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Zur Beschwer einer zur Unterlassung verurteilten Partei

BGH 25.9.2013, VII ZB 26/11

Die Be­schwer ei­ner zur Un­ter­las­sung ver­ur­teil­ten Par­tei (hier: die ehe­ma­lige Han­dels­ver­tre­te­rin ei­ner bun­des­weit agie­ren­den Bau­spar­kasse) rich­tet sich da­nach, in wel­cher Weise sich das aus­ge­spro­chene Ver­bot zu ih­rem Nach­teil aus­wirkt. In die­sen Fällen sind die Nach­teile maßge­bend, die ihr aus der Erfüllung des Un­ter­las­sungs­an­spruchs ent­ste­hen.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klagte hatte von 1999 bis 2007 als Han­dels­ver­tre­te­rin für die Kläge­rin, ei­ner bun­des­weit agie­ren­den Bau­spar­kasse, ge­ar­bei­tet. Die Kläge­rin warf der Be­klag­ten vor, Kun­den­da­ten, die die­ser im Rah­men der Tätig­keit für die Kläge­rin be­kannt ge­wor­den wa­ren, un­er­laubt für ei­gene ge­schäft­li­che Zwecke ver­wen­det zu ha­ben. Sie nahm die Be­klagte des­we­gen auf Un­ter­las­sung und auf Er­stat­tung vor­pro­zes­sual ent­stan­de­ner Ab­mahn­kos­ten in An­spruch.

Das LG ver­ur­teilte die Be­klagte an­trags­gemäß zur Un­ter­las­sung. Darüber hin­aus ver­pflich­tete es die Be­klagte dazu die vor­pro­zes­sual ent­stan­de­nen Ab­mahn­kos­ten i.H.v. rund 1.691 € zu er­stat­ten; den Ge­gen­stands­wert setzte das LG auf 50.000 € fest. Das OLG ver­warf die hier­ge­gen ge­rich­tete Be­ru­fung der Be­klag­ten als un­zulässig. Auf die Rechts­be­schwerde der Be­klag­ten, mit der sie die Auf­he­bung des Ver­wer­fungs­be­schlus­ses des OLG so­wie die Zurück­ver­wei­sung der Sa­che an das Be­ru­fungs­ge­richt er­strebte, hob der BGH den Be­schluss auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das OLG zurück.

Gründe:
Zu Un­recht hatte das OLG die Be­ru­fung der Be­klag­ten gem. § 522 Abs. 1 ZPO als un­zulässig ver­wor­fen, weil der Wert des Be­schwer­de­ge­gen­stands 600 € nicht über­steige.

Bei der Be­stim­mung des Be­schwer­de­ge­gen­stands gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist auf das In­ter­esse des Rechts­mit­telklägers ab­zu­stel­len, seine erst­in­stanz­li­che Ver­ur­tei­lung zu be­sei­ti­gen. Die Be­schwer ei­ner zur Un­ter­las­sung ver­ur­teil­ten Par­tei rich­tet sich da­nach, in wel­cher Weise sich das aus­ge­spro­chene Ver­bot zu ih­rem Nach­teil aus­wirkt. Maßge­bend sind die Nach­teile, die ihr aus der Erfüllung des Un­ter­las­sungs­an­spruchs ent­ste­hen. Bei der Be­stim­mung der Be­schwer des Un­ter­las­sungs­schuld­ners ist nicht da­nach zu un­ter­schei­den, ob die Par­teien auch über das Be­ste­hen ei­ner Un­ter­las­sungs­pflicht strei­ten oder aber le­dig­lich über eine be­reits er­folgte Ver­let­zung ei­ner un­strei­tig be­ste­hen­den Un­ter­las­sungs­pflicht (BGH-Urt. v. 24.1.2013, Az.: I ZR 174/11- Be­schwer des Un­ter­las­sungs­schuld­ners).

Für die Be­schwer des Be­klag­ten reicht es aus, dass die an­ge­foch­tene Ent­schei­dung ih­rem In­halt nach für ihn nach­tei­lig ist; es kommt nicht dar­auf an, in wel­cher Weise er zu dem Kla­ge­vor­brin­gen Stel­lung ge­nom­men hat. Für die Frage der Be­schwer i.S.d. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist bei ei­ner Un­ter­las­sungs­ver­ur­tei­lung der Um­fang des vom Schuld­ner zu erfüllen­den Un­ter­las­sungs­an­spruchs, also die Ein­schränkung sei­ner wirt­schaft­li­chen Betäti­gungs­frei­heit in­folge der Un­ter­las­sungs­ver­ur­tei­lung maßge­bend. Dazu hatte das Be­ru­fungs­ge­richt al­ler­dings keine Fest­stel­lun­gen ge­trof­fen.

Kei­nen Be­den­ken be­geg­nete es hier, dass das OLG die Ver­ur­tei­lung zur Er­stat­tung der vor­pro­zes­sual ent­stan­de­nen Ab­mahn­kos­ten nicht be­schwer­erhöhend berück­sich­tigt hatte. Ent­spre­chen­des galt, so­weit das Be­ru­fungs­ge­richt eine Erhöhung der Be­schwer we­gen ei­ner Wir­kung des land­ge­richt­li­chen Ur­teils auf einen mögli­chen Scha­dens­er­satz­an­spruch der Kläge­rin ver­neint hatte. Das Be­ste­hen oder Nicht­be­ste­hen ei­nes Scha­dens­er­satz­an­spruchs wird durch eine Un­ter­las­sungs­ver­ur­tei­lung nicht präju­di­ziert.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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