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Zur Bewertung des geldwerten Vorteils in Form der Teilnahme an einer Schiffskreuzfahrt

Schleswig-Holsteinisches FG 4.9.2013, 2 K 23/12

Das Schles­wig-Hol­stei­ni­sche FG hat zu den Ein­zel­hei­ten (Be­wer­tungs­zeit­punkt, Wert­er­mitt­lung) bei der Schätzung des Wer­tes ei­ner dem Ar­beit­neh­mer vom Ar­beit­ge­ber gewähr­ten Vergüns­ti­gung in Form der Teil­nahme an ei­ner Schiffs­kreuz­fahrt Stel­lung ge­nom­men. Da­bei hat es sich ins­be­son­dere auch mit den Vor­aus­set­zun­gen für die Gewährung des Ra­batt­frei­be­tra­ges i.S.d. § 8 Abs. 3 EStG be­fasst.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten darüber, in wel­cher Höhe die Teil­nahme des Klägers und ei­ner Be­gleit­per­son an Kreuz­fahr­ten in den Jah­ren 2005 bis 2008 als steu­er­pflich­ti­ger Sach­be­zug im Rah­men sei­ner Einkünfte aus nicht­selbstständi­ger Ar­beit zu berück­sich­ti­gen ist.

Der Kläger er­zielte Einkünfte als An­ge­stell­ter ei­ner Ree­de­rei. Die Ree­de­rei gewährte ih­ren Mit­ar­bei­tern auf­grund ei­ner ree­de­rei­in­ter­nen Re­ge­lung in den Streit­jah­ren kos­ten­lose bzw. stark ver­bil­ligte Rei­sen auf den zur Un­ter­neh­mens­gruppe gehöri­gen bzw. von die­ser be­ree­der­ten Schif­fen. Auf die­ser Grund­lage un­ter­nahm der Kläger im ge­nann­ten Zeit­raum in Be­glei­tung sei­ner Le­bens­gefähr­tin fünf Rei­sen mit einem Kreuz­fahrt­schiff. Für alle Rei­sen leis­tete der Kläger ge­ringe Zu­zah­lun­gen.

Im Rah­men der Lohn­ab­rech­nung wur­den diese Rei­sen vom Ar­beit­ge­ber des Klägers nicht als Sach­be­zug de­kla­riert. Nach Auf­fas­sung des Fi­nanz­amts stellte die ver­bil­ligte oder kos­ten­lose Gewährung der ge­nann­ten Rei­sen beim Kläger je­doch steu­er­pflich­ti­gen Ar­beits­lohn dar.

Das FG gab der Klage teil­weise statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat in den Streit­jah­ren die Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit dem Grunde nach zu Recht um den geld­wer­ten Vor­teil aus den gewähr­ten Rei­se­leis­tun­gen erhöht. Der Wert des gewähr­ten Vor­teils ist je­doch vom Fi­nanz­amt zu hoch ge­schätzt wor­den und war auf 40 Pro­zent des Ka­ta­log­prei­ses un­ter Berück­sich­ti­gung der be­an­trag­ten Zu­zah­lun­gen zu ver­rin­gern. Der Ra­batt­frei­be­trag nach § 8 Abs. 3 EStG konnte nicht gewährt wer­den.

Zu prüfen war ins­be­son­dere, zu wel­chem Zeit­punkt die Be­wer­tung vor­zu­neh­men ist, wel­che Fak­to­ren im Rah­men der Wert­er­mitt­lung zu berück­sich­ti­gen sind und un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen der Ra­batt­frei­be­trag zu gewähren ist. Maßge­ben­der Be­wer­tungs­zeit­punkt ist da­bei vor­lie­gend der Zeit­punkt des Rei­se­an­tritts oder kurz zu­vor, da aus ex-ante-Sicht bis da­hin die tatsäch­li­che Un­si­cher­heit der kurz­fris­ti­gen Ab­sage be­stand.

Da die kon­krete Rei­se­leis­tung nicht den Ka­ta­logleis­tun­gen ent­sprach, war ihr Wert zu schätzen. Bei der Be­wer­tung der gewähr­ten Leis­tun­gen war da­bei ne­ben wert­min­dern­den und wert­erhöhen­den Fak­to­ren im Verhält­nis zu den den re­gulär zah­len­den Gäste zu Ka­ta­log­prei­sen an­ge­bo­te­nen Rei­se­leis­tun­gen ins­be­son­dere zu berück­sich­ti­gen, dass die Mit­ar­bei­ter­rei­sen als Teil ei­ner Rest­platz­ver­wer­tung ge­se­hen wer­den müssen.

Der Ra­batt­frei­be­trag kann im An­schluss an die Recht­spre­chung des BFH, der den § 8 Abs. 3 EStG un­ter sys­te­ma­ti­scher, te­leo­lo­gi­scher und his­to­ri­scher In­ter­pre­ta­tion eng aus­legt, nicht gewährt wer­den. Denn Ar­beit­ge­ber des Klägers in den Streit­jah­ren war die Ree­de­rei; die Rei­se­leis­tung selbst je­doch wurde vom Rei­se­ver­an­stal­ter, der Schiff­fahrts­ge­sell­schaft, er­bracht.

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