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Zur ehrenamtlichen Tätigkeit des Vorstandes eines Sparkassenverbandes

BFH 17.12.2015, V R 45/14

Eh­ren­amt­lich wer­den u.a. jene Tätig­kei­ten ausgeübt, die in einem an­de­ren Ge­setz als dem UStG ausdrück­lich als sol­che be­zeich­net wer­den. Der zur De­fi­ni­tion der eh­ren­amt­li­chen Tätig­keit ver­wen­dete Ge­set­zes­be­griff ist da­bei en­ger als der des § 4 AO und um­fasst keine Sat­zun­gen ju­ris­ti­scher Per­so­nen des öff­ent­li­chen Rechts.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war im Streit­jahr 2006 Vor­stands-Vor­sit­zen­der ei­ner Spar­kasse. Da­ne­ben übte er selbständig ver­schie­dene Auf­sichts­rats- und Vor­standstätig­kei­ten aus. Er er­hielt hierfür Auf­wands­ent­schädi­gun­gen und Sit­zungs­gel­der. Diese erklärte der Kläger so­wohl in sei­ner Um­satz­steu­er­erklärung aus Ja­nuar 2008 als auch in sei­ner be­rich­tig­ten Um­satz­steu­er­erklärung aus Fe­bruar 2011 als nach § 4 Nr. 26a UStG steu­er­frei.

Das Fi­nanz­amt setzte letzt­lich auf alle ge­genüber dem Spar­kas­sen­ver­band aus­geführ­ten Umsätze Um­satz­steuer fest. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion der Steu­er­behörde vor dem BFH blieb er­folg­los.

Gründe:
Zwar war das FG zu Un­recht da­von aus­ge­gan­gen, dass die Tätig­kei­ten des Klägers als Vor­stands- und Aus­schuss­mit­glied vom Be­griff der eh­ren­amt­li­chen Tätig­keit i.S.d. § 4 Nr. 26 UStG um­fasst wer­den. Eh­ren­amt­lich wer­den u.a. jene Tätig­kei­ten ausgeübt, die in einem an­de­ren Ge­setz als dem UStG ausdrück­lich als sol­che be­zeich­net wer­den. Der zur De­fi­ni­tion der eh­ren­amt­li­chen Tätig­keit ver­wen­dete Ge­set­zes­be­griff ist da­bei en­ger als der des § 4 AO und um­fasst keine Sat­zun­gen ju­ris­ti­scher Per­so­nen des öff­ent­li­chen Rechts.

Die Tätig­keit des Klägers als Vor­stands­mit­glied und Mit­glied des Aus­schus­ses fiel so­mit nicht un­ter die Steu­er­be­frei­ung des § 4 Nr. 26 UStG, gleich­wohl un­ter­lag die Tätig­keit im Streit­jahr im Er­geb­nis nicht der Um­satz­be­steue­rung, da ihm Ver­trau­ens­schutz nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO zu­stand. Denn bei der Auf­he­bung oder Ände­rung ei­nes Steu­er­be­scheids darf nicht zu­un­guns­ten des Steu­er­pflich­ti­gen berück­sich­tigt wer­den, dass sich die Recht­spre­chung ei­nes obers­ten Ge­richts­hofs des Bun­des, die bei der bis­he­ri­gen Steu­er­fest­set­zung von der Fi­nanz­behörde an­ge­wandt wor­den war, geändert hat. Da­mit wer­den die Fälle um­fasst, in de­nen sich die Recht­spre­chung erst nach dem Er­lass des ur­sprüng­li­chen Be­scheids, aber vor Er­lass des Ände­rungs­be­scheids geändert hat. In die­sem Fall ist der Steu­er­pflich­tige so zu be­han­deln, wie er ohne die Recht­spre­chungsände­rung ge­stan­den hätte.

Der Se­nat hatte mit Ur­teil vom 27.7.1972 (Az.: V R 33/72) die Vergütung von Auf­sichts­rats­mit­glie­dern von Ge­nos­sen­schafts­ban­ken als nach § 4 Nr. 26 UStG steu­er­frei be­han­delt. Das Bun­des­mi­nis­te­rium der Fi­nan­zen (BMF) hat dies auf Ver­wal­tungs­rats­mit­glie­der von Spar­kas­sen aus­ge­dehnt. Mit Ur­teil vom 20.8.2009 (Az.: V R 32/08) hat der Se­nat seine Recht­spre­chung geändert und die Tätig­keit nun­mehr der Um­satz­steuer un­ter­wor­fen. Diese Ände­rung durfte in den Um­satz­steu­er­be­schei­den aus 2012 nicht zu­un­guns­ten des Klägers berück­sich­tigt wer­den. Dem stand nicht ent­ge­gen, dass der Kläger seine Steu­er­erklärung zu­vor selbst be­rich­tigt hatte, weil er auch darin seine Tätig­keit als Vor­stands­mit­glied und Mit­glied des Aus­schus­ses als um­satz­steu­er­frei be­han­delt hatte.

Link­hin­weis:

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