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Zur Darlegungs- und Beweislast des Sozialversicherungsträgers

BGH 3.5.2016, II ZR 311/14

Der So­zi­al­ver­si­che­rungsträger, der den Ge­schäftsführer ei­ner GmbH we­gen Vor­ent­hal­tung von So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträgen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 266a Abs. 1 StGB in An­spruch nimmt, trägt für den Vor­satz des Be­klag­ten die Dar­le­gungs- und Be­weis­last auch dann, wenn die ob­jek­tive Pflicht­wid­rig­keit des be­an­stan­de­ten Ver­hal­tens fest­steht. Ob ein Par­tei­vor­trag der se­kundären Dar­le­gungs­last genügt, hat der Ta­trich­ter im Ein­zel­fall zu be­ur­tei­len.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hat als zuständige Ein­zugs­stelle einen Scha­dens­er­satz­an­spruch ge­gen den Be­klag­ten we­gen des Nicht­abführens der für meh­rere Ar­beit­neh­mer der U-GmbH für den Mo­nat Sep­tem­ber 2002 ge­schul­de­ten Ar­beit­neh­me­ran­teile zur So­zi­al­ver­si­che­rung gel­tend ge­macht. Der Be­klagte war (je­den­falls) seit An­fang Sep­tem­ber 2002 nach sei­nen An­ga­ben als La­ger­ar­bei­ter und Fah­rer für die GmbH tätig. Er er­warb von dem Schwa­ger sei­ner Ehe­frau, der Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter blieb, einen Ge­schäfts­an­teil von 10 % an der GmbH. Mit Be­schluss vom 19.9.2002 wurde der Be­klagte Ge­schäftsführer der GmbH. Im Fe­bruar 2003 wurde er wie­der ab­be­ru­fen und veräußerte seine Ge­schäfts­an­teile.

Die Kläge­rin reichte die Kla­ge­schrift im Au­gust 2005 beim LG ein und be­an­tragte de­ren öff­ent­li­che Zu­stel­lung, da der Auf­ent­halts­ort des Be­klag­ten un­be­kannt sei. Laut zweier Mit­tei­lun­gen der Stadt war der Be­klagte mit un­be­kann­ter An­schrift nach Bos­nien-Her­ze­go­wina ver­zo­gen. Zu­vor hatte die Kläge­rin den Auf­ent­halts­ort des Be­klag­ten ver­geb­lich durch Aus­kunfts­er­su­chen an das Bun­des­zen­tral­re­gis­ter und die Cre­di­tre­form zu er­mit­teln ver­sucht. Das LG be­wil­ligte die öff­ent­li­che Zu­stel­lung der Klage und ord­nete die Durchführung des schrift­li­chen Vor­ver­fah­rens an. Nach­dem die für die Be­wir­kung der Zu­stel­lung maßge­bende Frist be­en­det war, ver­ur­teilte das LG den Be­klag­ten im Fe­bruar 2006 durch Versäum­nis­ur­teil an­trags­gemäß zur Zah­lung von 28.730 € und stellte fest, dass die For­de­rung auf ei­ner vorsätz­lich be­gan­ge­nen un­er­laub­ten Hand­lung be­ruhe. Außer­dem ord­nete das Ge­richt die öff­ent­li­che Zu­stel­lung des Versäum­nis­ur­teils an.

Der Be­klagte legte im No­vem­ber 2013 Ein­spruch ge­gen das Versäum­nis­ur­teil ein und machte gel­tend, dass die öff­ent­li­che Zu­stel­lung un­wirk­sam sei. Das LG ver­warf den Ein­spruch we­gen Versäum­ung der Ein­spruchs­frist als un­zulässig. Das Be­ru­fungs­ge­richt hat das Versäum­nis­ur­teil auf­recht­er­hal­ten. Auf die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion des Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Die Gründe:
Rechts­feh­ler­haft hatte das Be­ru­fungs­ge­richt aus der Fest­stel­lung der ob­jek­ti­ven Pflicht­wid­rig­keit ge­fol­gert, es sei Sa­che des Be­klag­ten, dar­zu­le­gen und ggf. zu be­wei­sen, dass er nicht zu­min­dest be­dingt vorsätz­lich ge­han­delt habe. Da­mit hatte es die für An­sprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB maßge­bende Ver­tei­lung der Dar­le­gungs- und Be­weis­last ver­kannt. Viel­mehr trägt der So­zi­al­ver­si­che­rungsträger, der den Ge­schäftsführer ei­ner GmbH we­gen Vor­ent­hal­tung von So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträgen aus § 823 Abs. 2 BGB, § 266a Abs. 1 StGB in An­spruch nimmt, für den Vor­satz des Be­klag­ten die Dar­le­gungs- und Be­weis­last auch dann, wenn die ob­jek­tive Pflicht­wid­rig­keit des be­an­stan­de­ten Ver­hal­tens fest­steht. Die da­nach er­for­der­li­che po­si­tive Fest­stel­lung, dass der Be­klagte vorsätz­lich ge­han­delt habe, war im vor­lie­gen­den Be­ru­fungs­ur­teil je­doch un­ter­blie­ben.

Die­ser Rechts­irr­tum des Be­ru­fungs­ge­richts er­wies sich auch nicht des­halb ohne wei­te­res als un­schädlich, weil den Ge­schäftsführer ei­ner GmbH, der we­gen des Nicht­abführens von So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträgen gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB auf Scha­dens­er­satz in An­spruch ge­nom­men wird, grundsätz­lich eine se­kundäre Dar­le­gungs­last trifft. Ob ein Par­tei­vor­trag der se­kundären Dar­le­gungs­last genügt, hat der Ta­trich­ter im Ein­zel­fall zu be­ur­tei­len. Da­bei ist zu be­ach­ten, dass sich der Um­fang der se­kundären Dar­le­gungs­last ei­ner­seits nach der In­ten­sität des Sach­vor­trags der be­weis­be­las­te­ten Par­tei rich­tet und er an­de­rer­seits seine Grenze in der Zu­mut­bar­keit der den Pro­zess­geg­ner tref­fen­den Of­fen­ba­rungs­pflicht fin­det.

Die An­nahme des Be­ru­fungs­ge­rich­tes, die Kla­ge­for­de­rung sei nicht verjährt, weil die Verjährung durch wirk­same öff­ent­li­che Zu­stel­lung der Kla­ge­schrift im Ja­nuar 2006 recht­zei­tig vor dem Ab­lauf der Verjährungs­frist Ende 2006 ge­hemmt wor­den sei, war gleich­falls rechts­feh­ler­haft. Denn durch eine öff­ent­li­che Zu­stel­lung der Kla­ge­schrift, die un­wirk­sam ist, weil ihre Vor­aus­set­zun­gen für das be­wil­li­gende Ge­richt er­kenn­bar nicht vor­ge­le­gen ha­ben, wird die Verjährung nicht gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ge­hemmt. Die ord­nungs­gemäße An­mel­dung ei­nes Wohn­sit­zes im Aus­land recht­fer­tigt für sich ge­nom­men noch nicht die eine öff­ent­li­che Zu­stel­lung aus­schließende Fest­stel­lung, der Auf­ent­halts­ort sei nicht all­ge­mein un­be­kannt. Die Vor­aus­set­zun­gen des § 185 Nr. 1 ZPO wa­ren auch durch die Nach­for­schun­gen der Kläge­rin nicht dar­ge­tan wor­den. Denn auf­grund der we­ni­gen An­ga­ben in der Kla­ge­schrift hätte die öff­ent­li­che Zu­stel­lung nicht be­wil­ligt wer­den dürfen. Die Kläge­rin hatte nur zwei Auskünfte des Ein­woh­ner­mel­de­am­tes ein­ge­holt, die zum Zeit­punkt der Kla­ge­ein­rei­chung mehr als ein Jahr zurück­ge­le­gen hat­ten und schon des­halb nicht als zeit­na­her Nach­weis für einen un­be­kann­ten Auf­ent­halt genügten.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für den Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.
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