Der Sachverhalt:
Im Streitfall Az. VI R 57/11 hatte die Klägerin, eine Holdinggesellschaft eines weltweit im Technologiebereich führend tätigen Konzerns, im Oktober 2007 in einem Hotel ein Management-Meeting durchgeführt, an dem sowohl ihre Arbeitnehmer aus Deutschland als auch Arbeitnehmer ihrer Tochtergesellschaften aus dem Ausland teilnahmen. Den Teilnehmern wurden betrieblich veranlasste Sachzuwendungen i.H.v. insgesamt 124.197 € gewährt.
In dem Streitfall Az. VI R 52/11 hatte eine Kapitalgesellschaft ihren Kunden und Geschäftsfreunden Geschenke zukommen lassen. Auch dort hatte das Finanzamt die pauschale Einkommensteuer unabhängig davon erhoben, ob diese Geschenke beim Empfänger überhaupt einkommensteuerbar und einkommensteuerpflichtig waren. Das FG in diesem Fall die Klage ab.
Im Streitfall Az. VI R 78/12 hatten die Arbeitnehmer einer Kapitalgesellschaft aus dem Bereich der Herstellung, Montage, Wartung und Modernisierung von Aufzügen auf Geheiß des Arbeitgebers Geschäftsfreunde auf einem Regattabegleitschiff zu betreuen. Das Finanzamt beurteilte die Teilnahme der Mitarbeiter als lohnsteuerrechtlich erhebliche Vorteile. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt.
Die Revisionen der Finanzämter in den Fällen Az. VI R 57/11 sowie Az. VI R 78/12 blieben vor dem BFH erfolglos. Auf die Revision der Klägerin im Fall VI R 52/11 hob der BFH das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Die Gründe:
Unter die Pauschalierungsvorschrift in § 37b EStG fallen nur Zuwendungen, die beim Empfänger einkommensteuerbar und auch dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind. Geschenke aus betrieblichem Anlass, die ein Unternehmen seinen Geschäftsfreunden gewährt, können bei diesen zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Gleiches gilt für andere Leistungen, die ein Unternehmen seinen Geschäftspartnern oder seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum vertraglich Vereinbarten gewährt.
Lädt ein Unternehmen infolgedessen Geschäftsfreunde oder Arbeitnehmer etwa auf eine Reise ein, ist grundsätzlich der Wert dieser Reise sowohl von den Geschäftsfreunden als auch von den Arbeitnehmern als Betriebseinnahme oder zusätzlicher Lohn zu versteuern. Nach § 37b EStG kann jedoch der Zuwendende die Einkommensteuer für die Geschäftsfreunde oder die Arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % abgeltend erheben.
Die bisher ungeklärte und von den Finanzgerichten auch unterschiedlich beurteilte Frage, ob § 37b EStG voraussetzt, dass die Zuwendungen oder Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen, wurde nun in grundsätzlicher Weise bejaht. Damit hat der BFH zugleich der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung im Wesentlichen mit der Begründung widersprochen, dass § 37b EStG keine eigenständige Einkunftsart begründet, sondern lediglich eine besondere pauschalierende Erhebung der Einkommensteuer zur Wahl stellt. 37b EStG erweitert nicht den steuerrechtlichen Lohnbegriff.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
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