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Zur Bindung des Reiseveranstalters an vorläufige Flugzeiten

BGH 10.12.2013, X ZR 24/13

Der BGH hat zwei Klau­seln in all­ge­mei­nen Rei­se­be­din­gun­gen be­tref­fend die Fest­le­gung von Flug­zei­ten und die Ver­bind­lich­keit von In­for­ma­tio­nen des Rei­sebüros über Flug­zei­ten für un­wirk­sam er­ach­tet. Die Klau­seln be­inhal­te­ten, dass die endgültige Fest­le­gung der Flug­zei­ten dem Ver­an­stal­ter mit den Rei­se­un­ter­la­gen ob­liege und dass In­for­ma­tio­nen über Flug­zei­ten durch Rei­sebüros un­ver­bind­lich seien.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist der bun­des­weit tätige Dach­ver­band der Ver­brau­cher­zen­tra­len der Bun­desländer. Die Be­klagte ist eine Rei­se­ver­an­stal­te­rin. Sie ver­wen­det "Ausführ­li­che Rei­se­be­din­gun­gen", die u.a. fol­gende, vom Käger für un­wirk­sam ge­hal­tene Klau­seln, ent­hal­ten: "Die endgültige Fest­le­gung der Flug­zei­ten ob­liegt dem Ver­an­stal­ter mit den Rei­se­un­ter­la­gen. In­for­ma­tio­nen über Flug­zei­ten durch Rei­sebüros sind un­ver­bind­lich."

Das LG gab der Klage teil­weise statt und un­ter­sagte der Be­klag­ten nur die Ver­wen­dung der ers­ten Klau­sel. Das OLG gab der Klage voll­umfäng­lich statt und un­ter­sagte die Ver­wen­dung bei­der Klau­seln. Die Re­vi­sion der Be­klag­ten hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die an­ge­grif­fe­nen Klau­seln un­ter­lie­gen der In­halts­kon­trolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB. Sie be­nach­tei­li­gen den Rei­sen­den ent­ge­gen den Ge­bo­ten von Treu und Glau­ben un­an­ge­mes­sen und sind gem. § 308 Nr. 4 und § 307 Abs. 1 S. 1 BGB un­wirk­sam.

Die er­ste be­an­stan­dete Klau­sel mo­di­fi­ziert das Haupt­leis­tungs­ver­spre­chen des Rei­se­ver­trags nicht nur dann, wenn feste Flug­zei­ten ver­ein­bart wur­den, son­dern auch dann, wenn im Ver­trag nur vorläufige Flug­zei­ten ge­nannt sind. Nach all­ge­mei­nen Grundsätzen der Ver­trags­aus­le­gung sind "vor­aus­sicht­li­che" Flug­zei­ten zwar nicht un­ter al­len Umständen ex­akt ein­zu­hal­ten. Der Rei­sende darf aber be­rech­tig­ter­weise er­war­ten, dass die Rei­se­zei­ten nicht ohne sach­li­chen Grund geändert wer­den und dass der aus den vorläufi­gen An­ga­ben er­sicht­li­che Zeit­rah­men nicht vollständig auf­ge­ge­ben wird.

An­dern­falls ergäbe auch die § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-In­foV vor­ge­schrie­bene In­for­ma­tion des Rei­sen­den über diese Zei­ten kei­nen Sinn und würde der hier­mit an­ge­strebte Ver­brau­cher­schutz ver­fehlt. Dem­ge­genüber ermöglicht die be­an­stan­dete Klau­sel dem Rei­se­ver­an­stal­ter, die Flug­zei­ten be­lie­big und un­abhängig da­von zu ändern, ob hierfür ein sach­li­cher Grund vor­liegt. Dies ist dem Rei­sen­den, der be­rech­tig­ter­weise Si­cher­heit in der zeit­li­chen Pla­nung der Reise er­war­tet, auch bei Be­ach­tung der be­rech­tig­ten In­ter­es­sen des Rei­se­ver­an­stal­ters, die vor­ge­se­he­nen Flug­zei­ten veränder­ten oder bei Ver­trags­schluss nicht vor­her­seh­ba­ren Ge­ge­ben­hei­ten an­pas­sen zu können, nicht zu­zu­mu­ten.

Die zweite Klau­sel ermöglicht dem Rei­se­ver­an­stal­ter, sich ei­ner ver­trag­li­chen Bin­dung, die durch eine In­for­ma­tion ei­nes für ihn täti­gen Rei­sebüros ein­tritt, zu ent­zie­hen. Auch hierin liegt eine un­an­ge­mes­sene Be­nach­tei­li­gung des Rei­sen­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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