­men. Den Teil­neh­mern wur­den be­trieb­lich ver­an­lasste Sach­zu­wen­dun­gen i.H.v. ins­ge­samt 124.197 € gewährt.

Das Fi­nanz­amt er­hob in An­wen­dung des pau­scha­len Steu­er­sat­zes von 30 % Ein­kom­men­steuer auf diese Zu­wen­dun­gen der nicht in Deutsch­land ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­gen Ar­beit­neh­mer. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt.

In dem Streit­fall Az. VI R 52/11 hatte eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ih­ren Kun­den und Ge­schäfts­freun­den Ge­schenke zu­kom­men las­sen. Auch dort hatte das Fi­nanz­amt die pau­schale Ein­kom­men­steuer un­abhängig da­von er­ho­ben, ob diese Ge­schenke beim Empfänger über­haupt ein­kom­men­steu­er­bar und ein­kom­men­steu­er­pflich­tig wa­ren. Das FG in die­sem Fall die Klage ab.

Im Streit­fall Az. VI R 78/12 hat­ten die Ar­beit­neh­mer ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft aus dem Be­reich der Her­stel­lung, Mon­tage, War­tung und Mo­der­ni­sie­rung von Aufzügen auf Ge­heiß des Ar­beit­ge­bers Ge­schäfts­freunde auf einem Re­gatt­abe­gleit­schiff zu be­treuen. Das Fi­nanz­amt be­ur­teilte die Teil­nahme der Mit­ar­bei­ter als lohn­steu­er­recht­lich er­heb­li­che Vor­teile. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt.

Die Re­vi­sio­nen der Fi­nanzämter in den Fällen Az. VI R 57/11 so­wie Az. VI R 78/12 blie­ben vor dem BFH er­folg­los. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin im Fall VI R 52/11 hob der BFH das Ur­teil der Vor­in­stanz auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Un­ter die Pau­scha­lie­rungs­vor­schrift in § 37b EStG fal­len nur Zu­wen­dun­gen, die beim Empfänger ein­kom­men­steu­er­bar und auch dem Grunde nach ein­kom­men­steu­er­pflich­tig sind. Ge­schenke aus be­trieb­li­chem An­lass, die ein Un­ter­neh­men sei­nen Ge­schäfts­freun­den gewährt, können bei die­sen zu ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­gen Ein­nah­men führen. Glei­ches gilt für an­dere Leis­tun­gen, die ein Un­ter­neh­men sei­nen Ge­schäfts­part­nern oder sei­nen Ar­beit­neh­mern zusätz­lich zum ver­trag­lich Ver­ein­bar­ten gewährt.

Lädt ein Un­ter­neh­men in­fol­ge­des­sen Ge­schäfts­freunde oder Ar­beit­neh­mer etwa auf eine Reise ein, ist grundsätz­lich der Wert die­ser Reise so­wohl von den Ge­schäfts­freun­den als auch von den Ar­beit­neh­mern als Be­triebs­ein­nahme oder zusätz­li­cher Lohn zu ver­steu­ern. Nach § 37b EStG kann je­doch der Zu­wen­dende die Ein­kom­men­steuer für die Ge­schäfts­freunde oder die Ar­beit­neh­mer mit einem Pausch­steu­er­satz von 30 % ab­gel­tend er­he­ben.

Die bis­her un­geklärte und von den Fi­nanz­ge­rich­ten auch un­ter­schied­lich be­ur­teilte Frage, ob § 37b EStG vor­aus­setzt, dass die Zu­wen­dun­gen oder Ge­schenke dem Empfänger im Rah­men ei­ner der Ein­kom­men­steuer un­ter­lie­gen­den Ein­kunfts­art zu­fließen, wurde nun in grundsätz­li­cher Weise be­jaht. Da­mit hat der BFH zu­gleich der ge­gen­tei­li­gen Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung im We­sent­li­chen mit der Begründung wi­der­spro­chen, dass § 37b EStG keine ei­genständige Ein­kunfts­art begründet, son­dern le­dig­lich eine be­son­dere pau­scha­lie­rende Er­he­bung der Ein­kom­men­steuer zur Wahl stellt. 37b EStG er­wei­tert nicht den steu­er­recht­li­chen Lohn­be­griff.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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